Fenster schließen  |  Fenster drucken

Hallo hatte noch keine Zeit mir das durchzulesen, poste das hier aber erstmal ohne jegliches Kommentar


Unternehmer Beteiligungen AG
Theatinerstraße 8
D-80333 München
Tel: +49•89•649 49-0
Fax: +49•89•649 49-150
info@ub-ag.com
www.ub-ag.com
Antworten auf die häufigsten Fragen
zur neuen Managementgesellschaft
("GmbH") und ihrer Beziehung
zur UBAG ("AG")
Die UBAG wird als erste börsennotierte Beteiligungsgesellschaft in Deutschland
das im Private Equity international bewährte Fonds-Modell umsetzen. Dazu
wird die UBAG in einen reinen Fonds umgewandelt bzw. alle Portfoliomanagement-
Ressourcen in eine separate Managementgesellschaft ausgegliedert. Die
Aufgaben und auch die Vergütung der Managementgesellschaft werden durch
einen Managementvertrag detailliert geregelt. Mit dem neuen Modell will die
UBAG die Vorteile des im internationalen Private Equity-Geschäft üblichen
Fonds-Modells realisieren und gleichzeitig die Gesamtkosten der AG reduzieren.
Die neue Struktur legt einen weiteren Grundstein für die langfristige Entwicklung
und erfolgreiche Positionierung der UBAG.
1 Warum führt die UBAG dieses in Deutschland neue Modell ein?
Fast alle Beteiligungsgesellschaften weltweit sind nach dem gleichen Prinzip
strukturiert: Das Vermögen bzw. die zu investierenden liquiden Mittel liegen in
einer Fondsgesellschaft, und die Vermögensverwaltung bzw. das Portfoliomanagement
erfolgt durch eine rechtlich und wirtschaftlich separate Managementgesellschaft.
Die heutige UBAG und mit ihr alle anderen börsennotierten
Beteiligungsgesellschaften weisen jedoch eine andere Struktur auf: Das Vermögen
sowie die Ressourcen zur Verwaltung des Vermögens liegen in derselben
Gesellschaft.
Mit der Umwandlung der UBAG in einen reinen Fonds und der Ausgliederung
des Portfoliomanagements verfolgt die UBAG mehrere Ziele:
• Transparenz: Dem Aktionär bzw. Investor sollen durch diese Aufteilung
die verschiedenen Aufgaben und damit verbundenen Kosten transparent
gemacht und klar von Investitionen in neue Beteiligungen unterschieden
werden. In der derzeitigen "Einheitsstruktur" ist diese Transparenz
nicht gegeben.
• Verhältnismäßigkeit: Die Aktionäre sollen durch die neue Struktur die
Gewißheit haben, daß die anfallenden Kosten für das Portfoliomanagement
direkt an die Größe des verwalteten Vermögens gebunden
sind. Damit soll langfristig vermieden werden, daß – wie in der Vergangenheit
bei vielen börsennotierten Gesellschaften üblich – ein
überdimensionierter Apparat die Substanz der Gesellschaften aufzehrt.
• Kosteneinsparung: Die Konditionen des Managementvertrags sollten
zudem derart gestaltet werden, daß durch die neue Struktur darüber
hinaus eine Kosteneinsparung aus Sicht der AG erzielt werden kann.
Fazit: Mit dem neuen Modell will die UBAG die Vorteile des im internationalen
Private Equity-Geschäft üblichen Fonds-Modells realisieren und gleichzeitig die
Gesamtkosten der AG reduzieren.
Seite 2
2 Welche Leistungen erbringt die GmbH im Rahmen des Managementvertrages?
Die GmbH erbringt sämtliche Portfoliomanagement-Leistungen, die bei der
Suche nach neuen Beteiligungsunternehmen sowie der Betreuung und der
Veräußerung von bestehenden Beteiligungsunternehmen anfallen. Diese Leistungen
sind in § 2 des Managementvertrags detailliert ausgeführt.
In der AG verbleiben lediglich die Aufgaben im Zusammenhang mit der rechtlichen
und wirtschaftlichen "Eigenverwaltung" wie z.B. Erstellung von Jahresabschlüssen,
Organisation und Durchführung der Hauptversammlung etc.
Fazit: Es findet eine klare Aufgabenteilung zwischen der AG und der GmbH
statt. Die GmbH übernimmt das aktive Portfoliomanagement, die AG wird zum
reinen Fonds, der die Beteiligungen hält.
3 Welche Kosten trägt die GmbH? Welche Kosten werden nicht
von der GmbH übernommen und verbleiben in der AG?
