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Vielleicht noch abschließend zur Erläuterung:

Acri meinte mit seinem Verweis auf § 32a vielleicht, dass die Veräußerungsgewinne zunächst im Rahmen des zu versteuernden Einkommens dem normalen Tarif unterliegen und zusätzlich noch einmal der Pauschalsteuer von 15% unterliegen. Der neue Absatz 7 bestimmt aber aus meiner Sicht hinreichend eindeutig, dass der Tarif für die Veräußerungsgewinne 15% betragen soll. Insofern muss das zu versteuernde Einkommen aufgeteilt werden, was Absatz 7 auch andeutet. Was rechtstechnisch zu einer absolut eindeutigen Regel noch fehlt, ist der Einschub in § 32a Absatz 1 (normale Tarifbelastung) im Sinne von "...vorbehaltlich von Absatz 7". Der Wille des Gesetzgebers ist aber eindeutig erkennbar: Er will die Veräußerungsgewinne nicht zusätzlich mit 15% belasten, sondern nur mit 15%.

Schönen Abend noch...
 
aus der Diskussion: SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!!
Autor (Datum des Eintrages): Dangerseeker  (20.11.02 19:12:33)
Beitrag: 42 von 85 (ID:7899322)
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