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Ne HondaMan geplant ist eine Pauschalbesteuerung von 10 % .Das heißt Du darfst auf deine Rechnung keine Umsatzsteuer raufhauen und kannst gleichzeitig deine Vorsteuer,welche ja in deinen Rechnungen ( Betriebsmittel wie Benzinkosten,Telefonkosten....)enthalten ist, nicht geltend machen. Mit anderen Worten du zahlst 16 % MWST auf deine Betriebsmittel und die sind dann Asche. Also kann das unter Umständen nur für Kleinstgewerbe im Dienstleistungssektor ( Hauswart oder ähnliches ) wenn überhaupt interessant sein. Da diese Gewerbe in der Regel so gut wie keine Betriebsmittel aufwenden müssen und somit auch keine Vorsteuer leisten müssen.







Zuschüsse für Arbeitslose zur Gründung einer Ich-AG

urbs-media, 20.1.2003: Im Zusammenhang mit dem Harz-Konzept gibt es seit Anfang des Jahres 2003 Zuschüsse des Arbeitsamts für ehemalige Arbeitslose, die sich als "Ein-Personen-Unternehmen" selbständig machen. Rechtsgrundlage für die Förderung der sogenannten "Ich-AG" ist § 421m SGB III.
Voraussetzung für eine finanzielle Förderung ist, dass der Existenzgründer in engem Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zuvor entweder Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Einen Zuschuss können außerdem Personen beantragen, die zuvor in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder einer Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt waren.
Bei der Ich-AG handelt es sich im Prinzip um eine "legalisierte Scheinselbständigkeit". Denn die Existenzgründer werden nur dann vom Arbeitsamt gefördert, wenn sie keine Arbeitnehmer oder allenfalls nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigen. Im letzteren Fall spricht man von der sogenannten "Familien-AG".
Die Förderung ist bis Ende des Jahres 2005 befristet. Der Zuschuss wird dabei für maximal 3 Jahre gezahlt, solange das Einkommen des "Jungunternehmers" 25.000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Außerdem wird der Zuschuss jährlich gekürzt, er beträgt pro Monat
· 600 Euro im ersten Jahr,
· 360 Euro im zweiten Jahr,
· 240 Euro im dritten Jahr.
Die Förderung wird jeweils nur für ein Jahr bewilligt. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Fördervoraussetzungen erneut geprüft, insbesondere das Einkommen des Antragstellers. Hat dieser im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 25.000 Euro verdient, wird die Förderung im kommenden Jahr eingestellt. Die bereits gezahlten Fördergelder braucht der Existenzgründer jedoch nicht zurückzuzahlen.
Zu beachten ist, dass der Zuschuss unbedingt vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim Arbeitsamt beantragt werden muss. Andernfalls gibt es keine Fördergelder! Zuständig ist dabei das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Existenzgründer seinen Wohnsitz hat.
urbs-media Praxistipp: Die steuerrechtliche Seite dieses Existenzgründungsmodels ist derzeit noch weitgehend ungeklärt. So hieß es z.B. unmittelbar zum Jahreswechsel, bei der Ich-AG sei bei einem Einkommen bis zu 25.000 Euro im Jahr nur eine Pauschalsteuer von 10 Prozent geplant. Im Gegenzug dafür sei ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nicht möglich. Dieses Modell eignet sich daher - sollte es zu den angekündigten steuerrechtlichen Sonderregelungen kommen - nur für Dienstleistungsunternehmen, bei denen keine großen Aufwendungen für Betriebsmittel notwendig sind.
Nach anderen Plänen sollen Selbständige mit einem Jahreseinkommen von bis zu 17.500 Euro pauschal bis zu 50 Prozent ihrer Einnahmen als Betriebskosten steuerlich geltend machen können Dieser Betrag soll nach Angaben aus dem Finanzministerium ab 1.1.2004 auf jährlich 35.000 Euro angehoben werden. Von einer derartigen Regelung würden ebenfalls besonders Dienstleister besonders profitieren, weil diese Berufsgruppen kaum steuerlich abzugsfähige betriebliche Aufwendungen haben.
Wir empfehlen wegen der steuerrechtlichen Unsicherheiten, derzeit von der Gründung einer Ich-AG noch abzusehen und erst einmal abzuwarten, wie die künftigen steuerlichen und buchführungstechnischen Rahmenbedingungen für Kleinunternehmer in der Bundesrepublik Deutschland aussehen werden. Diese steuerlichen Regelungen werden nämlich entscheidend dafür sein, welche Geschäftsmodelle sich zukünftig als lukrativ erweisen. Für die vom Arbeitsamt geförderten Gründer einer Ich-AG kommt noch hinzu, dass diese Personen nach § 7 Abs. 5 SGB IV in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Dies könnte die "Gewinnkalkulation" von so manchem Existenzgründer leicht über den Haufen werfen. Außerdem weisen zahlreiche Steuerrechtsexperten darauf hin, dass eine bevorzugte Behandlung von Selbständigen in der Form der Ich-AG im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen offensichtlich verfassungswidrig ist.

;)
 
aus der Diskussion: Ich-AG vs. Überbrückungsgeld
Autor (Datum des Eintrages): LordBaninsky  (12.02.03 21:45:50)
Beitrag: 4 von 11 (ID:8592569)
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