[posting]61730899[/posting]Zudem sagt das Testat von EY zu dem JA 2018, Seite 222 f, das und wie gepürft wurde. Damit setzt sich die FT nicht auseinander ! Es heißt dort: "Bewertung der Forderungen sowie Realisierung und Aus-weis der Umsatzerlöse gegenüber Acquiring-Partnern Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prü-fungssachverhalt: Die Forderungen gegenüber Acquiring Partnern resultieren aus Transaktionsgebühren und Pro-visionen für die über diese Acquiring-Partner erfolgten Ab-wicklungen von Zahlungstransaktionen von Endkundenmit Händlern sowie aus Vorfinanzierungen für Auszahlun-gen an Händler im Rahmen des Acquiring-Geschäfts. Wirecard trägt vertragsgemäß die wesentlichen Risiken aus der Zahlungsabwicklung, die im Ausfallrisiko derHändler bestehen. Dieses resultiert vor allem aus Rück-belastungen (Chargebacks), die die Endkunden initiieren,und durch gegen Händler verhängte Strafen der Kredit-kartengesellschaften w egen Verstoßes gegen deren Re-gularien (Fines). Sofern Händler diese Rückbelastungenoder Strafen nach Insolvenz nicht begleichen können und diese auch nicht durch die individuellen Sicherheitseinbe-halte (Reserve) bzw. alternativ eine verzögerte Auszah-lung an Händler abgedeckt sind, muss Wirecard für dieAnsprüche der Endkunden bzw. Kreditkartengesellschaf-ten einstehen.Die Forderungen aus Transaktionsgebühren und Provisi-onen gegen die Acquiring-Partner sichern als rollierende Einbehalte deren finanzielle Risiken ab.In Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung der Vorschriften des IFRS 15 war für diese Transaktionen die Stellung der Wirecard AG als Prinzipal oder Agent einzu-ordnen. Als Folge der Einschätzung, dass Wirecard Prin-zipal im Sinne desIFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kun-den“ für einen Großteil der Transaktionen über Acquiring-Partner ist, werden Umsätze brutto dargestellt (Ausweis der Gebühren der Händler als Umsatzerlöse und der Auf-wendungen für den Acquiring-Partner als Materialauf-wand).Die Bewertung der Forderungen sowie die Realisierung und der Ausweis der Umsatzerlöse waren aus unserer Sicht aufgrund ihrer wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss und der vorzunehmenden Einschät-zung der Stellung der Wirecard als Prinzipal oder Agent im Sinne des IFRS 15 ein besonders wichtiger Prüfungs-sachverhalt. Prüferisches Vorgehen: Im Rahmen unserer Prüfungs-handlungen haben wir die vertraglich mit den Acquiring-Partnern vereinbarten und unternehmensintern festgeleg-ten Verfahren sowie die im Rahmen des Risikomanage-mentprozesses bestehende Überwachung und Steue-rung der Acquiring-Partner durch die gesetzlichen Vertre-ter gewürdigt und die Kontrollmechanismen hinsichtlich der Forderungsbewertung getestet. Zur Beurteilung der finanziellen Risiken haben wir darüber hinaus Bestäti-gungsschreiben der Acquiring-Partner für das Bestehen der Forderungen sowie von Chargebacks / Fines einge-holt und diese Angaben bei der Beurteilung der Bewer-tung der Forderungen berücksichtigt. Als weitere Nach-weise zum Bestehen der Forderungen haben wir Zah-lungseingänge der Acquiring-Partner nachvollzogen.Für die Einschätzung, ob Wirecard hinsichtlich des Um-satzausweises als Prinzipal oder Agent einzuordnen ist, ist insbesondere von Bedeutung, ob Wirecard die Leis-tung aus der Zahlungsabwicklung über die Acquiring-Partner kontrolliert, bevor diese auf den Händler über-geht. Die diesbezügliche Einschätzung der gesetzlichen Vertreter haben wir anhand der vertraglichen Vereinba-rungen sowie des Risikomanagementprozesses beurteilt. Zur Beurteilung der Umsatzrealisierung haben wir die Ab-rechnungen des Acquiring-Partners an Wirecard über die im Rahmen des Acquiring-Geschäfts abgewickelten Transaktionen und die sich daraus ergebenden Transak-tionsgebühren und Provisionen eingesehen und mit den zugrundeliegenden Transaktionsnachweisen abgegli-chen.Weiterhin haben wir die entsprechenden Angaben im Konzernanhang im Hinblick auf die nach IFRS 15 erfor-derlichen Angaben beurteilt.Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Ein-wendungen hinsichtlich der Bewertung der Forderungen sowie der Realisierung und des Ausweises der Umsatz-erlöse gegenüber Acquiring- Partnern ergeben.Verweis auf zugehörige Angaben: Die Angaben der Ge-sellschaft zur Bewertung der Forderungen gegenüber Ac-quiring-Partnern sind in den Kapiteln 2.3 Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten - Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, 3.7 Forderungen aus dem Acquiringbereich sowie 7.2 Risiko-berichterstattung – Debitorenrisiken des Konzernan-hangs dargestellt.Die Angaben der Gesellschaft zum Ausweis und Realisie-rung der Umsatzerlöse gegenüber Acquiring- Partnern sind in dem Kapitel 2.2 Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – Ertragsrealisierung des Konzern-anhangs dargestellt.Sonstige InformationenDer Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats in dem gleichnamigen Abschnitt des Geschäftsberichts 2018 verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich. „ |
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aus der Diskussion: | Wirecard - Top oder Flop |
Autor (Datum des Eintrages): | 007coolinvestor (20.10.19 21:25:58) |
Beitrag: | 62,160 von 166,145 (ID:61730977) |
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