@alle Ich wundere mich jetzt immer mehr. Jetzt finde ich durch Zufall über Google (commerzbank altbank) den einen Link der mich zu späterem Ergebnis führt. Es handelt sich hierbei um die Urteilsbegründung des OLG Frankfurt vom 29.11.2001. Es handelt sich hier um das Verfahren des Namensrechts. Es verwundert mich sehr das dieses Urteil im Netz liegt. Da google mir den Link nicht immer anzeigt habe ich auch den Inhalt hierrein kopiert. Ein Interessanter Satz besagt das die Neubank auf Schadensersatz in Höhe von 1% des Umsatzes verklagt wird und man von mindestens 1 Milliarde DM Umsatz pro Jahr ausgeht. Hier nun der Link: www.justiz.hessen.de/.../bdff7908da9fe259c12569c3003b0611/ b6c8a2167a459673c1256b65004745cf/$FILE/06U13000.pdf Hier die Urteilsbegründung: 6 U 130/00 3/11 O 51/99 LG Frankfurt am Main Verkündet am 29.11.2001 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Firma E.-S. AG, vertreten durch den Vorstand ... Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: ... – g e g e n die Firma Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand ..., Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: ... – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 6 U 130/00 - 2 - durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2001 f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Berufung gegen das am 28.04.2000 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitut erbracht werden. Wert der Beschwer der Klägerin: 500.000,-- DM T a t b e s t a n d : Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Kennzeichens „Commerzbank“ in den Jahren 1958 – 2000. Die Klägerin ist seit September 1996 Aktionärin der Commerzbank AG von 1870 (im folgenden als Altbank bezeichnet). Sie hält derzeit etwa 45 % des Grundkapitals der Altbank. Auch die Beklagte ist Aktionärin der Altbank und derzeit, spätestens seit 1996, mit nicht mehr als 37,86 % an dieser beteiligt. 6 U 130/00 - 3 - Die Altbank wurde 1870 unter der Firma Commerz- und Discontobank in Hamburg gegründet und zählte bis in die 40er Jahre neben der Deutschen Bank und der Dresdner Bank zu den drei deutschen Großbanken. Zugunsten der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft Berlin, einer Zweigniederlassung der Altbank, wurde am 24. April 1939 das Warenzeichen „Commerzbank“ in die Zeichenrolle des Reichspatentamtes eingetragen, und zwar ausschließlich für Druckereierzeugnisse. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Altbank durch Verordnungen der amerikanischen, französischen und britischen Militärregierungen aus den Jahren 1947 und 1948 verpflichtet, ihre Geschäftsstellen in insgesamt neun Gruppen (Filialen) aufzuteilen. Diese blieben rechtlich unselbständige Teile der Altbank, mussten jedoch wie unabhängige Kreditinstitute geführt werden. Keine der Filialen durfte auf eine andere Einfluss ausüben, jedoch hafteten alle Filialen untereinander für die Verbindlichkeiten der jeweils anderen. In den Berliner Westsektoren waren seit April 1949 Bankneugründungen zugelassen. Diese Möglichkeit nutzten die Filialgruppen der Altbank und gründeten im Oktober 1949 die Bankgesellschaft Berlin AG als gemeinsame Berliner Tochter, die im Dezember 1952 in Berliner Commerzbank umbenannt wurde. Von den Filialgruppen selbst führte keine das Zeichen „Commerzbank“. Die Altbank hat sich seit der Bildung der Filialgruppen im Bank-Neugeschäft nicht mehr betätigt. Das Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 (sogenanntes „Großbankengesetz“) zwang die Altbank, drei Nachfolgeinstitute auszugründen, um zu vermeiden, dass die Bankaufsichtsbehörde ihr die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Bundesgebiet untersagt. Die Ausgründung wurde im Rahmen einer Hauptversammlung am 25. September 1952 beschlossen. Bei den Nachfolgeinstituten handelt es sich um die Bankverein Westdeutschland AG mit Sitz in Düsseldorf, die Commerz- und Kredit-Bank AG mit Sitz in Frankfurt und die Commerz- und Disconto- Bank AG mit Sitz in Hamburg. In den Anlagen A, B und C des Hauptversammlungsprotokolls heißt es dazu jeweils, dass die Altbank „das gesamte Geschäft“ der jeweiligen Filialgruppe in das betreffende Nachfolgeinstitut einbringt. Gemäß § 10 des Großbankengesetzes darf das ausgründende Kreditinstitut nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind. § 9 Abs. 1 des Großbankengesetzes bestimmt, dass jedem Ak- 6 U 130/00 - 4 - tionär des ausgründenden Kreditinstituts Anteile an dem Kapital jedes der Nachfolgeinstitute in dem Betrag zustehen, der seinem Anteil an dem Gesellschaftskapital des ausgründenden Kreditinstituts entspricht. Zum Zwecke der Abwicklung waren von 1953 bis Ende 1958 zwischen 51 und 73 Mitarbeiter bei der Altbank tätig; ihre Anzahl verminderte sich bis Ende 1969 auf 21 Mitarbeiter und ist bis Ende 1977 auf 9 zurückgegangen. Das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 eröffnete den Berliner Altbanken, zu denen auch die Berliner Commerzbank gehörte, die Möglichkeit der Zulassung zum Bank-Neugeschäft, wenn entsprechendes Vermögen zur Verfügung stand (§ 4 des Altbankengesetzes, Anlage B 14). Eine solche Zulassung ist bis heute nicht erfolgt. Nach der Ausgründung führte die Altbank die Firmierung „Commerzbank AG“ zunächst weiter. Mit Schreiben vom 20.06.1953 teilte die Commerzbank AG, Berlin, dem Deutschen Patentamt mit, sie lege Wert darauf, dass der Warenzeichenschutz künftig nicht für die Zweigniederlassung Berlin bestehe, sondern für die Zentrale der Commerzbank in Hamburg und bat um entsprechende Umschreibung. Mit Schreiben vom 11. August 1953 stellte die Zentrale der Commerzbank in Hamburg einen entsprechenden Antrag. Die Umschreibung erfolgte mit Wirkung vom 04. September 1953. Das Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten vom 24.12.1956 (sogenanntes „Zweites Großbankengesetz“) erlaubte es den Altbanken und ihren Nachfolgeinstituten sich wieder zusammenzuschließen. Das Gesetz eröffnete hierfür zwei Möglichkeiten. Die Nachfolgeinstitute konnten sich untereinander zu einem Unternehmen zusammenschließen oder unter Einbeziehung der Altbank. § 1 Abs. 2 des Zweiten Großbankgesetzes sieht vor, dass die sich aus § 10 des Großbankengesetzes ergebende Beschränkung für die Altbank entfällt, wenn sie sich mit ihren Nachfolgeinstituten oder mit einem durch Vereinigung ihrer Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut vereinigt. Die Nachfolgeinstitute der Altbank machten von der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch und vereinigten sich mit Verschmelzungsvertrag vom 16.10.1958. Es entstand die Beklagte mit ihrer jetzigen Firma, die ihren Hauptsitz in Düsseldorf nahm. 6 U 130/00 - 5 - Bereits zuvor, am 13. September 1958, hatte der Aufsichtsrat der Altbank den Beschluss gefasst, dass die Altbank sich fortan „Commerzbank Aktiengesellschaft von 1870“ nennt und so den Weg für die Firmierung der Beklagten freigemacht. Mit Schreiben vom 25. März 1960 wandte sich die Beklagte an das Deutsche Patentamt und bat, bezüglich des Warenzeichens „Commerzbank“ in der Zeichenrolle eine Adressenänderung vorzunehmen und als Hauptsitz Düsseldorf einzutragen. Nachdem das Patentamt um Vorlage eines dies bestätigenden Handelsregisterauszuges gebeten hatte, erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 1960, dass sie aus der Verschmelzung der drei ausgegründeten Gesellschaften als Commerzbank Aktiengesellschaft hervorgegangen sei. Daraufhin, mit Schreiben vom 15. Juni 1960, bestätigte das Patentamt die Umschreibung des Warenzeichens auf die Beklagte mit Wirkung vom 8. Juni 1960. Am 9. Januar 1979 fand die bis heute einzige Hauptversammlung der Altbank nach der Ausgründung statt. Sie verfügte zu dieser Zeit über ein Grundkapital in Höhe von 100.000.000 Reichsmark. Die Beklagte vertrat während dieser Hauptversammlung ein Kapital in Höhe von 37.797.100 Reichsmark. Ein Beherrschungsvertrag zwischen der Altbank und der Beklagten bestand und besteht nicht. Während der Hauptversammlung wurde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte wegen des Gebrauchs des Namens „Commerzbank Aktiengesellschaft“ erörtert. Ziffer 6 der Tagesordnung lautete: „Ermächtigung des Vorstands zur Geltendmachung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 117, 147 Aktiengesetz. Der Vorstand wird beauftragt, Lizenzgebühren für den Namensgebrauch „COMMERZBANK Aktiengesellschaft“, die Verwendung des dazugehörenden ehemaligen Firmenzeichens pp., ... gemäß den Bestimmungen der §§ 117, 147 Aktiengesetz gegenüber der selben (jetzigen „Commerzbank Aktiengesellschaft“) geltend zu machen und fristgerecht Klage zu erheben.