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Ich möchte ergänzend noch auf § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG hinweisen:
"Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Fortstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist."

Die "Freie Mitarbeit" fällt unter den Begriff "andere selbständige Arbeit".
 
aus der Diskussion: Steuereklärung und freiberuflich
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (18.06.02 10:31:29)
Beitrag: 12 von 39 (ID:6661576)
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