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Nachdem der Erbe die Geschwister "linken" will, muss wohl von der Möglichkeit in § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch gemacht werden, also der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses "durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar".
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht, bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden.
Ich denke, dass die "zuständige Behörde bzw. der Beamte oder Notar" sich die Kontoauszüge vorlegen lässt.
Leider habe ich gerade keinen BGB-Kommentar zur Hand, so dass ich die Frage nach den Kontoauszügen nicht mit Sicherheit beantworten kann.
 
aus der Diskussion: Wer kann mir mal den Pflichtteil von 500.000 € errechnen ?
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (15.07.02 20:46:45)
Beitrag: 41 von 88 (ID:6887577)
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