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@ acri:
Du verwechselst aus meiner Sicht den Normaltarif mit dem besonderen Tarif bei einem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Würde die von Dir vorgeschlagene Interpretation stimmen, dann würden die Veräußerungseinkünfte sowohl dem Normaltarif als auch der Pauschalsteuer unterliegen. Das ist mit Sicherheit nicht gewollt. Bei einem Progressionsvorbehalt wird ein besonderer Steuersatz unter Berücksichtigung von steuerfreien Einkünften ermittelt. Dies ergibt sich jedoch aus § 32b und nicht 32 a. Auch bei einem Progressionsvorbehalt liegt die Belastung des zu versteuernden Einkommens maximal in Höhe des Spitzensteuersatzes, dies wäre bei der von Dir vorgeschlagenen Interpretation anders. Denk mal drüber nach.

@ alle:

Begründung der Kabinettsvorlage


Zu Nummer 21 (§ 32a Abs. 7 - neu -)
Für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wird ein gesonderter proportionaler Steuersatz von 15 % eingeführt.
Der Steuersatz von 15 % wird auf die anteilig im zu versteuernden Einkommen enthaltenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angewendet. Ist das auf die anderen Einkünfte entfallende zu versteuernde Einkommen niedriger als der (im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelte) Grundfreibetrag, wird der Unterschiedsbetrag bei der Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen. Der Grundfreibetrag wird damit vorrangig bei dem zu versteuernden Einkommen abgezogen, das nicht dem Steuersatz § 32a Abs. 7 unterliegt.

Grüße

D.
 
aus der Diskussion: SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!!
Autor (Datum des Eintrages): Dangerseeker  (21.11.02 11:08:18)
Beitrag: 60 von 85 (ID:7904272)
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