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Aus Punkt 3. schließe ich, daß ein Verbraucher bisher eine generelle Weisung zur außerbörslichen Ausführung seiner Orders erteilen konnte. Theoretisch. Vermutlich hat keine Bank mit irgend einem so etwas vereinbart.

Nun ist das sogar gesetzlich untersagt. Also muß man das Kleingedruckte anpassen. Einen tieferen Sinn sehe ich nicht.
 
aus der Diskussion: Außerbörslich Handeln
Autor (Datum des Eintrages): alzwo  (16.03.03 11:03:56)
Beitrag: 6 von 6 (ID:8900023)
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