Die GmbH übernimmt alle Portfoliomanager sowie Assistenten, die derzeit in
der AG sind, und trägt somit alle Kosten im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement
selbst. Neben den Gehältern zählen dazu die Kosten für Miete,
Kommunikation, Reisen, Beratung, Jahresabschlüsse (der GmbH), Personalrekrutierung,
Research etc.
In der AG verbleiben wie erwähnt lediglich jene Aufgaben und damit auch Kosten,
die im Zusammenhang mit der Administration der AG stehen. Darüber
hinaus können in der AG – je nachdem, ob Beteiligungskäufe und/oder –
verkäufe getätigt werden – "Akquisitionsnebenkosten" anfallen. Dies betrifft
ausschließlich Leistungen, die die GmbH nicht erbringen kann, wie z.B. Notariats-
und Rechtsanwaltsleistungen.
Fazit: Durch die Übernahme aller Portfoliomanagement-Ressourcen trägt die
GmbH den überwiegenden Teil aller Kosten. In der AG verbleiben nur geringe
Verwaltungskosten sowie etwaige Akquisitionsnebenkosten.
4 Welche Vergütung stellt die GmbH der AG im Zusammenhang
mit dem Portfoliomanagement in Rechnung?
Für ihre Leistungen erhält die GmbH eine im Private Equity-Geschäft übliche
Managementvergütung, die aus einer laufenden Aufwandsentschädigung und
einer erfolgsabhängigen Vergütung besteht. Die laufende Vergütung bemißt
sich an der Größe des verwalteten Vermögens ("Net Asset Value"), wodurch
auch langfristig eine Verhältnismäßigkeit der Kosten aus Sicht der AG sichergestellt
ist. Die Erfolgsvergütung bemißt sich an den realisierten Vermögensgewinnen,
wodurch eine Interessensidentität zwischen der GmbH und den AGAktionären
sichergestellt ist. Außer der Managementvergütung entstehen der
AG für die im Managementvertrag definierten Leistungen keine weiteren Kosten.
Fazit: Die Vergütung der GmbH ist eindeutig geregelt. Sie stellt für die AG
sicher, daß die Kosten des Portfoliomanagements langfristig verhältnismäßig
sind und die GmbH die gleichen Interessen wie die AG, nämlich die Steigerung
des Vermögenswertes, hat.
5 Die laufende Aufwandsentschädigung enthält einen Sockel von
TEUR 984 jährlich. Erhöhen sich die Kosten für die AG nicht dadurch?
Nein, ganz im Gegenteil. Die bisherigen Kosten der AG für die betreffenden
Leistungen (Personalkosten der Beteiligungsmanager und deren Assistenz,
Seite 3
Kosten für Miete, Reise, Kommunikation, Beratung, Personalrekrutierung, Research
etc.) liegen aktuell bei einem Betrag von deutlich über TEUR 984. Der
Sockelbetrag stellt somit eine weitere Kostenreduktion aus Sicht der AG dar.
Fazit: Auch mit dem vorgesehenen Mindestbetrag oder Sockel für die laufende
Aufwandsentschädigung reduzieren sich die entsprechenden Kosten für die AG.
6 Kann die GmbH andere Firmen mit der Erbringung von Management-
und Beratungsleistungen beauftragen? Würde dies zu
Mehrkosten bei der UBAG führen?
Die GmbH ist zwar berechtigt, Drittfirmen zur Erbringung von Managementleistungen
herbeizuziehen, müßte diese Kosten aber auch vollständig übernehmen
und hat keinerlei Kostenerstattungsansprüche gegenüber der AG.
Fazit: Zieht die GmbH für das Portfoliomanagement Dritte hinzu, bedeutet
dies für die AG keinerlei zusätzliche Kosten.
7 Wem gehört die GmbH?
Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind die Vorstände der AG. Da
die Vorstände schwerpunktmäßig im Portfoliomanagement tätig sind, ist diese
Tätigkeit und ihre Vergütung durch den Managementvertrag abgedeckt. Ab
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Managementvertrags werden die
Dienstverträge der Vorstände bei der AG aufgehoben. Die Vorstände bleiben
Organe der AG, erhalten von der AG hierfür jedoch keine Vergütung mehr. Die
Vorstände bleiben selbstverständlich maßgebliche Aktionäre der AG und sind
somit unverändert am wirtschaftlichen Erfolg der AG und an der Steigerung
des Aktienkurses interessiert.
