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@alle

Ich wundere mich jetzt immer mehr. Jetzt finde ich durch Zufall über Google (commerzbank altbank) den einen Link der mich zu späterem Ergebnis führt. Es handelt sich hierbei um die Urteilsbegründung des OLG Frankfurt vom 29.11.2001. Es handelt sich hier um das Verfahren des Namensrechts. Es verwundert mich sehr das dieses Urteil im Netz liegt. Da google mir den Link nicht immer anzeigt habe ich auch den Inhalt hierrein kopiert. Ein Interessanter Satz besagt das die Neubank auf Schadensersatz in Höhe von 1% des Umsatzes verklagt wird und man von mindestens 1 Milliarde DM Umsatz pro Jahr ausgeht.

Hier nun der Link:


www.justiz.hessen.de/.../bdff7908da9fe259c12569c3003b0611/ b6c8a2167a459673c1256b65004745cf/$FILE/06U13000.pdf


Hier die Urteilsbegründung:

6 U 130/00
3/11 O 51/99
LG Frankfurt am Main
Verkündet am 29.11.2001
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der Firma E.-S. AG, vertreten durch den Vorstand ...
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: ... –
g e g e n
die Firma Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: ... –
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
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durch die Richter am Oberlandesgericht ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2001
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung gegen das am 28.04.2000 verkündete Urteil der 11. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen,
selbstschuldnerischen Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und
Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitut erbracht werden.
Wert der Beschwer der Klägerin: 500.000,-- DM
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage Schadensersatz für die
unberechtigte Nutzung des Kennzeichens „Commerzbank“ in den Jahren 1958 – 2000.
Die Klägerin ist seit September 1996 Aktionärin der Commerzbank AG von 1870 (im
folgenden als Altbank bezeichnet). Sie hält derzeit etwa 45 % des Grundkapitals der
Altbank.
Auch die Beklagte ist Aktionärin der Altbank und derzeit, spätestens seit 1996, mit nicht
mehr als 37,86 % an dieser beteiligt.
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Die Altbank wurde 1870 unter der Firma Commerz- und Discontobank in Hamburg gegründet
und zählte bis in die 40er Jahre neben der Deutschen Bank und der Dresdner
Bank zu den drei deutschen Großbanken. Zugunsten der Commerz- und Privat-Bank
Aktiengesellschaft Berlin, einer Zweigniederlassung der Altbank, wurde am 24. April
1939 das Warenzeichen „Commerzbank“ in die Zeichenrolle des Reichspatentamtes
eingetragen, und zwar ausschließlich für Druckereierzeugnisse.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Altbank durch Verordnungen der amerikanischen,
französischen und britischen Militärregierungen aus den Jahren 1947 und 1948
verpflichtet, ihre Geschäftsstellen in insgesamt neun Gruppen (Filialen) aufzuteilen. Diese
blieben rechtlich unselbständige Teile der Altbank, mussten jedoch wie unabhängige
Kreditinstitute geführt werden. Keine der Filialen durfte auf eine andere Einfluss ausüben,
jedoch hafteten alle Filialen untereinander für die Verbindlichkeiten der jeweils
anderen. In den Berliner Westsektoren waren seit April 1949 Bankneugründungen zugelassen.
Diese Möglichkeit nutzten die Filialgruppen der Altbank und gründeten im
Oktober 1949 die Bankgesellschaft Berlin AG als gemeinsame Berliner Tochter, die im
Dezember 1952 in Berliner Commerzbank umbenannt wurde. Von den Filialgruppen
selbst führte keine das Zeichen „Commerzbank“. Die Altbank hat sich seit der Bildung
der Filialgruppen im Bank-Neugeschäft nicht mehr betätigt.
