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    Private KV im Falle der Arbeitslosigkeit - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.08.05 20:47:43 von
    neuester Beitrag 07.09.05 15:45:19 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.001.458
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      schrieb am 20.08.05 20:47:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ein privat krankenversicherter Angestellter (oder ein Beamter, der innerhalb der Fünfjahresfrist
      auf Grund irgendwelcher Erkrankungen dienstunfähig wird und damit aus dem Beamtendienst ausscheidet) arbeitlos werden würde:

      1. Wird man dann automatisch wieder gesetzlich versichert?

      2. Wenn man als Angestellter per Schreiben freiwillig von der gesetzlichen Krankenvericherung hat brefeien lassen, kann er dann mit
      Beiträgen des Abrbeitsamtes rechnen?

      3. Wenn Arbeitslosengeld auslaufen würde und man nicht zum Hartz IV - Empfänger werden sollte - bekommt man dann einen Zuschuss vom AA?
      Oder muss man etwa erst seine ganze Kohle verjubelt haben, um dann nach etlicher Zeit "Hartz IV - reif" zu sein und damit einen Anspruch auf Zuschuss für die private KK zu begründen?

      Bitte nur antworten, wenn Ihr einigermaßen sicher seid!
      Avatar
      schrieb am 20.08.05 23:07:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      1. Nein
      2. Ja
      3. Nein
      Avatar
      schrieb am 21.08.05 02:06:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      wenn die ganze "kohle" noch da ist und wie ich deinen worten entnehme, auch einefach "beamtentum" ein thema ist ... einfach mal die a....backen zusammenkneifen, nicht rumheulen ... sondern arbeiten gehen. :cool:
      Avatar
      schrieb am 21.08.05 17:41:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      1: Ja,
      Bezug von Arbeitslosengeld begründet Pflichtmitgliedschaft in GKV ( mit Befreiungsmöglichkeit)

      2: Ja


      3: "Zuschu?" nur für Leistungsempfänger
      Hartz IV Leistungsbezug begründet ebenfalls Mitgliedschaft in GKV
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 12:03:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wie ist es denn, wenn man einen Aufhebungsvertrag unterschreibt? Dann bekommt man für das Arbeitslosengeld eine Sperre für 3 Monate.
      Gilt die Sperre auch für die GKV, oder kommt man da sofort rein?

      Und wie wäre es, wenn man diese Verzichtserklärung auf die GKV unterschreibt, um trotz Arbeitslosigkeit PKV Mitglied zu bleiben, und dann irgendwann Hartz IV bekommt? Kommt man dann trotzdem in die GKV, oder steht man dann ganz ohne KV da, wenn man seine PKV Beiträge nicht mehr bezahlen kann?

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      Avatar
      schrieb am 22.08.05 13:36:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      PKV für Arbeitslose [URL§207a SGB III]http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/sgb03x207a.htm[/URL] und für Hartz4 [URL§26 SGB II]http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_2/__26.html[/URL]
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 16:47:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich befürchte, auch wenn hier entsprechende Gesetze gepostet werden, das eine Rückkehr in die GKV in den Ermessenspielraum des AA-Mitarbeiters bzw. der GKV fällt. Mehrmals wurde mir von arbeitslos gewordenen PKV-Versicherten glaubhaft berichtet, das ihnen eine Rückkehr in die GKV verwehrt wurde.

      Auch über den umgekehrten Weg gibt es mittlerweile rechtliche Streitigkeiten. Fall: Ehepaar>er PKV, sie GKV. Sie fällt mittlerweile unter Hartz IV, allerdings ohne Bezüge, da ihr Mann zuviel verdient. Nachdem ihr die 1. Beitragsrechnung der GKV präsentiert und ihr ein Kündigungsrecht bzw. Übertritt in die PKV angeboten wird, macht sie davon gebrauch. Sie versichert sich privat, macht von dem GKV-Kündigungsrecht gebrauch und erntet prompt eine Kündigungsablehnung. Resultat: Anwälte beauftragt, Ausgang ungewiss.
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 21:14:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ Friseuse

      Deine Links sind ja ganz nett, gelten aber nur für den Fall einer Befreiung...

      SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung –

      ZWEITES KAPITEL

      Versicherter Personenkreis

      Erster Abschnitt

      Versicherung kraft Gesetzes

      § 5
      Versicherungspflicht




      1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

      2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 22.08.05 21:15:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ Tisc

      Da gibt es keinen "Ermessensspielraum"

      Was es gibt sind fachlich falsche Auskünfte und Fehler, und die leider sehr oft....
      Avatar
      schrieb am 25.08.05 14:06:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wer in der PKV war bleibt dort und GKVler bleiben auch wo sie sind.

      Wo ist das Problem:confused:
      Avatar
      schrieb am 25.08.05 15:33:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Friseuse,

      das Problem ist, daß die PKV ziemlich teuer wird, wenn man den Arbeitgeberanteil mit zahlen muß und keine regelmäßigen Einkünfte mehr hat.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 09:09:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ Friseuse

      Das Problem ist, das daß was Du schreibts so nicht stimmt!

      Wer in der PKV war, bleibt eben nicht unbedingt auch da,
      sonder kann, bzw. ggfls. auch muss, in die GKV
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:35:46
      Beitrag Nr. 13 ()
      Also geht ein arbeitsloser Kurzfrist PKVler wieder heim zur GKV, der nicht befreite Rest hat eine Wahlmöglichkeit http://www.pkv.de/downloads/SGBXI.pdf

      Abgestürzte Selbständige kommen über Hartz wieder in die GKV:confused:

      Sind die Gesetze direkt vom Verband der privaten Krankenversicherung:laugh:

      Oder wie:confused:
      Avatar
      schrieb am 27.08.05 14:28:10
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich würde sagen das Kommt von den Kommunen!

      Bis zur Neuregelung Hartz IV bekammen u.a. auch "abgestürzte Selbständige" Sozialhilfe und entsprechende Kostenerstattung für ärztliche Leistungen über "Behandlungsscheine" vom Sozialamt.

      Das hat die Ärzte gefreut, über diese Behandlungsscheine
      wurden, wie auch bei Privatversicherten, gem GOÄ abgerechnet!

      Nutznieser sind demzufolge die Kommunen, leidtragende die Ärzte (ein haufen weniger GOÄ Patienten) und die GKV
      Avatar
      schrieb am 07.09.05 15:45:19
      Beitrag Nr. 15 ()
      Aus is mit GKV und PKV! oder hab ich da was verpasst? Kopfpauschale oder Bürgerversicherung? Egal wer gewinnt das alte System dürfte überhoölt sein, oder doch nicht? Keine Sau kennt sich aus in diesem Irrenhaus Namens BRD....


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