Fazit: Die Vorstände als Eigentümer der GmbH haben als maßgebliche Aktionäre
ein unverändert großes wirtschaftliches Interesse an der AG. Die Vorstandsgehälter
entfallen bzw. sind durch die laufende Aufwandsentschädigung
an die GmbH mit abgedeckt.
8 Der Net Asset Value (NAV) ist die Basisgröße sowohl für die
laufende Aufwandsentschädigung wie auch für die erfolgsabhängige
Vergütung. Wer berechnet den NAV mit Inkrafttreten
des Vertrages am 1. Juli 2002?
Die European Venture Capital Association hat ein detailliertes Regelwerk zur
Bewertung von Private Equity-Beteiligungen und –Portfolios erstellt. Die UBAG
wird anhand dieser Vorschriften eine Bewertung ihres NAV durchführen und
diese durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen.
Die anschließenden Veränderungen des Portfoliowertes bemessen sich ausschließlich
an den effektiv erzielten und realisierten (!) Veräußerungsgewinnen,
von denen mögliche Veräußerungsverluste sowie die Aufwendungen der AG
abzogen werden. Die erfolgsabhängige Vergütung bemißt sich also ausschließlich
an dem Saldo der insgesamt realisierten, der AG zugeflossenen, Wertsteigerung
und nicht an einer theoretischen oder rechnerischen Größe.
Fazit: Der NAV oder innere Wert der AG wird nach anerkannten Regeln bemessen,
und die Berechnung wird von Wirtschaftsprüfern bestätigt. Für die
Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung sind alleine realisierte Steigerungen
des NAV ausschlaggebend.
Seite 4
9 Warum wird die erfolgsabhängige Vergütung an den realisierten
NAV und nicht an den Börsenkurs gekoppelt?
Langjährige Beobachtungen börsennotierter Private Equity-Fonds zeigen, daß
sich der Börsenkurs langfristig am NAV orientiert. Kurz- bis mittelfristig unterliegt
der Börsenkurs jedoch erheblichen Schwankungen: In Zeiten fallender
Bewertungen nimmt der Kapitalmarkt oft ein weiteres Fallen vorweg, weshalb
der Börsenkurs in der Regel unterhalb des NAV notiert (Discount). In Zeiten
steigender Bewertungen wird ein weiteres Steigen vorweggenommen, weshalb
der Börsenkurs in der Regel eine Prämie auf den NAV enthält.
Fazit: Eine nachhaltige und dauerhafte Erfolgsbeteiligung muß an dem eigentlichen
Werttreiber, dem NAV, ansetzen und sollte sich nicht an allgemeinen
Marktschwankungen orientieren.
10 Wenn eine Beteiligung mit Gewinn verkauft wird, eine andere
mit Verlust, wird dann trotzdem eine Erfolgsvergütung fällig?
Maßgeblich für die erfolgsabhängige Vergütung ist immer die Wertentwicklung
des Gesamtportfolios. Diese resultiert aus der Summe der erzielten Veräußerungserlöse
abzüglich eventueller Veräußerungsverluste; zu berücksichtigen
sind darüber hinaus noch sonstige Erlöse bzw. Kosten der AG, da der Saldo aus
diesen Einnahmen und Ausgaben auch wieder das Gesamtvermögen erhöht
bzw. vermindert.
Sollte in einem Jahr insgesamt ein Verlust entstehen, muß dieser Verlust in
den Folgejahren zuerst ausgeglichen werden, bevor ein Anspruch auf Erfolgsvergütung
entstehen kann.
Fazit: "Einzelerfolge" lösen keine Erfolgsvergütung aus. Ausschlaggebend ist
ausschließlich die Wertentwicklung des Gesamtportfolios.
11 Können bei kleineren Beteiligungsverkäufen die erzielten Gewinne
durch die Erfolgsvergütung nicht auch vollständig aufgezehrt
werden? Wie wirkt sich eine Reduktion des NAV auf die
Erfolgsvergütung aus?
Die Erfolgsvergütung sieht ausschließlich einen festen Anteil von 20 Prozent
aller realisierten Gewinne vor, weshalb die Gewinne niemals vollständig aufgezehrt
werden können.
Zahlenbeispiel: Die AG konnte durch den Verkauf einer Beteiligung einen (realisierten)
Gewinn (im Vergleich zum Wertansatz bei der NAV-Berechnung) von
EUR 2,0 Mio. erzielen. Nach Abzug aller Kosten der AG (inkl. der Aufwendungen
für die laufende Vergütung der Managementgesellschaft) von insgesamt
EUR 1,0 Mio. bleibt am Jahresende ein Gewinn von EUR 1,0 Mio. übrig, der als
Basis für die Erfolgsbeteiligung dient. Wurden in diesem Jahr keine neuen Aktien
ausgegeben, konnte der NAV/Aktie insgesamt um EUR 1,0 Mio. erhöht werden,
wovon das Management eine Erfolgsbeteiligung von 20 Prozent erhält.
