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[posting]62184183[/posting]§35 WpÜG regelt die Pflichtangebote, aber laut Absatz 3 ist für den Fall der Kontrollerlangung auf Grund eines Übernahmeangebots keine Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots gegeben.

(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.

Es läuft aber derzeit die Nachfrist zum Übernahmeangebot, so dass alle Aktionäre zu den Bedingungen des Übernahmeangebots verkaufen können. Allerdings liegt der Angebotspreis unter dem derzeitigen Börsenkurs.
 
aus der Diskussion: OSRAM - Siemens plant IPO
Autor (Datum des Eintrages): honigbaer  (18.12.19 01:22:05)
Beitrag: 1,141 von 1,392 (ID:62184204)
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