Private KV im Falle der Arbeitslosigkeit - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.08.05 20:47:43 von
neuester Beitrag 07.09.05 15:45:19 von
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ID: 1.001.458
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Wenn ein privat krankenversicherter Angestellter (oder ein Beamter, der innerhalb der Fünfjahresfrist
auf Grund irgendwelcher Erkrankungen dienstunfähig wird und damit aus dem Beamtendienst ausscheidet) arbeitlos werden würde:
1. Wird man dann automatisch wieder gesetzlich versichert?
2. Wenn man als Angestellter per Schreiben freiwillig von der gesetzlichen Krankenvericherung hat brefeien lassen, kann er dann mit
Beiträgen des Abrbeitsamtes rechnen?
3. Wenn Arbeitslosengeld auslaufen würde und man nicht zum Hartz IV - Empfänger werden sollte - bekommt man dann einen Zuschuss vom AA?
Oder muss man etwa erst seine ganze Kohle verjubelt haben, um dann nach etlicher Zeit "Hartz IV - reif" zu sein und damit einen Anspruch auf Zuschuss für die private KK zu begründen?
Bitte nur antworten, wenn Ihr einigermaßen sicher seid!
auf Grund irgendwelcher Erkrankungen dienstunfähig wird und damit aus dem Beamtendienst ausscheidet) arbeitlos werden würde:
1. Wird man dann automatisch wieder gesetzlich versichert?
2. Wenn man als Angestellter per Schreiben freiwillig von der gesetzlichen Krankenvericherung hat brefeien lassen, kann er dann mit
Beiträgen des Abrbeitsamtes rechnen?
3. Wenn Arbeitslosengeld auslaufen würde und man nicht zum Hartz IV - Empfänger werden sollte - bekommt man dann einen Zuschuss vom AA?
Oder muss man etwa erst seine ganze Kohle verjubelt haben, um dann nach etlicher Zeit "Hartz IV - reif" zu sein und damit einen Anspruch auf Zuschuss für die private KK zu begründen?
Bitte nur antworten, wenn Ihr einigermaßen sicher seid!
1. Nein
2. Ja
3. Nein
2. Ja
3. Nein
wenn die ganze "kohle" noch da ist und wie ich deinen worten entnehme, auch einefach "beamtentum" ein thema ist ... einfach mal die a....backen zusammenkneifen, nicht rumheulen ... sondern arbeiten gehen.
1: Ja,
Bezug von Arbeitslosengeld begründet Pflichtmitgliedschaft in GKV ( mit Befreiungsmöglichkeit)
2: Ja
3: "Zuschu?" nur für Leistungsempfänger
Hartz IV Leistungsbezug begründet ebenfalls Mitgliedschaft in GKV
Bezug von Arbeitslosengeld begründet Pflichtmitgliedschaft in GKV ( mit Befreiungsmöglichkeit)
2: Ja
3: "Zuschu?" nur für Leistungsempfänger
Hartz IV Leistungsbezug begründet ebenfalls Mitgliedschaft in GKV
Wie ist es denn, wenn man einen Aufhebungsvertrag unterschreibt? Dann bekommt man für das Arbeitslosengeld eine Sperre für 3 Monate.
Gilt die Sperre auch für die GKV, oder kommt man da sofort rein?
Und wie wäre es, wenn man diese Verzichtserklärung auf die GKV unterschreibt, um trotz Arbeitslosigkeit PKV Mitglied zu bleiben, und dann irgendwann Hartz IV bekommt? Kommt man dann trotzdem in die GKV, oder steht man dann ganz ohne KV da, wenn man seine PKV Beiträge nicht mehr bezahlen kann?
Gilt die Sperre auch für die GKV, oder kommt man da sofort rein?
Und wie wäre es, wenn man diese Verzichtserklärung auf die GKV unterschreibt, um trotz Arbeitslosigkeit PKV Mitglied zu bleiben, und dann irgendwann Hartz IV bekommt? Kommt man dann trotzdem in die GKV, oder steht man dann ganz ohne KV da, wenn man seine PKV Beiträge nicht mehr bezahlen kann?
PKV für Arbeitslose [URL§207a SGB III]http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/sgb03x207a.htm[/URL] und für Hartz4 [URL§26 SGB II]http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_2/__26.html[/URL]
Ich befürchte, auch wenn hier entsprechende Gesetze gepostet werden, das eine Rückkehr in die GKV in den Ermessenspielraum des AA-Mitarbeiters bzw. der GKV fällt. Mehrmals wurde mir von arbeitslos gewordenen PKV-Versicherten glaubhaft berichtet, das ihnen eine Rückkehr in die GKV verwehrt wurde.
