Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzah… Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). |
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aus der Diskussion: | Rundfunkbeitrag soll auf 18,36 Euro steigen |
Autor (Datum des Eintrages): | YellowDragon (21.02.20 23:27:07) |
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