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so dann wollen wir den Kollegen mal das Handwerk legen.

Es handelt sich ja bei dem Konstrukt um eine N.V. also nach niederländischem Handelsrecht, umd ein Naamloze vennootschap (niederländisch für „nicht namentliche Gesellschaft“). Das stinkt schon einmal bis zum Himmel, dass die in den Niederlanden sitzen. Operativ gibt es keinen Grund dafür.

Das bedeutet, die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes fällt unter das Gesetz nach dem Niederländischen Zivilgesetzbuch 2. Welches man hier im Original (https://wetten.overheid.nl/BWBR0003045/2020-01-01) und hier mit deutscher Übersetzung einsehen kann. (https://translate.google.com/translate?hl=de&sl=nl&u=https:/…)

Dort gibt es einen Abschnitt 10. Offenlegung, wo folgendes drin steht:

Artikel 3941.Die juristische Person ist verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von acht Tagen nach seiner Annahme offenzulegen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Hinterlegung einer Kopie in niederländischer Sprache oder, falls nicht angefertigt, einer Kopie in französischer, deutscher oder englischer Sprache bei der Handelsregisterkammer. Das Datum der Annahme und Genehmigung muss auf der Kopie vermerkt sein.2.Wurde der Jahresabschluss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist gemäß den gesetzlichen Vorschriften festgestellt, stellt der Vorstand den Jahresabschluss unverzüglich nach Maßgabe von Absatz 1 auf; es wird im abschluss angegeben, dass es noch nicht verabschiedet wurde. Innerhalb von zwei Monaten nach der gerichtlichen Aufhebung eines Jahresabschlusses muss die juristische Person eine Kopie der in dem Beschluss enthaltenen Anweisungen in Bezug auf den Jahresabschluss unter Angabe des Beschlusses bei der Handelsregisterstelle einreichen.3.Spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres muss die juristische Person den Jahresabschluss gemäß Absatz 1 veröffentlicht haben.4.Gleichzeitig mit und in der gleichen Weise wie der Jahresabschluss wird eine Kopie des Lageberichts und der anderen in Artikel 392 genannten Informationen , die in derselben Sprache oder in niederländischer Sprache abgefasst sind, veröffentlicht. Vorstehendes gilt mit Ausnahme der in Artikel 392 Absatz 1 Buchstaben a und f genannten Informationen nicht, wenn die Unterlagen in den Büros der juristischen Person zur Einsichtnahme bereitgehalten werden und auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie davon höchstens zum Selbstkostenpreis vorgesehen ist; Die juristische Person muss dies für die Eintragung in das Handelsregister angeben.5.Die vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn unser Wirtschaftsminister die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 58 , Artikel 101 oder Artikel 210 gewährt hat. in diesem Fall wird eine Kopie dieser Befreiung beim Amt des Handelsregisters hinterlegt.6.Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Dokumente werden sieben Jahre lang aufbewahrt. Die Handelskammer kann die auf diesen Dokumenten platzierten Daten auf andere Datenträger übertragen, die sie an ihrer Stelle im Handelsregister speichert, sofern diese Übertragung unter korrekter und vollständiger Darstellung der Daten erfolgt und diese Daten während der gesamten Speicherzeit und innerhalb eines angemessenen Zeitraums verfügbar sind lesbar gemacht werden kann.7.Jeder Interessent kann die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verpflichtungen geltend machen.

Ich habe einmal die wichtigen Passagen rot markiert. Worauf warten wir noch?

Anmerkungen und Kritik wie immer gerne.
 
aus der Diskussion: Kids Brands House N.V.
Autor (Datum des Eintrages): Der_Wahrsager  (30.01.20 11:46:19)
Beitrag: 753 von 1,219 (ID:62530601)
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