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[posting]60432072[/posting]
Zitat von rollo_tomasi: das olg frankfurt hat bisher alle anträge zur musterfeststellungsklage durch tilp als nicht zuständig abgewiesen. begründung:

Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, der Parteiidentität des Klägers zur Klägerin eines niederländischen Musterverfahrens und der Anspruchsidentität im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO n.F.. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Diese Fragen sind nicht zulässiger Gegenstand eines Kapitalmusterverfahrens (BGH, Beschluss vom 2.12.2014 – XI ZB 17/13)


link:
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.s…





Habe ich das unrichtig in Erinnerung, dass o.g. Autor dreimal nicht zielführende angebliche Links auf die Aufnahme des Steinhoff Hearings vom 19.(?) März 2019 aufführte und sich dann auch noch über angebliche Medieninkompetenz bei Reklamation durch Nutzer beschwerte?? Und das ohne irgendwann einmal eine korrekte Verlinkung auf ein Video nachreichen zu können?

Also erneut das Zitat des Landgericht Frankfurt aus dem Beschluss aus April 2019 und eben nicht aus dem Antrag des Klägers:

"Landgericht Frankfurt am Main
25. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 11.04.2019

Aktenzeichen: 2-25 O 34/19

....

In dem Rechtsstreit

.....

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:

......

Lebenssachverhalt

Die Beklagte ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert ist. Der Kläger hat Aktien der Beklagten erworben. Er begehrt nunmehr als Aktionär der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.

......

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht

21.01.2019

......

Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, der Parteiidentität des Klägers zur Klägerin eines niederländischen Musterverfahrens und der Anspruchsidentität im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO n.F.. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Diese Fragen sind nicht zulässiger Gegenstand eines Kapitalmusterverfahrens (BGH, Beschluss vom 2.12.2014 – XI ZB 17/13).

Das Gericht geht von der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main aus. Die Beklagte ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Entsprechend hätte sie den Regeln nach deutschem Recht hinsichtlich Bilanzierungspflichten und Informationspflichten genügen müssen. Der erforderliche Handlungsbezug gemäß Art. 7 Ziffer 2. EuGVVO, wie auch nach Art. 4 Abs. 2 ROM II VO, ist damit gegeben.

Köhler Denecke Dr. Holzmann"



Weiterhin viel Spass beim Vergeuden der Lebenszeit anderer - don't feed the trolls!

Eine weitere Quelle:

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet
Suchbegriff "Steinhoff"
Gerichtlicher Teil
dort: Klageregister (nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz)
z.Zt. 13 Az

P.S.:
Nicht unerwähnt sei die Tatsache, dass der o.g. Autor bisher NIE auf Klageabweisungen verwiesen hat. Warum wohl? Aber wenn das OLG dasselbe sei wie das LG, ....

:laugh:
 
aus der Diskussion: Steinhoff International
Autor (Datum des Eintrages): il_conservativo  (26.04.19 18:19:39)
Beitrag: 49,048 von 84,618 (ID:60433404)
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