“ Dieser Antrag wurde bei Stimmenthaltung der Beklagten angenommen. Mit Feststellungsurteil vom 19. Mai 1981 entschied das Landgericht Hamburg, dass der Altbank gegen die hiesige Beklagte Ersatzansprüche gemäß Ziffer 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 9. Januar 1979 nicht zustehen. Das Landgericht kam zu 6 U 130/00 - 6 - dem Ergebnis, dass es den Nachfolgeinstituten und damit der Beklagten gestattet war, den Namen und das Firmenzeichen der Altbank, also „Commerzbank“ zu benutzen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1979 nahm die Altbank gegenüber dem Amtsgericht Hamburg Stellung zu einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 Aktiengesetz. In diesem Schreiben heißt es u.a.: „... Der Firmenwert als Bestandteil des goodwills und damit das Recht zur Fortführung der Firma „Commerzbank Aktiengesellschaft“ ist bereits anlässlich der von der außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 25. September 1953 beschlossenen Ausgründung von drei Nachfolgeinstituten auf diese übergegangen. Dieser Übergang ist für unsere damaligen Aktionäre auch nicht entschädigungslos erfolgt, da sie den vollen Gegenwert in Form von Aktien der fortführungsberechtigten Nachfolgeinstitute erhielten. ... Für den Berliner Bereich war seit dem 15.12.1953 (§ 21 AltbG) nach § 4 AltbG eine Zulassung zum Neugeschäft möglich, wenn entsprechendes Vermögen zur Verfügung stand. Diese Voraussetzung war indessen bei unserer Bank nicht gegeben. Der Hinweis der Antragsteller auf das Auslandsvermögen der Altbank verkennt, dass im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone und in dem östlich der Oder-Neiße-Linie liegenden Teilen des früheren Deutschen Reichs die Geschäftsstellen unserer Bank geschlossen und die dort gelegenen Vermögenswerte enteignet wurden; das Auslandsvermögen ging ebenfalls verloren. Im übrigen ergibt sich aus der vom Wirtschaftsprüfer testierten und von der Bankenaufsichtsbehörde endgültig bestätigten Altbankenrechnung auf den 01.01.1953, dass unsere Gesellschaft bereits damals faktisch keine realisierbaren Vermögenswerte mehr besessen hat. Eine Zulassung zum Neugeschäft in Berlin war folglich bereits deshalb nicht möglich, weil das Vermögen der Altbank zur Erfüllung der im Altbankengesetz genannten Verbindlichkeiten bei weitem nicht ausreichte (vgl. § 4 Abs. 1 AltbG).“ Mit Urteil vom 25.08.1998 wies das Landgericht Düsseldorf eine Klage der hiesigen Klägerin gegen den Bankdirektor a.D. K., einem Aufsichtsratsmitglied der Altbank, ab, mit welcher die Klägerin Schadensersatz wegen diverser Versäumnisse verlangte, u.a. wegen der Duldung des unrechtmäßigen Gebrauchs von Firmennamen und Logo durch die hiesige Beklagte. Wegen der Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf hierzu 6 U 130/00 - 7 - wird auf die Seiten 28-30 des Urteils (Bl. 274 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Urteil wurde mittlerweile vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt (Anlage B 13, Bl. 610 ff. d. A.). Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen II ZR 27/00) nicht angenommen. Wegen derselben, in den Augen der Klägerin schadensbegründenden Umstände verklagte sie die hiesige Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main, das die Klage aus denselben Gründen abwies, wie das Landgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde von dem 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 7. März 2001 (Anlage BE 1) abgewiesen. Die Klägerin hat auch gegen diese Entscheidung Revision eingelegt (Aktenzeichen I ZR 120/01). Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage Schadensersatz in Höhe von 500.000,-- DM, den sie im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Mit ihrem Hauptantrag macht sie einen Schadensersatzanspruch der Altbank geltend, hilfsweise verlangt sie den Ersatz eines eigenen Schadens in gleicher Höhe. Sie erachtet eine Lizenzgebühr in Höhe von 1% des Umsatzes für angemessen und geht davon aus, dass die Beklagte seit 1958 einen jährlichen Umsatz in Höhe von mindestens 1 Milliarde DM erzielt hat. Für die Zeit vom 01.11.1958 bis 08.06.1960 macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,-- DM geltend, für die Zeit danach bis einschließlich dem Jahr 2000 einen Teilbetrag in Höhe von 400.000,-- DM. Die Beklagte erhebt gegen sämtliche Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat behauptet, es sei zu keiner Zeit der Wille der Altbank gewesen, die Rechte an dem Warenzeichen „Commerzbank“ auf die oder eines der Nachfolgeinstitute zu übertragen. Sie hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, es sei den Nachfolgeinstituten sogar verboten gewesen, das Warenzeichen „Commerzbank“ zu verwenden. Da die Altbank das Warenzeichen „Commerzbank“ zu keiner Zeit übertragen habe, sei die Beklagte bis heute nicht Zeicheninhaberin geworden. 6 U 130/00 - 8 - Die Rechtskraft des Feststellungsurteils des Landgerichts Hamburg stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil dem Urteil ein Verfahren der Beklagten gegen die Altbank und damit praktisch ein In-Sich-Prozess zugrunde gelegen habe. Es sei ein Schauprozess gewesen, in dem die Altbank nicht die Möglichkeit zur effektiven Rechtsverteidigung gehabt habe. Dies sei von der hiesigen Beklagten verhindert worden. Überdies habe das Landgericht Hamburg sich nicht zu den warenzeichenrechtlichen Fragestellungen geäußert. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Großbanken hätten bei den Beratungen zum Zweiten Großbankengesetz von der Bundesregierung verlangt, in das Gesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei der Fusion der von den Großbanken ausgegründeten Nachfolgeinstituten die fusionierten Nachfolgeinstitute die Firma der Altbank annehmen konnten. Dies sei abgelehnt worden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auf das Buch von Gall, Feldman, James, Holtfrerich und Büschgen „Die deutsche Bank 1870-1995“ verwiesen, wo es auf Seite 532 (Bl. 561 d. A.) heißt: „Außerdem machte vom Hofe Bedenken gegen den Vorschlag der Bankenvertreter geltend, die Wiederannahme der alten Firmennamen durch die wiedervereinigten Institute ebenfalls durch das Gesetz zu regeln.“ Dahinter stand die Befürchtung, dass die Nachfolgeinstitute sonst möglicherweise die Aktionäre der Altbanken, das heißt die Restquoteninhaber, für die Verwendung des Firmennamens entschädigen müssten. Vom Hofe meinte, es sei nicht angängig, „der Altbank den Firmennamen, der das letzte ihr verbliebene Aktivum sei, durch einen Gesetzgebungsakt zu nehmen.“ Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte habe während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums einen beherrschenden Einfluss auf die Altbank ausgeübt. Der gesamte Vorstand und der ganz überwiegende Teil des Aufsichtsrats der Altbank, mit Ausnahme des Aufsichtsratsmitglieds Kahmann, sei mit Personen besetzt worden, die von der Beklagten „installiert“ worden seien und gleichzeitig entsprechende Funktionen bei der Beklagten ausgeübt hätten. Insoweit wird wegen des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Personen auf ihren Schriftsatz vom 19. Januar 2000, Seite 50-55 (Bl. 418-423 d. A.) Bezug genommen. 6 U 130/00 - 9 - Die Klägerin hat behauptet, die Altbank habe das Warenzeichen „Commerzbank“ auch nach der Ausgründung noch benutzt. Sie hat gemeint, überdies könne die Altbank sich die Benutzungshandlungen der Beklagten zurechnen lassen. Das Warenzeichen „Commerzbank“ könne Schutz nicht nur für Druckereierzeugnisse, sondern als bekannte Marke auch über den Warenähnlichkeitsbereich hinaus in Anspruch nehmen. Im übrigen habe die Beklagte das Zeichen auch für Druckereierzeugnisse wie Bücher, Broschüren und Werbemittel genutzt. Ferner behauptet die Klägerin, die Altbank könne wegen ihrer Berliner Filiale jederzeit wieder zum Bank-Neugeschäft zugelassen werden. Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil sie im kollusiven Zusammenwirken mit der Beklagten durch eine Verschleierung der Sachzusammenhänge eine frühere Klageerhebung verhindert habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Commerzbank AG von 1870, Mainzer Landstraße 193, 60326 Frankfurt am Main – hilfsweise an sie, die Klägerin – 500.000,-- DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.05.1981 entgegen. Die Altbank sei infolge der Ausgründung verpflichtet gewesen, das gesamte Geschäft und damit auch das Warenzeichen auf die Nachfolgeinstitute zu übertragen. Diese Verpflichtung sei durch die Umschreibung vom 15. Juni 1960 erfüllt worden. Bis dahin sei die Altbank lediglich treuhänderisch zunächst als Inhaberin eingetragen geblieben. Überdies sei das Warenzeichen der Altbank mangels rechtserhaltender Benutzung löschungsreif. Sie, die Beklagte, benutze eigene „Commerzbank“-Kennzeichenrech-te. 6 U 130/00 - 10 - Die kollidierten auch deshalb nicht mit dem Warenzeichen der Altbank, weil dieses lediglich für Druckereierzeugnisse eingetragen sei. Durch Urteil vom 28.04.2000 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt. Der Verjährungseinrede stehe der Einwand der Arglist nicht entgegen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 16. Mai 2000 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 16. Juni 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 15.11.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Berufungsinstanz wiederholt die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stützt die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche nunmehr auch auf die Firmenrechte der Altbank an der Bezeichnung „Commerzbank“. Unter Berufung auf ein von Professor Dr. K.-H. F. (Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2000) erstattetes Rechtsgutachten vertritt die Klägerin die Auffassung, die Altbank sei nach wie vor alleinige Rechtsinhaberin des Unternehmenskennzeichens Commerzbank. Eine Rechtsübertragung des Unternehmenskennzeichens Commerzbank an die ausgegründeten Nachfolgeinstitute liege nicht vor. Bei der Ausgründung sei lediglich eine konkludente Zustimmung der Altbank zu der konkreten Benutzung des Firmenbestandteils Commerz in den Unternehmenskennzeichen der Nachfolgeinstitute erteilt worden. Die Verschmelzung der Nachfolgeinstitute zu der Beklagten und die Inbenutzungnahme der Firma Commerzbank Aktiengesellschaft stellten keine Erwerbstatbestände des Unternehmenskennzeichens Commerzbank dar. Darüber hinaus vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Beherrschungsmacht der Beklagten über die Altbank durch Personenidentität in den Leitungsorganen. Insoweit wird auf ihre Ausführungen auf Seite 28 ihres Schriftsatzes vom 16. November 2001 (Bl. 1001 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, 6 U 130/00 - 11 - die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 28. April 2000 zu verurteilen, an die Commerzbank AG von 1870, Mainzer Landstraße 193, 60326 Frankfurt am Main – hilfsweise an die Klägerin – 500.000,-- DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt unter Berufung auf ein von Professor Dr. Dr. h.c. mult. G. Sch. erstattetes Rechtsgutachten (Anlage BE 3) die Auffassung, sie habe aufgrund der zeitlich gestreckten, aber wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts- und Firmenübertragung der Jahre 1953 bis 1958 das Recht an der Firma „Commerzbank Aktiengesellschaft“ von der Altbank erworben. Der Altbank sei in einer konkludenten Abgrenzung das Recht zugestanden worden, im Rahmen der Abwicklung die Firma „Commerzbank Aktiengesellschaft von 1870“ zu führen. Gegen die Benutzung der Bezeichnungen „Commerzbank Aktiengesellschaft“, „Commerzbank“, „Commerz“ und „Commerzbank Aktiengesellschaft von 1870“ für ein neu begonnenes aktives Geschäft der Altbank könne die Beklagte aufgrund ihres Firmenrechts vorgehen. Mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs habe die Beklagte auch die Altwarenzeichen erworben und sei zutreffend als deren Inhaberin eingetragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings ist die Klage uneingeschränkt