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@badorties

Genau das.

Durch die Progressionserhöhung sind von den Lohnsteuerpflichtigen Einkünften nochmal ca. 10%, also 5.000,- € Steuern zu zahlen. Damit beträgt die Steuerbelastung, die aufgrund des Spekulationsgewinnes eintritt nicht 3.750,-, sondern ca. 8.750,- €.

Hab heute den Gesetzentwurf mit der Begründung und den Erläuterungen vorliegen. Darin ist kein Hinweis enthalten, dass zur Ermittlung der Steuerprogression (des Steuersatzes, der auf lohnsteuerpflichtige und andere Einkünfte entfällt) das zuversteuernde Einkommen nach § 32a Abs. 1 EStG um einen dem Veräußerungsgewinn entsprechenden Teil zu mindern ist.

Also, Ergebnis:
Progressionsvorbehalt und unterm Strich eine Steuerbelastung durch den Veräußerungsgewinn in dem von Dir geschilderten Fall von 17,5%, mit Solidaritätzzuschlag 18,46% und mit Kirchensteuer insgesamt 20,03% des Veräußerungsgewinnes.

Es sind damit rund 20% des Spekulationsgewinnes an das Finanzamt abzuführen, und das trotz Halbeinkünfteverfahren. Also nicht 7,5%!
 
aus der Diskussion: SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!!
Autor (Datum des Eintrages): Acri  (21.11.02 11:17:47)
Beitrag: 61 von 85 (ID:7904382)
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