Fenster schließen  |  Fenster drucken

Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzah…
Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).
 
aus der Diskussion: Rundfunkbeitrag soll auf 18,36 Euro steigen
Autor (Datum des Eintrages): YellowDragon  (21.02.20 23:27:07)
Beitrag: 11 von 17 (ID:62754412)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE