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Die Schreiben und E-Mails sind erhöhrt worden. Erstaunlich, dass so eine indirekte Einflussnahme über den Fachausschuss des Bundestages möglich ist.

Hier das Ergebnis:

" <<StVergAbG_FH08_art01nr18.doc>>
Sehr geehrter Herr .....,

Herr Dr. Hesselmann dankt Ihnen für Ihre e-mail vom 28.11.2003.

Bezugnehmend auf Ihre e-mail übersende ich Ihnen einen Änderungsantrag zum Steuervergünstigungsgesetz (Tarif für Private Veräußerungsgeschäfte) zur Kenntnisnahme. Das Gesetz wurde heute in 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag von der Union abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Weber
___________________
Arbeitsgruppe Finanzen
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel +30 227 -52453 o. -72894
Fax +30 227 -56114 o. -70155
e-mail: stephan.hesselmann@cducsu.de <mailto:stephan.hesselmann@cducsu.de>
e-mail: udo.Weber@cducsu.de <mailto:udo.Weber@cducsu.de> "

"Änderungsantrag der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Formulierungshilfe
Datum: 6. Februar 2003

Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)

Stichwort: Tarif für Private Veräußerungsgeschäfte

Zu Artikel 1 Nr. 18
1. Änderung
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002

18. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, soweit es sich nicht um Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 handelt.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Einkommensteuer für sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 beträgt 15 vom Hundert, soweit diese Einkünfte anteilig im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen nach dem Verhältnis dieser Einkünfte zur um den Verlustabzug nach § 10d geminderten Summe der Einkünfte aufzuteilen. Der danach auf die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 entfallende Teil des zu versteuernden Einkommens wird um den Betrag vermindert, um den der zu berücksichtigende Grundfreibetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 den auf andere Einkünfte entfallenden Teil des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“


2. Begründung
Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz 2002)
Zu Nummer 18 (§ 32a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1) - neu -
Die Änderung stellt klar, dass für Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2 Nr. 1 bis 6 und Nr. 7 EStG mit Ausnahme der privaten Veräußerungsgeschäfte nur die in den Absätzen 1 bis 6 geregelte tarifliche Einkommensteuer gilt. Auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der in Absatz 7 geregelte besondere Tarif anzuwenden.

Zu Buchstabe b (Absatz 7 - neu -)

Für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG wird ein besonderer proportionaler Steuersatz von 15 v.H. eingeführt. Der Steuersatz von 15 % wird auf die anteilig im zu versteuernden Einkommen enthaltenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angewendet.

Um diese anteiligen Einkünfte zu ermitteln, müssen die Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 2 EStG zur Summe der Einkünfte ins Verhältnis gesetzt werden. Nach dem neuen § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG dürfen auch Gewinne aus Privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Da sich der Verlustabzug nach § 10d EStG auf die Höhe der verbleibenden positiven Einkünfte auswirkt, muss dies bei der Verhältnisrechnung berücksichtigt werden.

Ist das auf die anderen Einkünfte entfallende zu versteuernde Einkommen niedriger als der (im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelte) Grundfreibetrag, wird der Unterschiedsbetrag bei der Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen. Der Grundfreibetrag wird damit vorrangig bei dem zu versteuernden Einkommen abgezogen, das nicht dem Steuersatz des § 32a Abs. 7 EStG unterliegt.

Vgl. dazu auch die Änderung in § 2 Abs. 3 EStG.

3. Finanzielle Auswirkungen
Keine (Redaktionelle Änderungen).
 
aus der Diskussion: SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!!
Autor (Datum des Eintrages): Acri  (21.02.03 11:59:44)
Beitrag: 85 von 85 (ID:8682661)
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