Das Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952
(sogenanntes „Großbankengesetz“) zwang die Altbank, drei Nachfolgeinstitute auszugründen,
um zu vermeiden, dass die Bankaufsichtsbehörde ihr die Fortführung des Geschäftsbetriebs
im Bundesgebiet untersagt. Die Ausgründung wurde im Rahmen einer
Hauptversammlung am 25. September 1952 beschlossen. Bei den Nachfolgeinstituten
handelt es sich um die Bankverein Westdeutschland AG mit Sitz in Düsseldorf, die
Commerz- und Kredit-Bank AG mit Sitz in Frankfurt und die Commerz- und Disconto-
Bank AG mit Sitz in Hamburg. In den Anlagen A, B und C des Hauptversammlungsprotokolls
heißt es dazu jeweils, dass die Altbank „das gesamte Geschäft“ der jeweiligen
Filialgruppe in das betreffende Nachfolgeinstitut einbringt. Gemäß § 10 des Großbankengesetzes
darf das ausgründende Kreditinstitut nach Eintragung der Nachfolgeinstitute
in das Handelsregister Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung
erforderlich sind. § 9 Abs. 1 des Großbankengesetzes bestimmt, dass jedem Ak-
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tionär des ausgründenden Kreditinstituts Anteile an dem Kapital jedes der Nachfolgeinstitute
in dem Betrag zustehen, der seinem Anteil an dem Gesellschaftskapital des ausgründenden
Kreditinstituts entspricht. Zum Zwecke der Abwicklung waren von 1953 bis
Ende 1958 zwischen 51 und 73 Mitarbeiter bei der Altbank tätig; ihre Anzahl verminderte
sich bis Ende 1969 auf 21 Mitarbeiter und ist bis Ende 1977 auf 9 zurückgegangen.
Das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 eröffnete den Berliner Altbanken, zu
denen auch die Berliner Commerzbank gehörte, die Möglichkeit der Zulassung zum
Bank-Neugeschäft, wenn entsprechendes Vermögen zur Verfügung stand (§ 4 des Altbankengesetzes,
Anlage B 14). Eine solche Zulassung ist bis heute nicht erfolgt.
Nach der Ausgründung führte die Altbank die Firmierung „Commerzbank AG“ zunächst
weiter. Mit Schreiben vom 20.06.1953 teilte die Commerzbank AG, Berlin, dem Deutschen
Patentamt mit, sie lege Wert darauf, dass der Warenzeichenschutz künftig nicht
für die Zweigniederlassung Berlin bestehe, sondern für die Zentrale der Commerzbank
in Hamburg und bat um entsprechende Umschreibung. Mit Schreiben vom 11. August
1953 stellte die Zentrale der Commerzbank in Hamburg einen entsprechenden Antrag.
Die Umschreibung erfolgte mit Wirkung vom 04. September 1953.
Das Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
vom 24.12.1956 (sogenanntes „Zweites Großbankengesetz“) erlaubte es den
Altbanken und ihren Nachfolgeinstituten sich wieder zusammenzuschließen. Das Gesetz
eröffnete hierfür zwei Möglichkeiten. Die Nachfolgeinstitute konnten sich untereinander
zu einem Unternehmen zusammenschließen oder unter Einbeziehung der Altbank. § 1
Abs. 2 des Zweiten Großbankgesetzes sieht vor, dass die sich aus § 10 des Großbankengesetzes
ergebende Beschränkung für die Altbank entfällt, wenn sie sich mit ihren
Nachfolgeinstituten oder mit einem durch Vereinigung ihrer Nachfolgeinstitute gebildeten
Kreditinstitut vereinigt.
Die Nachfolgeinstitute der Altbank machten von der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch
und vereinigten sich mit Verschmelzungsvertrag vom 16.10.1958. Es entstand
die Beklagte mit ihrer jetzigen Firma, die ihren Hauptsitz in Düsseldorf nahm.
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Bereits zuvor, am 13. September 1958, hatte der Aufsichtsrat der Altbank den Beschluss
gefasst, dass die Altbank sich fortan „Commerzbank Aktiengesellschaft von
1870“ nennt und so den Weg für die Firmierung der Beklagten freigemacht.
Mit Schreiben vom 25. März 1960 wandte sich die Beklagte an das Deutsche Patentamt
und bat, bezüglich des Warenzeichens „Commerzbank“ in der Zeichenrolle eine
Adressenänderung vorzunehmen und als Hauptsitz Düsseldorf einzutragen. Nachdem
das Patentamt um Vorlage eines dies bestätigenden Handelsregisterauszuges gebeten
hatte, erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 1960, dass sie aus der Verschmelzung
der drei ausgegründeten Gesellschaften als Commerzbank Aktiengesellschaft
hervorgegangen sei. Daraufhin, mit Schreiben vom 15. Juni 1960, bestätigte das
Patentamt die Umschreibung des Warenzeichens auf die Beklagte mit Wirkung vom 8.
Juni 1960.
Am 9. Januar 1979 fand die bis heute einzige Hauptversammlung der Altbank nach der
Ausgründung statt. Sie verfügte zu dieser Zeit über ein Grundkapital in Höhe von
100.000.000 Reichsmark. Die Beklagte vertrat während dieser Hauptversammlung ein
Kapital in Höhe von 37.797.100 Reichsmark. Ein Beherrschungsvertrag zwischen der
Altbank und der Beklagten bestand und besteht nicht. Während der Hauptversammlung
wurde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte wegen
des Gebrauchs des Namens „Commerzbank Aktiengesellschaft“ erörtert. Ziffer 6 der
Tagesordnung lautete: „Ermächtigung des Vorstands zur Geltendmachung der Schadensersatzpflicht
gemäß §§ 117, 147 Aktiengesetz. Der Vorstand wird beauftragt, Lizenzgebühren
für den Namensgebrauch „COMMERZBANK Aktiengesellschaft“, die
Verwendung des dazugehörenden ehemaligen Firmenzeichens pp., ... gemäß den Bestimmungen
der §§ 117, 147 Aktiengesetz gegenüber der selben (jetzigen „Commerzbank
Aktiengesellschaft“) geltend zu machen und fristgerecht Klage zu erheben.“ Dieser
Antrag wurde bei Stimmenthaltung der Beklagten angenommen.
Mit Feststellungsurteil vom 19. Mai 1981 entschied das Landgericht Hamburg, dass der
Altbank gegen die hiesige Beklagte Ersatzansprüche gemäß Ziffer 6 der Tagesordnung
der Hauptversammlung vom 9. Januar 1979 nicht zustehen. Das Landgericht kam zu
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dem Ergebnis, dass es den Nachfolgeinstituten und damit der Beklagten gestattet war,
den Namen und das Firmenzeichen der Altbank, also „Commerzbank“ zu benutzen.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 1979 nahm die Altbank gegenüber dem Amtsgericht
Hamburg Stellung zu einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142
Abs. 2 Aktiengesetz. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„... Der Firmenwert als Bestandteil des goodwills und damit das Recht zur Fortführung
der Firma „Commerzbank Aktiengesellschaft“ ist bereits anlässlich der von der außerordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 25. September 1953 beschlossenen
Ausgründung von drei Nachfolgeinstituten auf diese übergegangen. Dieser
Übergang ist für unsere damaligen Aktionäre auch nicht entschädigungslos erfolgt, da
sie den vollen Gegenwert in Form von Aktien der fortführungsberechtigten Nachfolgeinstitute
erhielten. ... Für den Berliner Bereich war seit dem 15.12.1953 (§ 21 AltbG) nach
§ 4 AltbG eine Zulassung zum Neugeschäft möglich, wenn entsprechendes Vermögen
zur Verfügung stand. Diese Voraussetzung war indessen bei unserer Bank nicht gegeben.
Der Hinweis der Antragsteller auf das Auslandsvermögen der Altbank verkennt,
dass im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone und in dem östlich der Oder-Neiße-Linie
liegenden Teilen des früheren Deutschen Reichs die Geschäftsstellen unserer Bank
geschlossen und die dort gelegenen Vermögenswerte enteignet wurden; das Auslandsvermögen
ging ebenfalls verloren. Im übrigen ergibt sich aus der vom Wirtschaftsprüfer
testierten und von der Bankenaufsichtsbehörde endgültig bestätigten Altbankenrechnung
auf den 01.01.1953, dass unsere Gesellschaft bereits damals faktisch keine realisierbaren
Vermögenswerte mehr besessen hat. Eine Zulassung zum Neugeschäft in
Berlin war folglich bereits deshalb nicht möglich, weil das Vermögen der Altbank zur
Erfüllung der im Altbankengesetz genannten Verbindlichkeiten bei weitem nicht ausreichte
(vgl. § 4 Abs. 1 AltbG).“
Mit Urteil vom 25.08.1998 wies das Landgericht Düsseldorf eine Klage der hiesigen
Klägerin gegen den Bankdirektor a.D. K., einem Aufsichtsratsmitglied der Altbank, ab,
mit welcher die Klägerin Schadensersatz wegen diverser Versäumnisse verlangte, u.a.
wegen der Duldung des unrechtmäßigen Gebrauchs von Firmennamen und Logo durch
die hiesige Beklagte. Wegen der Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf hierzu
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wird auf die Seiten 28-30 des Urteils (Bl. 274 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Urteil
wurde mittlerweile vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt (Anlage B 13, Bl. 610 ff.
d. A.). Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen
II ZR 27/00) nicht angenommen.
Wegen derselben, in den Augen der Klägerin schadensbegründenden Umstände verklagte
sie die hiesige Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main, das die Klage
aus denselben Gründen abwies, wie das Landgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete
Berufung wurde von dem 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main mit Urteil vom 7. März 2001 (Anlage BE 1) abgewiesen. Die Klägerin hat auch
gegen diese Entscheidung Revision eingelegt (Aktenzeichen I ZR 120/01).
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage Schadensersatz in Höhe
von 500.000,-- DM, den sie im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Mit ihrem
Hauptantrag macht sie einen Schadensersatzanspruch der Altbank geltend, hilfsweise
verlangt sie den Ersatz eines eigenen Schadens in gleicher Höhe. Sie erachtet eine
Lizenzgebühr in Höhe von 1% des Umsatzes für angemessen und geht davon aus, dass
die Beklagte seit 1958 einen jährlichen Umsatz in Höhe von mindestens 1 Milliarde DM
erzielt hat. Für die Zeit vom 01.11.1958 bis 08.06.1960 macht sie einen Teilbetrag in
Höhe von 100.000,-- DM geltend, für die Zeit danach bis einschließlich dem Jahr 2000
einen Teilbetrag in Höhe von 400.000,-- DM.
Die Beklagte erhebt gegen sämtliche Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin hat behauptet, es sei zu keiner Zeit der Wille der Altbank gewesen, die
Rechte an dem Warenzeichen „Commerzbank“ auf die oder eines der Nachfolgeinstitute
zu übertragen. Sie hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, es sei
den Nachfolgeinstituten sogar verboten gewesen, das Warenzeichen „Commerzbank“
zu verwenden. Da die Altbank das Warenzeichen „Commerzbank“ zu keiner Zeit übertragen
habe, sei die Beklagte bis heute nicht Zeicheninhaberin geworden.
6 U 130/00 - 8 -
Die Rechtskraft des Feststellungsurteils des Landgerichts Hamburg stehe der Zulässigkeit
der Klage nicht entgegen, weil dem Urteil ein Verfahren der Beklagten gegen die
Altbank und damit praktisch ein In-Sich-Prozess zugrunde gelegen habe. Es sei ein
Schauprozess gewesen, in dem die Altbank nicht die Möglichkeit zur effektiven Rechtsverteidigung
gehabt habe. Dies sei von der hiesigen Beklagten verhindert worden.
Überdies habe das Landgericht Hamburg sich nicht zu den warenzeichenrechtlichen
Fragestellungen geäußert.
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Großbanken hätten bei den Beratungen zum
Zweiten Großbankengesetz von der Bundesregierung verlangt, in das Gesetz eine Bestimmung
aufzunehmen, wonach bei der Fusion der von den Großbanken ausgegründeten
Nachfolgeinstituten die fusionierten Nachfolgeinstitute die Firma der Altbank annehmen
konnten. Dies sei abgelehnt worden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang
auf das Buch von Gall, Feldman, James, Holtfrerich und Büschgen „Die deutsche
Bank 1870-1995“ verwiesen, wo es auf Seite 532 (Bl. 561 d. A.) heißt: „Außerdem
machte vom Hofe Bedenken gegen den Vorschlag der Bankenvertreter geltend, die
Wiederannahme der alten Firmennamen durch die wiedervereinigten Institute ebenfalls
durch das Gesetz zu regeln.“ Dahinter stand die Befürchtung, dass die Nachfolgeinstitute
sonst möglicherweise die Aktionäre der Altbanken, das heißt die Restquoteninhaber,
für die Verwendung des Firmennamens entschädigen müssten. Vom Hofe meinte,
es sei nicht angängig, „der Altbank den Firmennamen, der das letzte ihr verbliebene
Aktivum sei, durch einen Gesetzgebungsakt zu nehmen.“
Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte habe während des gesamten
streitgegenständlichen Zeitraums einen beherrschenden Einfluss auf die Altbank
ausgeübt. Der gesamte Vorstand und der ganz überwiegende Teil des Aufsichtsrats
der Altbank, mit Ausnahme des Aufsichtsratsmitglieds Kahmann, sei mit Personen
besetzt worden, die von der Beklagten „installiert“ worden seien und gleichzeitig entsprechende
Funktionen bei der Beklagten ausgeübt hätten. Insoweit wird wegen des
Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Personen auf ihren Schriftsatz vom 19. Januar
2000, Seite 50-55 (Bl. 418-423 d. A.) Bezug genommen.
6 U 130/00 - 9 -
Die Klägerin hat behauptet, die Altbank habe das Warenzeichen „Commerzbank“ auch
nach der Ausgründung noch benutzt. Sie hat gemeint, überdies könne die Altbank sich
die Benutzungshandlungen der Beklagten zurechnen lassen. Das Warenzeichen „Commerzbank“
könne Schutz nicht nur für Druckereierzeugnisse, sondern als bekannte Marke
auch über den Warenähnlichkeitsbereich hinaus in Anspruch nehmen. Im übrigen
habe die Beklagte das Zeichen auch für Druckereierzeugnisse wie Bücher, Broschüren
und Werbemittel genutzt. Ferner behauptet die Klägerin, die Altbank könne wegen ihrer
Berliner Filiale jederzeit wieder zum Bank-Neugeschäft zugelassen werden.
Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die
Einrede der Verjährung berufen, weil sie im kollusiven Zusammenwirken mit der Beklagten
durch eine Verschleierung der Sachzusammenhänge eine frühere Klageerhebung
verhindert habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Commerzbank AG von 1870, Mainzer
Landstraße 193, 60326 Frankfurt am Main – hilfsweise an sie, die Klägerin –
500.000,-- DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils
des Landgerichts Hamburg vom 19.05.1981 entgegen.
Die Altbank sei infolge der Ausgründung verpflichtet gewesen, das gesamte Geschäft
und damit auch das Warenzeichen auf die Nachfolgeinstitute zu übertragen. Diese Verpflichtung
sei durch die Umschreibung vom 15. Juni 1960 erfüllt worden. Bis dahin sei
die Altbank lediglich treuhänderisch zunächst als Inhaberin eingetragen geblieben.
Überdies sei das Warenzeichen der Altbank mangels rechtserhaltender Benutzung löschungsreif.
Sie, die Beklagte, benutze eigene „Commerzbank“-Kennzeichenrech-te.
6 U 130/00 - 10 -
Die kollidierten auch deshalb nicht mit dem Warenzeichen der Altbank, weil dieses lediglich
für Druckereierzeugnisse eingetragen sei.
Durch Urteil vom 28.04.2000 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen,
und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls
verjährt. Der Verjährungseinrede stehe der Einwand der Arglist nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 16. Mai 2000 zugestellt worden ist, hat diese
mit einem am 16. Juni 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
mit einem am 15.11.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.
In der Berufungsinstanz wiederholt die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie stützt die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche nunmehr auch
auf die Firmenrechte der Altbank an der Bezeichnung „Commerzbank“. Unter Berufung
auf ein von Professor Dr. K.-H. F. (Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2000) erstattetes
Rechtsgutachten vertritt die Klägerin die Auffassung, die Altbank sei nach wie vor alleinige
Rechtsinhaberin des Unternehmenskennzeichens Commerzbank. Eine Rechtsübertragung
des Unternehmenskennzeichens Commerzbank an die ausgegründeten
Nachfolgeinstitute liege nicht vor. Bei der Ausgründung sei lediglich eine konkludente
Zustimmung der Altbank zu der konkreten Benutzung des Firmenbestandteils Commerz
in den Unternehmenskennzeichen der Nachfolgeinstitute erteilt worden. Die Verschmelzung
der Nachfolgeinstitute zu der Beklagten und die Inbenutzungnahme der Firma
Commerzbank Aktiengesellschaft stellten keine Erwerbstatbestände des Unternehmenskennzeichens
Commerzbank dar.
Darüber hinaus vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Beherrschungsmacht der Beklagten
über die Altbank durch Personenidentität in den Leitungsorganen. Insoweit wird
auf ihre Ausführungen auf Seite 28 ihres Schriftsatzes vom 16. November 2001 (Bl.
1001 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
6 U 130/00 - 11 -
die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 28. April 2000 zu verurteilen,
an die Commerzbank AG von 1870, Mainzer Landstraße 193, 60326
Frankfurt am Main – hilfsweise an die Klägerin – 500.000,-- DM nebst 5 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt unter Berufung auf ein von Professor Dr. Dr. h.c. mult. G. Sch. erstattetes
Rechtsgutachten (Anlage BE 3) die Auffassung, sie habe aufgrund der zeitlich
gestreckten, aber wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts- und Firmenübertragung der
Jahre 1953 bis 1958 das Recht an der Firma „Commerzbank Aktiengesellschaft“ von
der Altbank erworben. Der Altbank sei in einer konkludenten Abgrenzung das Recht
zugestanden worden, im Rahmen der Abwicklung die Firma „Commerzbank Aktiengesellschaft
von 1870“ zu führen. Gegen die Benutzung der Bezeichnungen „Commerzbank
Aktiengesellschaft“, „Commerzbank“, „Commerz“ und „Commerzbank Aktiengesellschaft
von 1870“ für ein neu begonnenes aktives Geschäft der Altbank könne die
Beklagte aufgrund ihres Firmenrechts vorgehen. Mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs
habe die Beklagte auch die Altwarenzeichen erworben und sei zutreffend als deren
Inhaberin eingetragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Allerdings ist die Klage uneingeschränkt zulässig. Insbesondere steht die Rechtskraft
des Feststellungsurteils des Landgerichts Hamburg vom 19.05.1981 der Zulässigkeit
dieser Klage nicht, auch nicht teilweise, entgegen.
Zwar hat dies seine Ursache nicht darin, dass es der Klägerin verwehrt wäre, sich auf
die Rechtskraft dieses Urteils zu berufen, weil die Beklagte dagegen den Einwand
treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) erheben könnte. Ein solcher Einwand stünde der
6 U 130/00 - 12 -
Beklagten nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 826 BGB vorlägen und die Rechtskraft
des Urteils durchbrechen würden (Zöller-Vollkommer, vor § 322 Rdn. 75). Nach
ständiger Rechtsprechung muss die Rechtskraft nur dann zurücktreten, wenn es mit dem
Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine
formale Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des
Schuldners ausnutzt (BGHZ 101, 383; 103, 46). Diese Voraussetzungen sind schon
deshalb nicht erfüllt, weil die Feststellung des Landgerichts Hamburg, die Beklagte sei
der Altbank wegen des Namensgebrauchs „Commerzbank Aktiengesellschaft“ nicht zu
Schadensersatz verpflichtet, der materiellen Rechtslage entspricht, wie noch auszuführen
sein wird.