zulässig. Insbesondere steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils des Landgerichts Hamburg vom 19.05.1981 der Zulässigkeit dieser Klage nicht, auch nicht teilweise, entgegen. Zwar hat dies seine Ursache nicht darin, dass es der Klägerin verwehrt wäre, sich auf die Rechtskraft dieses Urteils zu berufen, weil die Beklagte dagegen den Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) erheben könnte. Ein solcher Einwand stünde der 6 U 130/00 - 12 - Beklagten nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 826 BGB vorlägen und die Rechtskraft des Urteils durchbrechen würden (Zöller-Vollkommer, vor § 322 Rdn. 75). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechtskraft nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formale Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGHZ 101, 383; 103, 46). Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Feststellung des Landgerichts Hamburg, die Beklagte sei der Altbank wegen des Namensgebrauchs „Commerzbank Aktiengesellschaft“ nicht zu Schadensersatz verpflichtet, der materiellen Rechtslage entspricht, wie noch auszuführen sein wird. Die Rechtskraft steht jedoch deshalb nicht entgegen, weil die Streitgegenstände nicht identisch sind. Zunächst hat das Landgericht Hamburg sich nicht mit etwaigen warenzeichenrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Altbank auseinandergesetzt. Aber auch soweit es um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Firmenzeichens „Commerzbank“ geht, sind die Streitgegenstände nicht identisch. Denn das Landgericht Hamburg hatte sich ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Altbank Schadensersatzansprüche im Sinne von Ziffer 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 09.01.1979 zustehen. Dort werden jedoch ausschließlich Schadensersatzansprüche gemäß §§ 117, 147 Aktiengesetz zur Prüfung gestellt. Zwar wird der Streitgegenstand grundsätzlich nicht durch den materiellrechtlichen Anspruch bestimmt (Zöller-Vollkommer, Einleitung Rdn. 62), sondern durch den prozessualen. Streitgegenstand einer negativen Feststellungsklage ist das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen der Kläger gerichtlich festgestellt wissen will (Zöller-Vollkommer, Einleitung Rdn. 78). Das streitige Rechtsverhältnis, über welches das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte, war die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen der Altbank gegen die hiesige Beklagte wegen der angeblich unberechtigten Verwendung des Namens, das heißt der Firma „Commerzbank“. Die Nennung bestimmter aktienrechtlicher Anspruchsgrundlagen verengt jedoch den Streitgegenstand gegenüber dem hiesigen Verfahren. Hier stützt die Klägerin sich vor allem auf § 317 Aktiengesetz, der eine Haftungsverschärfung gegenüber dem allgemeineren § 117 Aktiengesetz darstellt. Insbesondere ist der Begriff des „Veranlassens“ in § 317 weiter als der des „Bestimmens“ in § 117 Aktiengesetz. § 317 Aktiengesetz trägt damit der Vielfalt der Möglichkeiten 6 U 130/00 - 13 - Rechnung, mit der ein faktisch beherrschendes Unternehmen auf das abhängige Unternehmen Einfluss nehmen kann. Daraus folgt, dass der Streitgegenstand hier weiter ist, als in dem von dem Landgericht Hamburg entschiedenen Fall. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen sowohl der Altbank als auch ihr selbst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Schadensersatzanspruch der Altbank, den die Klägerin geltend machen könnte, ergibt sich zunächst nicht aus §§ 317 Abs. 1, Abs. 5, 309 Abs. 4 Aktiengesetz. Auf etwaige Handlungen der Beklagten, die diese vor dem 01.01.1966 vorgenommen hat, ist § 317 Aktiengesetz bereits aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. § 317 gilt gemäß § 410 Aktiengesetz erst seit dem 01.01.1966. Im Aktiengesetz von 1937 war als Haftungsvorschrift lediglich § 101 enthalten, der dem heutigen § 117 Aktiengesetz entspricht und wegen des Erfordernisses des Bestimmens enger auszulegen ist als § 317 Aktiengesetz, der jedes Veranlassen erfasst. Das EGAktG enthält für die konzernhaftungsrechtlichen Tatbestände keine