Vielleicht noch abschließend zur Erläuterung: Acri meinte mit seinem Verweis auf § 32a vielleicht, dass die Veräußerungsgewinne zunächst im Rahmen des zu versteuernden Einkommens dem normalen Tarif unterliegen und zusätzlich noch einmal der Pauschalsteuer von 15% unterliegen. Der neue Absatz 7 bestimmt aber aus meiner Sicht hinreichend eindeutig, dass der Tarif für die Veräußerungsgewinne 15% betragen soll. Insofern muss das zu versteuernde Einkommen aufgeteilt werden, was Absatz 7 auch andeutet. Was rechtstechnisch zu einer absolut eindeutigen Regel noch fehlt, ist der Einschub in § 32a Absatz 1 (normale Tarifbelastung) im Sinne von "...vorbehaltlich von Absatz 7". Der Wille des Gesetzgebers ist aber eindeutig erkennbar: Er will die Veräußerungsgewinne nicht zusätzlich mit 15% belasten, sondern nur mit 15%. Schönen Abend noch... |
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aus der Diskussion: | SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!! |
Autor (Datum des Eintrages): | Dangerseeker (20.11.02 19:12:33) |
Beitrag: | 42 von 85 (ID:7899322) |
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