Auch über den umgekehrten Weg gibt es mittlerweile rechtliche Streitigkeiten. Fall: Ehepaar>er PKV, sie GKV. Sie fällt mittlerweile unter Hartz IV, allerdings ohne Bezüge, da ihr Mann zuviel verdient. Nachdem ihr die 1. Beitragsrechnung der GKV präsentiert und ihr ein Kündigungsrecht bzw. Übertritt in die PKV angeboten wird, macht sie davon gebrauch. Sie versichert sich privat, macht von dem GKV-Kündigungsrecht gebrauch und erntet prompt eine Kündigungsablehnung. Resultat: Anwälte beauftragt, Ausgang ungewiss.
Auch über den umgekehrten Weg gibt es mittlerweile rechtliche Streitigkeiten. Fall: Ehepaar>er PKV, sie GKV. Sie fällt mittlerweile unter Hartz IV, allerdings ohne Bezüge, da ihr Mann zuviel verdient. Nachdem ihr die 1. Beitragsrechnung der GKV präsentiert und ihr ein Kündigungsrecht bzw. Übertritt in die PKV angeboten wird, macht sie davon gebrauch. Sie versichert sich privat, macht von dem GKV-Kündigungsrecht gebrauch und erntet prompt eine Kündigungsablehnung. Resultat: Anwälte beauftragt, Ausgang ungewiss.
@ Friseuse
Deine Links sind ja ganz nett, gelten aber nur für den Fall einer Befreiung...
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung –
ZWEITES KAPITEL
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 5
Versicherungspflicht
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
Deine Links sind ja ganz nett, gelten aber nur für den Fall einer Befreiung...
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung –
ZWEITES KAPITEL
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ 5
Versicherungspflicht
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
@ Tisc
Da gibt es keinen "Ermessensspielraum"
Was es gibt sind fachlich falsche Auskünfte und Fehler, und die leider sehr oft....
Da gibt es keinen "Ermessensspielraum"
Was es gibt sind fachlich falsche Auskünfte und Fehler, und die leider sehr oft....
Wer in der PKV war bleibt dort und GKVler bleiben auch wo sie sind.
Wo ist das Problem
Wo ist das Problem
@Friseuse,
das Problem ist, daß die PKV ziemlich teuer wird, wenn man den Arbeitgeberanteil mit zahlen muß und keine regelmäßigen Einkünfte mehr hat.
das Problem ist, daß die PKV ziemlich teuer wird, wenn man den Arbeitgeberanteil mit zahlen muß und keine regelmäßigen Einkünfte mehr hat.
@ Friseuse
Das Problem ist, das daß was Du schreibts so nicht stimmt!
Wer in der PKV war, bleibt eben nicht unbedingt auch da,
sonder kann, bzw. ggfls. auch muss, in die GKV
Das Problem ist, das daß was Du schreibts so nicht stimmt!
Wer in der PKV war, bleibt eben nicht unbedingt auch da,
sonder kann, bzw. ggfls. auch muss, in die GKV
Also geht ein arbeitsloser Kurzfrist PKVler wieder heim zur GKV, der nicht befreite Rest hat eine Wahlmöglichkeit http://www.pkv.de/downloads/SGBXI.pdf
Abgestürzte Selbständige kommen über Hartz wieder in die GKV
Sind die Gesetze direkt vom Verband der privaten Krankenversicherung
Oder wie
Abgestürzte Selbständige kommen über Hartz wieder in die GKV
Sind die Gesetze direkt vom Verband der privaten Krankenversicherung
Oder wie
Ich würde sagen das Kommt von den Kommunen!
Bis zur Neuregelung Hartz IV bekammen u.a. auch "abgestürzte Selbständige" Sozialhilfe und entsprechende Kostenerstattung für ärztliche Leistungen über "Behandlungsscheine" vom Sozialamt.
Das hat die Ärzte gefreut, über diese Behandlungsscheine
wurden, wie auch bei Privatversicherten, gem GOÄ abgerechnet!
Nutznieser sind demzufolge die Kommunen, leidtragende die Ärzte (ein haufen weniger GOÄ Patienten) und die GKV
Bis zur Neuregelung Hartz IV bekammen u.a. auch "abgestürzte Selbständige" Sozialhilfe und entsprechende Kostenerstattung für ärztliche Leistungen über "Behandlungsscheine" vom Sozialamt.
Das hat die Ärzte gefreut, über diese Behandlungsscheine
wurden, wie auch bei Privatversicherten, gem GOÄ abgerechnet!
Nutznieser sind demzufolge die Kommunen, leidtragende die Ärzte (ein haufen weniger GOÄ Patienten) und die GKV
Aus is mit GKV und PKV! oder hab ich da was verpasst? Kopfpauschale oder Bürgerversicherung? Egal wer gewinnt das alte System dürfte überhoölt sein, oder doch nicht? Keine Sau kennt sich aus in diesem Irrenhaus Namens BRD....
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