Wenn im Folgejahr keine Beteiligungen verkauft werden sollten und die AG
wiederum Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1,0 Mio. hätte, würde ein Verlust
von EUR 1,0 Mio. am Jahresende entstehen, der den gesamten NAV entsprechend
reduziert. Diese NAV-Reduktion wird dann auf das Folgejahr vorgetragen
und muß durch spätere Gewinnrealisierungen ausgeglichen werden, bevor
wieder ein Anspruch auf Erfolgsvergütung entstehen kann.
Fazit: Die Erfolgsvergütung kann die Gewinne der AG nie vollständig eliminieren.
Ein Vermögensverlust bzw. eine Reduktion des NAV muß in den Folgejahren
erst wieder aufgeholt werden, bevor ein Anspruch auf Erfolgsbeteiligung
entsteht.
Seite 5
12 Profitiert das Management am Wertzuwachs des NAV durch die
Ausgabe von Aktien bei Kapitalerhöhungen?
Die Erfolgsbeteiligung orientiert sich nicht am Wertzuwachs der AG insgesamt,
also am Größenwachstum, sondern am eigentlichen Wertzuwachs, dem NAV
pro Aktie.
Werden also Sach- oder Bar-Kapitalerhöhungen zu einem Aktienkurs durchgeführt,
der unter dem aktuellen NAV pro Aktie liegt, sinkt dieser NAV pro Aktie
nach Durchführung der Kapitalerhöhung und reduziert somit die Ansprüche auf
eine Erfolgsbeteiligung.
Ein fiktives Zahlenbeispiel verdeutlicht dies: Beträgt der NAV insgesamt EUR
20,0 Mio. bei einer Aktienanzahl von 10,0 Mio., errechnet sich ein anteiliger
NAV pro Aktie von EUR 2,0 pro Aktie. Es wird nun eine Barkapitalerhöhung um
1,0 Mio. Aktien zu EUR 1,0 pro Aktie durchgeführt. Nach Durchführung der
Kapitalerhöhung ist der NAV insgesamt um EUR 1,0 Mio. auf EUR 21,0 Mio.
gestiegen, die gesamte Aktienanzahl hat um 1,0 Mio. auf 11,0 Mio. zugenommen.
Der NAV/Aktie ist jedoch um fünf Prozent von EUR 2,0 auf EUR 1,9 gefallen,
womit sich diese aus Sicht der Aktionäre ungünstige Kapitalerhöhung auch
für die Berechnungsgrundlage der Erfolgsvergütung, nämlich den NAV pro Aktie,
negativ auswirkt.
Fazit: Aktionäre und Management haben weiterhin identisch gelagerte Interessen,
nämlich eine Steigerung des inneren Werts bzw. NAV pro Aktie. Dies ist
ausschließlich über ein Wertwachstum pro Aktie und nicht über reines Größenwachstum
möglich.
13 Wie wirkt sich der Managementvertrag auf die Liquiditätssituation
der AG aus?
Durch den Managementvertrag ist der größte Kostenblock der AG die laufende
Aufwandsentschädigung an die GmbH, da die AG selbst neben Jahresabschluß-
und Hauptversammlungskosten so gut wie keine weiteren eigenen Kosten
mehr hat. Im theoretischen Falle von Liquiditätsengpässen in der AG wäre die
GmbH faktisch der einzige Gläubiger der AG und würde ihre Forderungen
selbstverständlich stunden. Das Liquiditätsrisiko übernimmt nach Wirksamwerden
des Vertrages die GmbH, da sie selbst weiterhin alle Kosten wie Gehälter
etc. begleichen muß, ohne aber im Falle von Liquiditätsmangel in der AG unmittelbar
eine Aufwandsentschädigung zu beziehen.
Fazit: Der Managementvertrag mit der GmbH reduziert nicht nur die absoluten
Kosten aus Sicht der AG, sondern eliminiert auch ein theoretisches Liquiditätsrisiko
der AG.
 
aus der Diskussion: IMH - UBAG
Autor (Datum des Eintrages): Gentelman  (08.05.02 15:37:09)
Beitrag: 530 von 883 (ID:6363543)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE