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Auszug aus unserem Schreiben an das BMF

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem neu eingefügten Abs. 7 des § 32a EStG wird geregelt, wie die Steuer auf den Teil des zu versteuernden Einkommens zu ermitteln ist, der auf den Spekulationsgewinn entfällt. Dieser Teil des zu versteuernden Einkommens wird gemäß Abs. 7 mit 15% besteuert. Nicht geregelt ist die Art der Ermittlung und damit die Höhe der zu zahlenden Steuer auf den anderen Teil des zu ver-steuernden Einkommens.

§ 32a Abs. 1 EStG ist unverändert geblieben. Er widerspricht dem Abs. 7. Nach Abs. 1 ist das (gesamte) zu versteuernde Einkommen gemäß der dortigen For-mel zu besteuern. Da der Spekulationsgewinn Teil des zu versteuernden Ein-kommens ist, würde dieser dann zweimal besteuert, einmal nach Abs. 7 mit 15% und des weiteren nach Abs. 1 mit dem individuellen Steuersatz. Dies ist offensichtlich nicht gewollt. Es entsteht also durch die Einfügung von Abs. 7 ei-ne Regelungslücke.

Wie ist die Regelungslücke nach dem Willen des Gesetzgebers zu schließen? Soll in einen ersten Schritt die Steuer nach Abs. 1 für das gesamte zu versteu-ernde Einkommen ermittelt werden und in einem zweiten Schritt hiervon der Teil der Steuer abgezogen werden, der nach dem Verhältnis der übrigen Ein-künfte zum Spekulationsgewinn auf den Spekulationsgewinn entfällt und in ei-nem dritten Schritt die nach Abs. 7 ermittelte Steuer, welche auf den Spekulati-onsgewinn zu zahlen ist, hinzugerechnet werden? Dies würde im Ergebnis dazu führen, das sich die von den übrigen Einkünften zu zahlende Steuer durch den Spekulationsgewinn erhöht. Dazu, dass der Spekulationsgewinn keine die Pro-gression erhöhende Wirkung auf die übrigen Einkünfte haben soll, haben wir in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht finden können. Nach der Begründung sollen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Steuervergünstigungen beseitigt werden. Dies deutet daraufhin, dass die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, die nach Ansicht der Regierung die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen er-höhen, dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit folgend, zu einer nach dem Willen des Gesetzgebers höheren Steuerlast der anderen Ein-künfte führen sollen. Dazu, dass der Gesetzgeber von dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Bürger auch bezüglich der übrigen Einkünfte abweichen wollte, sehen wir keine An-haltspunkte. Hiernach ist anzunehmen, dass auf den übrigen Teil der anderen Einkünfte entfallene Steuersatz unter Zugrundelegung des gesamten zu ver-steuernden Einkommens ermittelt werden soll.

Dies würde zu einer erheblichen Mehrbelastung führen und bezogen auf die Spekulationsgewinne in den meisten Fällen eine Steuerbelastung statt von 15%, von ca. 27% bedeuten, inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei dem bei Aktien anzuwendenden Halbeinkünfteverfahren würde die zusätz-lich entstehende steuerliche Gesamtbelastung der übrigen Einkünfte und des Spekulationsgewinnes bezogen auf den Gewinn in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht 7,5% sondern 20% betragen.

Angesichts dessen, bitten wir um Mitteilung, wie die Steuer für den Teil der Ein-künfte, der nicht nach § 32a Abs. 7 EStG besteuert wird, nach Ihrer Ansicht ermittelt werden soll und auf welcher Rechtsgrundlage diese Ermittlung erfolgen soll.

Mit freundlichen Grüßen"

Übrigens eine dem § 40 Abs. 3 EStG entsprechende Bestimmung enthält der Entwurf des StVergAbG nicht. Es wurde eben nicht bestimmt: "Der Pauschal besteuerte Spekulationsgewinn bleibt bei der Veranlagung des übrigen Teiles des zu versteuernden Einkommens außer Ansatz".
 
aus der Diskussion: SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!!
Autor (Datum des Eintrages): Acri  (22.11.02 17:55:30)
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