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Delphi kämpft an allen Fronten, auch gegen die Deutsche Bank mit Gegenanträgen zur HV vom 09.05.2019.

Mit dem typischen Wording aus Heidelberg :cry: - und unsere Bio (zwar geschwärzt, aber eindeutig) muss teilweise als Begründung für die Gegenanträge herhalten:


Aktionär DELPHI Unternehmensberatungs AG

Wir stellen folgenden Gegenantrag:

Keine Entlastung des Aufsichtsrats, stattdessen Enthaltung

Begründung

Was ist nur aus der starken, dominierenden, unangreifbaren, souveränen, mächtigen, omnipräsenten und erfolgsverwöhnten Deutsche Bank AG unter Alfred Herrhausen geworden? Ein traumatisiertes Häuflein Elend, dem man nicht mal mehr eine Eigenkapitalrendite von nur 4 % zutraut!

Die Deutsche Bank ist um die Jahrtausendwende in die Hände von skrupellosen angelsächsisch geprägten Investmentbankern gefallen, die die jahrzehntelang gehaltenen Beteiligungen der Deutsche Bank verscherbelt und die dominierende Stellung der Deutsche Bank AG in der „Deutschland AG" zerstört haben sowie die daraus resultierenden Milliardengewinne zu einem viel zu großen Teil sich selbst als Boni ausgeschüttet haben. Gleichzeitig waren u.a. die Investmentbanker an fast allen kriminellen Machenschaften beteiligt, die Banken in den letzten fünfzehn Jahren zu Recht vorgeworfen wurden. Dies hat die Deutsche Bank bereits einen zweistelligen Milliardenbetrag an Strafzahlungen gekostet.

Da die Deutsche Bank nun wieder einen Vorstandsvorsitzenden hat, der der deutschen Sprache mächtig ist, liegt die Zukunft der Deutsche Bank darin, die „Deutschland AG" wieder aufzubauen.

Gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15.11.2018 gegen die Bxxxxxxxxxxxx in Bezug auf die Entlastung des Vorstandes ist ein Entlastungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen seines Inhalts nur dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 2002 - II ZR 133/01 -, NJW 2003, S. 1032 [1033] -Macotron). Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand und Aufsichtsrat sind nämlich die Grenzen des der Hauptversammlung hinsichtlich der Entlastung zustehenden Ermessens überschritten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2012 - II ZR 253/10 -, NZG 2012, S. 347 - Commerzbank/Dresdner Bank).

Im Falle des Verhaltens des Vorstands der Bxxxxxxxxxxxx hat das OLG Köln einen solchen eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß gegen das Gesetz im Sinne dieses rechtlichen Maßstabes festgestellt.

Da bei der Deutsche Bank AG solche eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstöße im Entlastungszeitraum nicht ersichtlich sind, könnte die Verweigerung der Entlastung gegen die Treuepflicht des Aktionärs gegenüber seiner Gesellschaft verstoßen und es könnten die Grenzen des der Hauptversammlung zustehenden Ermessens überschritten sein.


https://hauptversammlung.db.com/de/docs/HV_2019Gegenantraege…


Den letzten Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen und mehrfach lesen:

... könnte die Verweigerung der Entlastung gegen die Treuepflicht des Aktionärs gegenüber seiner Gesellschaft verstoßen und es könnten die Grenzen des der Hauptversammlung zustehenden Ermessens überschritten sein. :eek:

Damit ist auch die Frage von Biene geklärt, warum der Streubesitz geschlossen für den Vorstand gestimmt hat:

Die Pflicht zur Treue gegenüber der Gesellschaft :D
 
aus der Diskussion: Biofrontera - Heiße Turnaround-Spekulation
Autor (Datum des Eintrages): Caldo  (18.07.19 23:55:19)
Beitrag: 51,114 von 66,508 (ID:61060540)
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