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Im Moment (vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse) sehe ich die Sache so:
Wenn das Erbe aus Geldvermögen besteht, ist die Berechnung des Pflichtteils unproblematisch, weil Bewertungsprobleme nicht auftauchen.
Der Erbe hat keinen Anspruch auf Stundung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB.
Für die Pflichtteilsberechtigten besteht aus meiner Sicht kein Anlass, dem Erben entgegen zu kommen.
Wenn dieser sich "dumm" stellt, ist die Beauftragung eines Anwalts unvermeidich. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um einen kompetenten Anwalt (z.B. Fachanwalt für Erbrecht oder "Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht" handelt.
Normale Rechtsschutzversicherungen decken Erbstreitigkeiten leider nicht ab. Lediglich eine "Beratung" ist gedeckt.
 
aus der Diskussion: Wer kann mir mal den Pflichtteil von 500.000 € errechnen ?
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (15.07.02 20:35:19)
Beitrag: 39 von 88 (ID:6887416)
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