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Beachte IDW HFA 7

Der Ausweis der Verlustanteile als Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz bzw. im Anhang steht nicht im Einklang mit IDW HFA 7. Die Verluste sind grundsätzlich von den Kapitalanteilen der Gesellschafter abzuschreiben. Sofern die Verlustanteile die Kapitalanteile übersteigen, ist § 264c HGB zu beachten. Danach sind die den Kapitalanteil übersteigenden Verluste als nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile persönlich haftender Gesellschafter und/oder Kommanditisten getrennt auszuweisen. Hinsichtlich des Zeitpunktes kommt es nun darauf an inwieweit gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen getroffen wurden bzw. ob die Disposition der Gesellschafterversammlung überlassen wird.
 
aus der Diskussion: Beteiligung einer GmbH an einer PG
Autor (Datum des Eintrages): NurmalsozumGucken  (12.02.03 12:34:46)
Beitrag: 4 von 4 (ID:8585638)
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