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[posting]60433038[/posting]aber nur bei einem teil der anträge. das sind ja mehrere klagen. aber genau in den punkten 6-8 liegt ja das hauptthema, nämlich die zuständigkeit.

aus dem Aktenzeichen: 2-05 O 348/18:

Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 18.10.2018 (Antrag zu 6., zu 7. und zu 8.), eingegangen bei Gericht am 25.10.2018, gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.


amsterdam hat sich zuständig erklärt. ich werde den eindruck nicht los, dass es tilp nur darum geht, "sein" eigenes verfahren anzustreben (klar, wäre ja auch sein geld). nur denke ich nicht, dass man die selbe angelegenheit an 2 unterschiedlichen gerichten verhandeln kann und wie es aussieht, hat das olg ffm auch gar kein interesse. sind hier anwälte im saal?:laugh:
 
aus der Diskussion: Steinhoff International
Autor (Datum des Eintrages): rollo_tomasi  (26.04.19 18:19:54)
Beitrag: 49,049 von 84,618 (ID:60433407)
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