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StGB § 77 Antragsberechtigte


(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das
Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über.
Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch
Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so
geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der
Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein
Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so
scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht
nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten
widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen
Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des
Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig
stellen.
 
aus der Diskussion: Eine Frage an die Juristen hier....
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (17.06.02 12:45:21)
Beitrag: 12 von 19 (ID:6654190)
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