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@Murphy: Für den Einspruch brauchst du aber die Bestätigung des Arbeitgebers; ohne die läuft hier gar nichts.
Nachdem in den vergangenen Jahren die Bestätigung vorlag, sehe ich keinen Grund, warum das FA die Anerkennung zurückziehen sollte. Das wäre im Übrigen auch nicht ganz einfach, schließlich sind die Bescheide bestandskräftig. Grundsätzlich ist es so, dass im ESt-Recht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gilt: Für jedes Jahr wird gesondert entschieden. Auch wenn sich heraustellen sollte, dass in den vergangenen Jahren falsch entschieden wurde, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass die vergangenen Jahre wieder aufgerollt werden.
 
aus der Diskussion: Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (08.08.02 21:49:54)
Beitrag: 18 von 40 (ID:7079842)
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