Die Rechtskraft steht jedoch deshalb nicht entgegen, weil die Streitgegenstände nicht
identisch sind. Zunächst hat das Landgericht Hamburg sich nicht mit etwaigen warenzeichenrechtlichen
Schadensersatzansprüchen der Altbank auseinandergesetzt. Aber
auch soweit es um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Firmenzeichens
„Commerzbank“ geht, sind die Streitgegenstände nicht identisch. Denn das
Landgericht Hamburg hatte sich ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob der
Altbank Schadensersatzansprüche im Sinne von Ziffer 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung
vom 09.01.1979 zustehen. Dort werden jedoch ausschließlich Schadensersatzansprüche
gemäß §§ 117, 147 Aktiengesetz zur Prüfung gestellt. Zwar wird der
Streitgegenstand grundsätzlich nicht durch den materiellrechtlichen Anspruch bestimmt
(Zöller-Vollkommer, Einleitung Rdn. 62), sondern durch den prozessualen. Streitgegenstand
einer negativen Feststellungsklage ist das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen
der Kläger gerichtlich festgestellt wissen will (Zöller-Vollkommer, Einleitung Rdn.
78). Das streitige Rechtsverhältnis, über welches das Landgericht Hamburg zu entscheiden
hatte, war die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen der Altbank
gegen die hiesige Beklagte wegen der angeblich unberechtigten Verwendung des
Namens, das heißt der Firma „Commerzbank“. Die Nennung bestimmter aktienrechtlicher
Anspruchsgrundlagen verengt jedoch den Streitgegenstand gegenüber dem hiesigen
Verfahren. Hier stützt die Klägerin sich vor allem auf § 317 Aktiengesetz, der eine
Haftungsverschärfung gegenüber dem allgemeineren § 117 Aktiengesetz darstellt. Insbesondere
ist der Begriff des „Veranlassens“ in § 317 weiter als der des „Bestimmens“
in § 117 Aktiengesetz. § 317 Aktiengesetz trägt damit der Vielfalt der Möglichkeiten
6 U 130/00 - 13 -
Rechnung, mit der ein faktisch beherrschendes Unternehmen auf das abhängige Unternehmen
Einfluss nehmen kann. Daraus folgt, dass der Streitgegenstand hier weiter ist,
als in dem von dem Landgericht Hamburg entschiedenen Fall.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen sowohl der
Altbank als auch ihr selbst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Schadensersatzanspruch der Altbank, den die Klägerin geltend machen könnte,
ergibt sich zunächst nicht aus §§ 317 Abs. 1, Abs. 5, 309 Abs. 4 Aktiengesetz.
Auf etwaige Handlungen der Beklagten, die diese vor dem 01.01.1966 vorgenommen
hat, ist § 317 Aktiengesetz bereits aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. § 317 gilt
gemäß § 410 Aktiengesetz erst seit dem 01.01.1966. Im Aktiengesetz von 1937 war als
Haftungsvorschrift lediglich § 101 enthalten, der dem heutigen § 117 Aktiengesetz entspricht
und wegen des Erfordernisses des Bestimmens enger auszulegen ist als § 317
Aktiengesetz, der jedes Veranlassen erfasst. Das EGAktG enthält für die konzernhaftungsrechtlichen
Tatbestände keine Übergangsregelung. Das bedeutet, § 317 Aktiengesetz
gilt erst für Handlungen („Veranlassungen“), die nach dem 31.12.1965 begangen
wurden. Nutzungen des Kennzeichens „Commerzbank“ durch die Beklagte vor dem
01.01.1966, deren Entgeltlosigkeit also auch nur vor dem 01.01.1966 veranlasst worden
sein kann, unterfallen daher nicht § 317 Aktiengesetz.
