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@Dangerseeker
Ok. Der Begriff Progressionvorbehalt ist von mir vielleicht nicht glücklich gewählt. Da er von § 32b EStG besetzt ist, sollte man ihn vielleicht nicht berühren, wenn mann von der Art und Weise der Ermittlung des Steuersatzes nach § 32a EStG spricht. Gut, damit bin ich einverstanden. Ist vielleicht sauberer.

Aber: Wie ermittelst Du denn den Steuersatz nach § 32a EStG? Dort ist doch als Bemessungsgröße für den Steuersatz von dem zuversteuernden Einkommen auszugehen. Und wie aus dem neuen Abs. 7 hervorgeht ist der Spekulationsgewinn Teil des zuversteuernden Einkommens. Die Höhe des Steuersatzes für den Teil des zuversteuernden Einkommens der auf den Spekulationsgewinn entfällt ergibt sich aus Abs. 7 und soll 15% betragen. Aber woher entnimmst Du, das aus der Ermittlungsgröße des "zuversteuernden Einkommens" nach Abs. 1 der Teil abzuziehen ist, der anteilig auf den Spekulationsgewinn entfällt?
 
aus der Diskussion: SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!!
Autor (Datum des Eintrages): Acri  (21.11.02 11:32:17)
Beitrag: 62 von 85 (ID:7904523)
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