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[posting]61628280[/posting]Welche Fälle prüft das Bundeskartellamt?

Nicht jede Unternehmenstransaktion unterliegt der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Eine Anmeldepflicht liegt nur dann vor, wenn ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes erfolgt und die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten.

Neben einer Fusion im engeren Sinne sowie einer Mehrheitsbeteiligung kann bereits eine Minderheitsbeteiligung den Tatbestand eines Zusammenschlusses erfüllen. Das gilt z.B. für den Erwerb von Stimmrechten oder Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen in Höhe von mindestens 25 Prozent. Minderheitsbeteiligungen sind auch dann anmeldepflichtig, wenn die Beteiligung das erwerbende Unternehmen in die Lage versetzt, künftig einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben. Auch der Erwerb wesentlicher Vermögensgegenstände wie z.B. eines Produktionsstandortes oder eines Geschäftszweiges kann einen Zusammenschluss darstellen.

Quelle: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Fusionskontrolle/fusionsk…

Ich glaube, das sind kartellrechtliche Gründe, warum AMS derzeit seinen Anteil nicht über 20% aufstocken will.
 
aus der Diskussion: OSRAM - Siemens plant IPO
Autor (Datum des Eintrages): Pitman123  (04.10.19 21:43:23)
Beitrag: 1,029 von 1,392 (ID:61628583)
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