Hallo, durch die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) - Mitteilungs- und Veröffenlichungspflichten über bedeutende Stimmrechtanteilen an börsennotierten Gesellschaften - Bis zum 31.12.2001 mußten Aktionäre der im amtlichen Handel notierten Gesellschaften mitteilen, wenn sie mit ihtrem Anteilsbesitz bestimmte Schwellen zwischen 5 und 75 Prozent berührten. Seit dem 01.01.2002 wurden die Artikel 2,3 und 4 des Wertpapier- erwerbs- und Übernahmegesetzt (WpÜG)in Kraft getreten. Daher müssen auch Gesellschaften die im Geregelten Markt und Neuer Markt zugelssen sind, diese Stimmrechtanteile mitteilen. (ohne Freiverkehr) Wichtig : Die Übergangsreglung § 41 WpHG Für die erstmalige Anwendung der Neureglung sind nicht nur die Anteilsmeldungen mitzuteilen, sondern auch eine -Bestandsaufnahme - zum 1. April 2002 des gesammten deutschen Aktienmarktes (ohne Freiverkehr) durchgeführt. zagor |
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Autor (Datum des Eintrages): | zagor7 (14.05.02 11:39:48) |
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