Übergangsregelung. Das bedeutet, § 317 Aktiengesetz gilt erst für Handlungen („Veranlassungen“), die nach dem 31.12.1965 begangen wurden. Nutzungen des Kennzeichens „Commerzbank“ durch die Beklagte vor dem 01.01.1966, deren Entgeltlosigkeit also auch nur vor dem 01.01.1966 veranlasst worden sein kann, unterfallen daher nicht § 317 Aktiengesetz. Die Klägerin kann diese zeitliche Zäsur nicht mit dem Argument aufheben, die Beklagte hafte gemäß § 317 Aktiengesetz dafür, dass sie auch nach dem 31.12.1965 dafür gesorgt habe, dass die Altbank ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte wegen deren Nutzung des Kennzeichens „Commerzbank“ vor dem 01.01.1966 nicht durchsetze. Aus dem Nichtdurchsetzen der Ansprüche aus § 317 Aktiengesetz folgt nicht das erneute Ausfüllen dieses Tatbestandes. Mit einer gegenteiligen Betrachtungsweise würde eine Art „Haftungskaskade“ geschaffen, bei der eine schadensbegründende Handlung immer neue Stufen der Haftung nach sich zöge. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, 6 U 130/00 - 14 - dass diese Betrachtungsweise auch die Verjährungsregelung des § 317 Abs. 5 in Verbindung mit § 309 Abs. 5 Aktiengesetz aushebeln würde. Aber auch für die Zeit nach dem 31.12.1965 kann die Klägerin Schadensersatzansprüche der Altbank nicht erfolgreich geltend machen, weil solche nicht entstanden sind. Zweifelhaft ist bereits, ob die Altbank eine von der Beklagten als herrschendem Unternehmen abhängige Gesellschaft ist. § 17 definiert dieses Verhältnis als Können des herrschenden Unternehmens, auf das abhängige Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auszuüben. § 17 Abs. 2 Aktiengesetz normiert eine gesetzliche Vermutung der Abhängigkeit für den Fall, dass das betreffende Unternehmen in Mehrheitsbesitz steht, also einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (§ 16 Abs. 1 Aktiengesetz). Hierzu behauptet die Klägerin zwar, die Beklagte habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Jahre 1979 55 % der Anteile gehalten und damit über die Stimmenmehrheit verfügt. Jedoch ist sie den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Urteil vom 19. September 1980 (Anlage BE 2, Seite 12), die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1999 (Anlage B 13, Seite 51, Bl. 635 d. A.) zitiert und von der Beklagten mehrmals aufgegriffen worden sind, nicht entgegengetreten, die Beklagte habe während dieser Hauptversammlung lediglich 37,8 % des Grundkapitals repräsentiert. Da die Beklagte derzeit unstreitig mit 37, 8 % an der Altbank beteiligt ist und die Klägerin keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich eine Mehrheitsbeteiligung im Jahre 1979 ergibt, geht der Senat davon aus, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts Hamburg zutreffend ist, wonach die Beklagte auch während der Hauptversammlung nicht mehr als 37, 8 % des Kapitals repräsentierte. Da somit die Vermutung des § 17 Abs. 2 Aktiengesetz nicht greift, hätte die Klägerin die Möglichkeit der Beklagten, einen beherrschenden Einfluss auf die Altbank auszuüben, darlegen müssen. Entscheidend hierfür ist es, ob das herrschende Unternehmen über gesicherte rechtliche Möglichkeiten verfügt, dem abhängigen Unternehmen Konsequenzen für den Fall anzudrohen, dass es dem Willen des herrschenden Unternehmens nicht Folge leistet, so dass sich das abhängige Unternehmen letztlich dem Einfluss des herrschenden Unternehmens nicht zu entziehen vermag (Emmerich- 6 U 130/00 - 15 - Habersack, Aktienkonzernrecht, § 17 Rdn. 4; BGHZ 121, 137, 146). Die Abhängigkeit einer Gesellschaft von einem anderen Unternehmen wird vor allem dann angenommen, wenn letztere die Personalpolitik des ersteren beherrscht (Emmerich-Habersack, a.a.O.). Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht mit der erforderlichen Substanz entnehmen, dass die |
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aus der Diskussion: | Effecten-Spiegel(28)-Wird der AUDI-Deal den Rhenag-Gewinn übertreffen? |
Autor (Datum des Eintrages): | the dreamer (20.07.02 21:46:28) |
Beitrag: | 56 von 248 (ID:6934910) |
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