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Buitel


Eine sogenannte “ ICH AG “ kann man nicht gründen, da es sich bei dieser dämlichen Bezeichnung um keine Gesellschafts- und somit Rechtsform handelt. Vielmehr steht für diese Bezeichnung eine neue “Fördermöglichkeit” nach dem Sozialgesetzbuch ( SGB III ) .

Wenn Dein Bekannter also die Absicht hat, sich selbständig zu machen, sollte in erster Linie ein Konzept hinter seinem Gründungsvorhaben stehen. Der zweite Weg wäre ein Existensgründerseminar zu besuchen.


Peter

Ja es ist in der Tat ein sehr merkwürdiges Förderprogramm.

Und der Hammer an der ganzen Sache ist :

Wenn ich einen Antrag auf Förderung nach § 421 I SBB III ( Existenzgründerzuschuss ) beantrage, geht das ganz flink und unbürokratisch . ( Antrag ausfüllen, abgeben, fertig )

Wenn Du aber einen Antrag nach § 57 SGB III ( Überbrückungsgeld ) stellen willst, brauchst Du neben dem Businessplan auch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. ( IHK oder Unternehmensberater ) Im ersten Fall kostet es viel Zeit und im zweiten eben viel Geld.

Das Du mich nicht falsch verstehst, ich finde es richtig, dass man Dinge wie den Businessplan und eine Stellungnahme fordert, denn sie schützen Dich im Vorfeld vor unüberlegten Handeln.
Nur warum hat man den Businessplan sowie die fachkundliche Stellungnahme bei der Antragstellung auf Existenzgründerzuschuss nicht zur Bedingung gemacht ? ? ?

Ein Schelm der Schlimmes dabei denkt .

Gruß LB
 
aus der Diskussion: Ich-AG vs. Überbrückungsgeld
Autor (Datum des Eintrages): LordBaninsky  (13.02.03 10:59:37)
Beitrag: 7 von 11 (ID:8596771)
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