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    Laptop beim Autofahren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.09.05 08:56:45 von
    neuester Beitrag 01.09.05 23:02:38 von
    Beiträge: 24
    ID: 1.003.922
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      schrieb am 01.09.05 08:56:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute,

      bin letztens angehalten wurden, weil ich an der Ampel mein Laptop auf dem Schoß hatte. Heute kam der Bußgelbescheid. Nix von Laptop. Es ist ein Standard Bußgeldbescheid für "Handys am Steuer" § 24 StVG.

      Wie soll ich mich verhalten akzeptieren oder gegen angehen. Ich finde keinen ausdrücklichen Gesetztestext, dass es verboten ist einen Laptop an der roten Ampel anzuschalten.

      Danke für Eure Infos
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 08:57:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:01:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Leute,

      bin letztens angehalten wurden, weil ich an der Ampel mein Glied in der Hand hatte. Heute kam der Bußgelbescheid. Nix von Glied. Es ist ein Standard Bußgeldbescheid für " Hände nicht am Steuer" § 24 StVG.

      Wie soll ich mich verhalten akzeptieren oder gegen angehen. Ich finde keinen ausdrücklichen Gesetztestext, dass es verboten ist ein Glied an der roten Ampel anzufassen

      Danke für Eure Infos
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:08:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Leute,

      bin letztens angehalten wurden, weil sich meine Beifahrerin auf der Suche nach ihren Kontaktlinsen mit dem Kopf zwischen meinen Beinen befand während ich an der Ampel wartete. Heute kam der Bußgelbescheid. Nix von Kontaktlinsen. Es ist ein Standard Bußgeldbescheid für "Fahren ohne Sehhilfen" § 24 StVG.

      Wie soll ich mich verhalten akzeptieren oder gegen angehen. Ich finde keinen ausdrücklichen Gesetztestext, dass es verboten ist, an der roten Ampel nach Kontaklinsen zu suchen.

      Danke für Eure Infos
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:14:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

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      schrieb am 01.09.05 09:16:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      Scherzkekse, aber selten so gelacht :laugh::laugh::laugh: Wenn es nicht dazu noch einen Punkt geben würde, den ich überhaupt nicht gebrauchen kann, würde ich auch nicht fragen.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:20:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]17.750.847 von Dr.Info am 01.09.05 08:56:45[/posting]Du solltest den unbekannten Polizisten wegen Betrugs anzeigen.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:33:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]17.751.122 von Dr.Info am 01.09.05 09:16:25[/posting]also mal ganz ernst

      Ein Laptop auf den Schoß läßt darauf schließen, dass du wärhrend des Fahrens einer Tätigkeit nachgekommen bist, die vom Verkehr ablenkt. Von der Seite halte ich den Strafzettel für rechtens. Du hast wahrscheinlich nur einen fürs Handy bekommen, weil der Laptop als strafbare Handlung nicht im Computer drin steht. Und irgendwie muss man das ja in den Polizeicomputer knallen.

      Bei rot vor der Ampel stehen, ist auch eine aktive Fahrtätigkeit. Um mit dem Laptop zu arbeiten, oder mit dem Handy zu telefonieren, muss der Wagen am Rand stehen, und der Wagen muss ausgeschaltet sein.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:33:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      Supergpunkt,
      dann bist Du also auch Mitglied :laugh::laugh::laugh:
      A.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:34:42
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich würd EInspruch einlegen: Begründung: Du hast dein Navigationssystem eingeschaltet- so was solls ja im Auto geben:D
      Good luck
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:50:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Dr. Info

      Also dann mal ganz im Ernst:

      Ich würde Widerspruch einlegen, weil die in der Begründung von einem Handy schreiben, das Du gar nicht genutzt hast. Also geht doch diese Begründung schon mal komplett ins Leere.

      Ein Laptop auf dem Schoss zu haben ist im Gegensatz zum Handy nicht grundsätzlich verboten. Die müssten Dir also nachweisen, dass Du mit dem Laptop gearbeitet hast und dadurch vom Verkehr merklich abgelenkt warst. Ansonsten müsste ja alles, was potentiell ablenken könnte aus dem Umkreis des Fahrers verschwinden, incl. Beifahrerin ......

      Ich denke Du hast gute Chancen. Es sei denn, Du bist zusätzlich durch unaufmerksames Verhalten aufgefallen (War die Ampel noch rot, oder war sie schon grün ...)

      :)
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:53:08
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nachsatz:

      Die Begründung von Ayacucho in #10 ist gar nicht schlecht. Was macht den Unterschied, ob ich einen Bordcomputer mit Navi benutze oder ein Laptop mit Navi ??
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:57:41
      Beitrag Nr. 13 ()
      du meinst wohl den § 23 I a stvo.
      falsche norm. computer darf im rahmen der auslegung nicht drunter fallen. kannst ja auch ne flasche wasser etc. (siehe oben :-) )auf dem schoss haben. Ableneken vom verkehr muß beweiskräftig festgestellt worden sein. rechtsschutzverischert? dann würd ich dagegen vorgehen... in welchem bundesland wohnst du? gibt regional unterschiedliche rechtsprechung...
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 09:58:29
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ein Auto fährt über eine Brücke und wird von der Polizei angehalten.
      Der Polizist: Herzlichen Glückwunsch! Sie sind der 1- Millionste Autofahrer, der hier rüberfährt und haben 1000.- Euro gewonnen. Was machen Sie mit dem Geld?
      Fahrer: Erstmal den Führerschein.
      Der Beifahrer mischt sich entsetzt ein: Glauben Sie Ihm kein Wort Herr Wachtmeister, er redet immer so nen Blödsinn wenn er über 2 Promille hat.
      Darauf der Opa vom Rücksitz: wußte ich doch daß wir mit dem geklauten Auto nicht weit kommen.
      Plötzlich eine Stimme aus dem Kofferraum: " Wir schon über Grenze?"
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 10:10:42
      Beitrag Nr. 15 ()
      :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 11:33:41
      Beitrag Nr. 16 ()
      StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 11:35:04
      Beitrag Nr. 17 ()
      § 24 StVG befasst sich nicht mit "Handy am Steuer". Steht im Bußgeldbescheid nicht was von StVO?
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 11:38:47
      Beitrag Nr. 18 ()
      StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

      (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

      (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

      (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

      (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

      (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 11:40:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

      (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

      (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

      (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

      (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

      (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 11:51:26
      Beitrag Nr. 20 ()
      StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

      (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

      (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

      (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

      (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

      (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 12:29:43
      Beitrag Nr. 21 ()
      einspruch einlegen...arg: laptop ist kein handy, ergo nicht verboten..es ist auch nicht verboten nach cds zu suchen usw. und dann einstellung des verfahrens nach 47 owig beantragen.

      wenn du rechtsschutzversichert bist, geh zum anwalt und lass dich vertreten..

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 20:42:02
      Beitrag Nr. 22 ()
      hm, mal off-topic...aber wie sieht denn das aus wenn ich mit meinem radl auf dem hinterrad fahre? dann fahre ich ja nicht freihändig und habe auch beide füsse auf den pedalen :D hab schon gehört das ein mountainbiker deswegen angehalten wurde :cry:
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 22:01:27
      Beitrag Nr. 23 ()
      ...steuert sich halt ein wenig schlecht ;)
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 23:02:38
      Beitrag Nr. 24 ()
      immer diese Detailverliebtheit:laugh:


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