Die Klägerin kann diese zeitliche Zäsur nicht mit dem Argument aufheben, die Beklagte
hafte gemäß § 317 Aktiengesetz dafür, dass sie auch nach dem 31.12.1965 dafür gesorgt
habe, dass die Altbank ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte wegen deren
Nutzung des Kennzeichens „Commerzbank“ vor dem 01.01.1966 nicht durchsetze. Aus
dem Nichtdurchsetzen der Ansprüche aus § 317 Aktiengesetz folgt nicht das erneute
Ausfüllen dieses Tatbestandes. Mit einer gegenteiligen Betrachtungsweise würde eine
Art „Haftungskaskade“ geschaffen, bei der eine schadensbegründende Handlung immer
neue Stufen der Haftung nach sich zöge. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin,
6 U 130/00 - 14 -
dass diese Betrachtungsweise auch die Verjährungsregelung des § 317 Abs. 5 in Verbindung
mit § 309 Abs. 5 Aktiengesetz aushebeln würde.
Aber auch für die Zeit nach dem 31.12.1965 kann die Klägerin Schadensersatzansprüche
der Altbank nicht erfolgreich geltend machen, weil solche nicht entstanden sind.
Zweifelhaft ist bereits, ob die Altbank eine von der Beklagten als herrschendem Unternehmen
abhängige Gesellschaft ist. § 17 definiert dieses Verhältnis als Können des
herrschenden Unternehmens, auf das abhängige Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss auszuüben. § 17 Abs. 2 Aktiengesetz normiert eine
gesetzliche Vermutung der Abhängigkeit für den Fall, dass das betreffende Unternehmen
in Mehrheitsbesitz steht, also einem anderen Unternehmen die Mehrheit der
Stimmrechte zusteht (§ 16 Abs. 1 Aktiengesetz). Hierzu behauptet die Klägerin zwar,
die Beklagte habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Jahre 1979 55 %
der Anteile gehalten und damit über die Stimmenmehrheit verfügt. Jedoch ist sie den
Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Urteil vom 19. September 1980
(Anlage BE 2, Seite 12), die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.
November 1999 (Anlage B 13, Seite 51, Bl. 635 d. A.) zitiert und von der Beklagten
mehrmals aufgegriffen worden sind, nicht entgegengetreten, die Beklagte habe während
dieser Hauptversammlung lediglich 37,8 % des Grundkapitals repräsentiert. Da
die Beklagte derzeit unstreitig mit 37, 8 % an der Altbank beteiligt ist und die Klägerin
keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich eine Mehrheitsbeteiligung im Jahre
1979 ergibt, geht der Senat davon aus, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts
Hamburg zutreffend ist, wonach die Beklagte auch während der Hauptversammlung
nicht mehr als 37, 8 % des Kapitals repräsentierte.
Da somit die Vermutung des § 17 Abs. 2 Aktiengesetz nicht greift, hätte die Klägerin
die Möglichkeit der Beklagten, einen beherrschenden Einfluss auf die Altbank auszuüben,
darlegen müssen. Entscheidend hierfür ist es, ob das herrschende Unternehmen
über gesicherte rechtliche Möglichkeiten verfügt, dem abhängigen Unternehmen Konsequenzen
für den Fall anzudrohen, dass es dem Willen des herrschenden Unternehmens
nicht Folge leistet, so dass sich das abhängige Unternehmen letztlich dem Einfluss
des herrschenden Unternehmens nicht zu entziehen vermag (Emmerich-
6 U 130/00 - 15 -
Habersack, Aktienkonzernrecht, § 17 Rdn. 4; BGHZ 121, 137, 146). Die Abhängigkeit
einer Gesellschaft von einem anderen Unternehmen wird vor allem dann angenommen,
wenn letztere die Personalpolitik des ersteren beherrscht (Emmerich-Habersack,
a.a.O.).
Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, aus dem Vorbringen
der Klägerin lasse sich nicht mit der erforderlichen Substanz entnehmen, dass die
 
aus der Diskussion: Effecten-Spiegel(28)-Wird der AUDI-Deal den Rhenag-Gewinn übertreffen?
Autor (Datum des Eintrages): the dreamer  (20.07.02 21:46:28)
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