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Die alten Leute sind offenbar sehr unerfahren. Normalerweise wird zuerst immer ein Termin vereinbart, so dass eine Wartezeit gar nicht auftritt. Selbstverständlich kostet die Wartezeit überhaupt nichts. Wieviel die Anwältin kassieren kann, hängt davon ab, welche Leistung erbracht wird. Bleibt es bei einer "Erstberatung", dann kasiert die Anwältin nur die Erstberatungsgebühr von 180 EUR:
BRAGebO § 20 Rat, Auskunft, Erstberatung


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die
nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält
der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der
vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten
Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern.
Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche,
bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht
nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 15 bis 180
Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für
eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft
zusammenhängt.
 
aus der Diskussion: Wer kann mir mal den Pflichtteil von 500.000 € errechnen ?
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (16.07.02 17:07:46)
Beitrag: 66 von 88 (ID:6896019)
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