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[posting]60433407[/posting]
Zitat von rollo_tomasi: aber nur bei einem teil der anträge. das sind ja mehrere klagen. aber genau in den punkten 6-8 liegt ja das hauptthema, nämlich die zuständigkeit.

[...] sind hier anwälte im saal?:laugh:


Ich bin zwar kein Anwalt, kann aber trotzdem sagen, dass du hier zwei Sachen durcheinanderbringst: Musterverfahrensanträge und die zugrundeliegenden Klageverfahren (Ausgangsverfahren), aus denen heraus die Musterverfahrensanträge gestellt wurden.

Tilp vertritt mehrere Anleger bei Schadensersatzklagen vor dem Frankfurter Landgericht (Ausgangsverfahren). Aus diesen Verfahren heraus wurden nun jeweils Musterverfahrensanträge gemäß KapMuG gestellt, um in einem separaten Musterverfahren vor dem OLG, einen Teil der aufkommenden Fragen aus den Ausgangsverfahren allgemeinverbindlich für diese Ausgangsverfahren (und ähnlich gelagerte Verfahren) klären zu können.

Diese Musterverfahrensanträge umfassen immer dieselben 8 Punkte, von denen jetzt aber nur die Punkte 1-5 zur kommenden Klärung berücksichtigt werden. Die Gründe, weshalb die Punkte 6-8 für das Musterverfahren nicht berücksichtigt werden, haben nichts damit zu tun, dass sich das Frankfurter Landgericht nicht zuständig sieht. Sondern es handelt sich hierbei um Fragen, die nicht im Rahmen des Musterverfahrens geklärt werden können, sondern in den zugrundliegenden Ausgangsverfahren zu klären sind.

Z. B. ist der Punkt 6 zur Zuständigkeit des Frankfurter Landgerichts im Fall Schadensersatzklagen (Ausgangsverfahren) bereits geklärt und hat allein schon deshalb nichts im Musterverfahrensantrag verloren. Konkret steht im Beschluss zum von dir zitierten Aktenzeichen 2-05 O 348/18:

Zitat von Aktenzeichen 2-05 O 348/18: VIII. Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 18.10.2018 (Antrag zu 6., zu 7. und zu 8.), eingegangen bei Gericht am 25.10.2018, gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.

Die Anträge zu 6., zu 7. und zu 8., mit denen die Feststellung beantragt wird,

[Anm. MGQ: drei Stichpunkte mit dem Inhalt der Ziffern 6.-8.]

betreffen Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Ausgangsverfahrens und können nicht zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren [Anm. MGQ: siehe erster Stichpunkt] handelt es sich um eine vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. [...]


Heißt auf deutsch soviel wie: Frankfurt sieht sich für die Ausgangsverfahren zuständig. Andernfalls wären diese nicht zur Verhandlung angenommen worden, so dass die Kläger ihre Musterverfahrensanträge mit den Feststellungszielen gar nicht erst hätten stellen können.
 
aus der Diskussion: Steinhoff International
Autor (Datum des Eintrages): MGQ  (27.04.19 19:08:49)
Beitrag: 49,052 von 84,617 (ID:60439323)
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