Fenster schließen  |  Fenster drucken

[posting]61905092[/posting]Der angegebene Wert der Immobilie mit Nießbrauch ist rein rechnerisch. Entscheidend sollte sein, was die Immobilie für einen Marktwert hat, wenn dort Nießbrauch reingeschrieben wurde.

a) gibt es für theoretische Käufer kaum eine Planungssicherheit. Ob die Nießbrauchberechtigten noch 100 werden oder nicht - wer will das von menschlicher Seite her "vorausberechnen".

b) bedeutet Nießbrauch, dass der Eigentümer der Immobilie noch immer für ALLE Unterhaltskosten, Steuern Reparaturen etc... über die Dauer des Nießbrauches aufkommen MUSS.

In der Praxis sind damit Niesbrauch-Immobilien fast unverkäuflich. Jedenfalls, wenn die Nießbrauchberechtigten nicht schon sehr betagt sind.

Der Inhaber der Immobilie muss für die restliche Lebensdauer der Nießbrauchberechtigten für den Unterhalt der Immobilie sorgen und gleichzeitig komplett auf alle Mieteinnahmen verzichten. Ganz abgesehen vom Liegenschaftszinssatz, der noch immer Positiv ist.

Ggf. sollte mal die Wertermittlung des Wertes nach Nießbrauch überprüft werden. Die scheint mir ziemlich hoch. Je nach Gebäudealter kann es sein, dass innerhalb der Nießbrauchzeit das Gebäude seine GND erreicht und kalkulatorisch nur noch der Grundstückswert anzusetzen ist.

Aufjeden Fall sollte der Restwert von einem vereidigten Sachverständigen erstellt werden, der so etwas berechnen kann.

Peter Eppich
Immobilienmakler in der Region Freiburg
 
aus der Diskussion: DHH Erbe Nießnutzen
Autor (Datum des Eintrages): eppich  (27.01.20 12:06:48)
Beitrag: 8 von 8 (ID:62495945)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE