Es ist tatsächlich etwas passiert: Mein Finanzamt hat mir jetzt einen in 2018 erlittenen Totalausfall einer Forderung vollständig anerkannt; ich weiß aber nicht, ob das auch für die Ausbuchung wertloser Wertpapiere gilt ! Somit hat BVB 1909 meiner Meinung nach Recht: die Ausbuchung sollte man noch in 2019 vornehmen lassen - wer weiß, ob sich der Gesetzgeber in 2020 nicht etwas Anderes einfallen lassen wird, um diese steuerliche Berücksichtigung auszuschließen. |
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Autor (Datum des Eintrages): | Leipzig2011 (08.12.19 14:06:48) |
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