Gilt .. gilt nicht?!? https://www.econstor.eu/bitstream/10419/40285/1/356086933.pd… Zitat daraus; Obwohl das Gesetz „Angebote“ regelt, gibt es keine Anbieter, sondern nur Bieter. Bieter sind nach § 2 Abs. 4 Personen oder Personengesellschaften, die allein oder gemeinsam mit anderen ein Angebot abgeben, abgeben wollen oder abgeben müssen. Gemeinsam handelt, wer sich abstimmt. Das WpÜG unterscheidet drei Angebote: Gebote, die nicht auf Kontrolle abzielen (Teilangebote, häufig auch als Erwerbsangebote bezeichnet, §§ 10-28), Gebote, die auf Kontrolle abzielen (Übernahmeangebote, §§ 29-34), und Pflichtangebote (§§ 35-39). Teilangebote und Übernahmeangebote sind freiwillige Gebote. Übernahmeangebote und Pflichtangebote sind Vollangebote (§ 32). Die Vorschriften zu Teilangeboten gelten auch für Übernahmeangebote (§ 34), die Bestimmungen für Übernahmeangebote mit einigen Ausnahmen auch für Pflichtangebote (§ 39). Deshalb werden die §§ 10-28 in der Gesetzesbegründung (S. 29f.) als allgemeine Grundregeln bezeichnet. Über Höhe und Art42 der gebotenen Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muß der Übernahmeprospekt ebenso Angaben enthalten wie über Beginn und Ende der Annahmefrist. Die Frist beträgt mindestens vier, höchstens zehn Wochen (§ 16 Abs. 1). Der Bieter kann sein Gebot davon abhängig machen, daß er bei Ablauf der Frist mindestens einen bestimmten Anteil an der Zielgesellschaft erreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 5, § 16 Abs. 2, § 18). Das gilt nicht bei Pflichtangeboten (§ 39). Während der Annahmefrist kann der Bieter den Kurs erhöhen, eine andere Gegenleistung anbieten, den Mindestanteil senken oder auf Bedingungen verzichten. Wer das Gebot bereits zuvor angenommen hatte, kann dann zurücktreten. Wenn die Änderungen innerhalb von zwei Wochen vor Ende der Annahmefrist erfolgen, so führt das dazu, daß sich die Annahmefrist einmalig um zwei Wochen verlängert (§ 21). Wie beim Prospekt gibt es auch eine Haftung für die Angebotsunterlage (§ 12). (§ 19). Ein freiwilliges Gebot, das fehlschlägt, weil es den Mindestanteil nicht erreicht oder weil es vom BAWe untersagt wurde, kann erst nach Ablauf eines Jahres erneuert werden, außer wenn die Zielgesellschaft dem erneuten Gebot zu einem früheren Zeitpunkt zustimmt (§ 26). Erwirbt der Bieter nach Veröffentlichung des Angebots und vor Ende der Annahmefrist Aktien zu einem Kurs über dem Gebot, erhöht sich die Gegenleistung um den Unterschiedsbetrag (§ 31 Abs. 4). Entsprechendes gilt, wenn der Bieter innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung des Ergebnisses außerhalb der Börse einen höheren Kurs für Aktien der Zielgesellschaft zahlt (§ 31 Abs. 5). |
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aus der Diskussion: | Biofrontera - Heiße Turnaround-Spekulation |
Autor (Datum des Eintrages): | borsalin (01.06.19 17:04:20) |
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