@Dangerseeker Ok. Der Begriff Progressionvorbehalt ist von mir vielleicht nicht glücklich gewählt. Da er von § 32b EStG besetzt ist, sollte man ihn vielleicht nicht berühren, wenn mann von der Art und Weise der Ermittlung des Steuersatzes nach § 32a EStG spricht. Gut, damit bin ich einverstanden. Ist vielleicht sauberer. Aber: Wie ermittelst Du denn den Steuersatz nach § 32a EStG? Dort ist doch als Bemessungsgröße für den Steuersatz von dem zuversteuernden Einkommen auszugehen. Und wie aus dem neuen Abs. 7 hervorgeht ist der Spekulationsgewinn Teil des zuversteuernden Einkommens. Die Höhe des Steuersatzes für den Teil des zuversteuernden Einkommens der auf den Spekulationsgewinn entfällt ergibt sich aus Abs. 7 und soll 15% betragen. Aber woher entnimmst Du, das aus der Ermittlungsgröße des "zuversteuernden Einkommens" nach Abs. 1 der Teil abzuziehen ist, der anteilig auf den Spekulationsgewinn entfällt? |
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aus der Diskussion: | SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!! |
Autor (Datum des Eintrages): | Acri (21.11.02 11:32:17) |
Beitrag: | 62 von 85 (ID:7904523) |
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