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[posting]60573920[/posting]§10 der Genußscheinbedingungen (alle 3 Serien): Die Gesellschaft ist berechtigt, Genußscheine zu erwerben und gegebenenfalls einzuziehen.


Aber Herr Lescow sagte sinngemäß: "Wir sind der Meinung, daß wir (die Gesellschaft) keine Genußscheine über die Börse (und damit wohl auch außerbörslich) erwerben dürfen, nur über ein öffentliches Angebot an alle.

Es könnte beispielsweise mit der Unternehmenssatzung in Zusammenhang stehen, wo der Geschäftszweck steht. Wenn er das so sagt, hat Dräger das bestimmt juristisch prüfen lassen und dann glaube ich ihm das einfach.
 
aus der Diskussion: Draegerwerk: Genussscheine mit Nachholbedarf
Autor (Datum des Eintrages): carimba  (15.05.19 13:36:16)
Beitrag: 6,279 von 6,714 (ID:60574352)
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