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Zunächst einmal gibt es einen Freibetrag, die Höhe ist sicherlich leicht im Netz zu recherchieren. Der verbleibende Rest ist zu versteuern. Allerdings nimmt das FA ein Fünftel des Betrages und berechnet die Steuern für diesen Teilbetrag. Die hierfür errechneten Steuern werden anschl. mit 5 multipliziert. Auf diese Weise wird die Steuerprogression für die Abfindung zum Teil ausser Kraft gesetzt.
 
aus der Diskussion: Abfindung
Autor (Datum des Eintrages): EckiGrum  (28.04.03 13:56:33)
Beitrag: 2 von 4 (ID:9288548)
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