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Der Einsatz von Uranwaffen stellt ein Kriegsverbrechen dar, nach:


Art. 6 b Statut des Nürnberger Tribunals (IMT); Art. 3 a und b des Statuts des Ex-Jugoslawien-Tribunals (ICTY): "Verletzungen der Kriegsgesetze und -gebräuche" (s.o.);


Art. 2 c (und d) ICTY-Statut; Art. 85 Abs. 3 b ZP 1: "schwere Verletzungen der Genfer Abkommen" (Schutz der Zivilbevölkerung); Verbot unterschiedslos wirkender Angriffe;


Art. 8 Nr.2 b des Rom-Statuts für einen Internationalen Strafgerichtshof: "Umwelt" (iv); "Gift" (xvii); (u.U.) "verbotene Waffe" (xx).



Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist umfassend (Verantwortlichkeit von Befehlsgeber und -empfänger; keine Immunität oder Verjährung). Die praktischen Umsetzungschancen sind (jedoch) differenziert zu bewerten, wobei die gemäß Universalitätsgrundsatz für jeden einzelnen Staat gegebene Strafverfolgungsmöglichkeit nicht übersehen werden darf.

Verantwortlichkeit und Haftung

Es gilt der u.a. in Art. 91 ZP 1 formulierte Grundsatz, daß Staaten, unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, für Verletzungen des humanitären Völkerrechts (politisch) verantwortlich sind und haften (z.B. mit Schadensersatz). Als Ausfluß dessen kann man eine Verpflichtung des verantwortlichen Staates zur "Säuberung" der verseuchten Gebiete und sonstiger Wiedergutmachung (auch gegenüber betroffenen eigenen Soldaten) annehmen. Die Frage der Völkerrechtsverletzung (und einer entsprechenden Verantwortlichkeit) durch Uranwaffeneinsatz ist auch in der Klage Jugoslawiens gegen NATO-Staaten vor dem IGH enthalten.
 
aus der Diskussion: Informationssammlung zum Golfkriegssyndrom
Autor (Datum des Eintrages): extremrelaxer  (12.02.03 23:57:13)
Beitrag: 4 von 51 (ID:8593929)
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