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... die Hosen müssen runter :D

GANZ RUNTER !!! :mad:

Änderung der Alhi-Verordnung zum 29.6.99


Bei der Arbeitslosenhilfe gilt zukünftig Vermögen in Höhe von maximal 1.000 DM pro vollendetem Lebensjahr als angemessene Alterssicherung, bei Partnern erhöht sich das Schonvermögen um 1.000 DM pro Lebensjahr des Partners bzw. der Partnerin. Voraussetzung ist, daß das Vermögen nachweislich zur Alterssicherung bestimmt wurde.

Diese Neuregelung hat je nach Einzelfall Vor- und Nachteile, ist insgesamt jedoch als Einschränkung zu werten. Bisher waren per interner Dienstanweisung 120.000 DM als angemessene Altersvorsorge geschützt, bei Beitragslücken in der gesetzlichen Rente konnte Vermögen bis 300.000 DM anerkannt werden. Die Summen bezogen sich auf die antragstellende Person allein. Auch Gerichte trafen großzügigere Entscheidungen, so konnten nach Festlegung des Bundessozialgerichts (Okt. `98) im Fall des Klägers und seiner Frau 200.000 DM Vermögen anrechnungsfrei bleiben.

Quelle: ...google.....


Arbeitslosenhilfe auch bei größerem Vermögen

Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ist an strenge Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für Hilfe ist die Bedürftigkeit - das heißt, die "Stütze" wird nur dann bewilligt, wenn der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestreiten kann und weder er noch Ehegatte oder Partner über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Ab 1. Januar 2002 werden die Toleranzgrenzen für Bedürftigkeit gelockert. Allerdings gelten die Änderungen nur für Neubewilligungen. Wer zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2001 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, fällt unter das alte Recht. Wegen des einjährigen Bewilligungszeitraums kann die alte Regelung daher für einzelne Arbeitslose bis zu einem Jahr weiter gelten Die neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung sieht vor, dass der bislang geltende Freibetrag für das so genannte verwertbare Vermögen nicht mehr pauschal, sondern nach dem Alter der Hilfsempfänger berechnet wird. Der Vermögensfreibetrag liegt künftig bei 520 Euro (1000 Mark) pro Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners. Der Freibetrag darf jedoch 33.800 Euro beziehungsweise 67.600 Euro in Lebensgemeinschaften nicht übersteigen. Bislang galt für das zulässige verwertbare Vermögen ein Freibetrag von pauschal je 8000 Mark. Erleichtert wird zudem die Vermögensbildung zur Altersvorsorge. Denn im Rahmen einer "Riester-Rente" gebildetes Vermögen wird grundsätzlich nicht bei einer Bedürftigkeitsprüfung mit gezählt. Allerdings darf der Vorsorgevertrag nicht vorzeitig - also in der Regel vor dem 60. Lebensjahr - aufgelöst werden. Zudem mindert das angesammelte Vermögen den zulässigen Freibetrag für anderweitiges Vermögen bis zu einem Mindestbetrag von 4100 Euro pro Person einer Lebensgemeinschaft. Die strengen Vorschriften für die Unterscheidung von verwertbarem und nicht verwertbarem Vermögen sowie einer zumutbaren beziehungsweise nicht zumutbaren Verwendung des Vermögens zum Lebensunterhalt ändern sich durch die Neuregelung zwar nicht. Allerdings dürfte die deutliche Anhebung der Freibeträge so manche langwierige Auseinandersetzung zwischen Arbeitsamt und Antragstellern überflüssig machen.

Quelle: http://www.beamte4u.de/aktuell/2001neu.htm

http://www.google.de/search?q=cache:rC3dUpqRQwgC:www.jurathe…

google dir was ....
 
aus der Diskussion: Arbeitslosenhilfe ?
Autor (Datum des Eintrages): syncMasterDesaster  (30.07.02 12:47:30)
Beitrag: 5 von 13 (ID:7000045)
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