Grundsteuer verfassungswidrig ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.09.05 12:36:56 von
neuester Beitrag 02.02.06 09:37:31 von
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http://www.steuertipps.de/index.cfm?action=show&category=new…
Ist die Grundsteuer verfassungswidrig?
Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, muss Grundsteuer zahlen - egal, ob er vermietet oder selbst nutzt. Der Vermieter kann die Grundsteuer als Werbungskosten geltend machen, ein Selbstnutzer jedoch nicht.
Und genau deshalb steht die Grundsteuer jetzt auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Zwei Hauseigentümer haben gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke Verfassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen 1 BvR 1644/05).
Ihr Argument: Durch die Festsetzung der Grundsteuer für ein selbst genutztes Haus wird die Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes verletzt. Denn wer seine Immobilie selbst nutzt, kann anders als ein Vermieter damit keinen Ertrag erzielen. Ihm wird also jedes Jahr ein Teil seines Eigentums durch die Grundsteuer genommen (»weggesteuert«). Und gerade das verbietet eigentlich der Artikel 14 GG.
Unser Steuertipp:
Wenn Sie für Ihre selbst genutzte Immobilie einen Grundsteuerbescheid bekommen, legen Sie Einspruch ein. Verweisen Sie auf die laufende Verfassungsbeschwerde und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Die Grundsteuer müssen Sie zwar erst einmal trotzdem zahlen. Aber nur mit einem Einspruch können Sie von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren (Aktenzeichen 1 BvR 1644/05).
Ist die Grundsteuer verfassungswidrig?
Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, muss Grundsteuer zahlen - egal, ob er vermietet oder selbst nutzt. Der Vermieter kann die Grundsteuer als Werbungskosten geltend machen, ein Selbstnutzer jedoch nicht.
Und genau deshalb steht die Grundsteuer jetzt auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Zwei Hauseigentümer haben gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke Verfassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen 1 BvR 1644/05).
Ihr Argument: Durch die Festsetzung der Grundsteuer für ein selbst genutztes Haus wird die Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes verletzt. Denn wer seine Immobilie selbst nutzt, kann anders als ein Vermieter damit keinen Ertrag erzielen. Ihm wird also jedes Jahr ein Teil seines Eigentums durch die Grundsteuer genommen (»weggesteuert«). Und gerade das verbietet eigentlich der Artikel 14 GG.
Unser Steuertipp:
Wenn Sie für Ihre selbst genutzte Immobilie einen Grundsteuerbescheid bekommen, legen Sie Einspruch ein. Verweisen Sie auf die laufende Verfassungsbeschwerde und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Die Grundsteuer müssen Sie zwar erst einmal trotzdem zahlen. Aber nur mit einem Einspruch können Sie von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren (Aktenzeichen 1 BvR 1644/05).
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=B6D3802640…
Steuerberater empfehlen Einspruch gegen Grundsteuerbescheide wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
Am 01.08.2005 wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Grundeigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, eingereicht. Der Deutsche Steuerberaterverein (DStV) empfiehlt in einer Mitteilung vom 22.08.2005, Einspruch gegen Grundsteuerbescheide für selbstbewohnte Hausgrundstücke einzulegen und unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1644/05) das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Für Verbandsmitglieder stellt der DStV einen Musterrechtsbehelf über sein Informationsmedium StBdirekt zur Verfügung.
Hintergrund: Beschluss des BVerfG zur Vermögenssteuer
Bei ihrer Argumentation stützen sich die Beschwerdeführer auf den 1995 ergangenen Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer. Das Gericht hatte die Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärt und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit von Steuern auf einen erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag aus Wirtschaftsgütern (sog. Sollertrag) geäußert. Eine Substanzbesteuerung sei nur in besonderen staatlichen Ausnahmelagen zulässig. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkunftserzielung zur Verfügung stünden, nicht einer Sollertragsbesteuerung unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handele.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 23. August 2005.
Steuerberater empfehlen Einspruch gegen Grundsteuerbescheide wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
Am 01.08.2005 wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Grundeigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, eingereicht. Der Deutsche Steuerberaterverein (DStV) empfiehlt in einer Mitteilung vom 22.08.2005, Einspruch gegen Grundsteuerbescheide für selbstbewohnte Hausgrundstücke einzulegen und unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1644/05) das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Für Verbandsmitglieder stellt der DStV einen Musterrechtsbehelf über sein Informationsmedium StBdirekt zur Verfügung.
Hintergrund: Beschluss des BVerfG zur Vermögenssteuer
Bei ihrer Argumentation stützen sich die Beschwerdeführer auf den 1995 ergangenen Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer. Das Gericht hatte die Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärt und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit von Steuern auf einen erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag aus Wirtschaftsgütern (sog. Sollertrag) geäußert. Eine Substanzbesteuerung sei nur in besonderen staatlichen Ausnahmelagen zulässig. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkunftserzielung zur Verfügung stünden, nicht einer Sollertragsbesteuerung unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handele.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 23. August 2005.
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=B6D3802640…
BVerfG soll Rechtmäßigkeit der Grundsteuer prüfen
Seit dem 01.08.2005 ist am BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig. Die Beschwerdeführer, zwei Hauseigentümer aus einer badischen Kleinstadt, wenden sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke. Sie sind der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und berufen sich auf den 1995 ergangenen Vermögenssteuerbeschluß. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht die Vermögensteuer als verfassungswidrig verworfen und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit so genannter Sollertragssteuern geäußert. (Az.: 1 BvR 1644/05)
Anwalt: Substanzsteuern sind nur begrenzt zulässig
Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer Jan Weber räumt der Beschwerde gute Chancen ein. Sollertragsteuern seien solche Steuern, die nicht den tatsächlichen Ertrag (wie etwa die Einkommensteuer), sondern nur einen erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag aus einem oder mehreren Wirtschaftsgütern unterstellen und diesen Sollertrag besteuern, erklärt Weber in einer Pressemitteilung. Reine Substanzsteuern, also solche, die das bloße Eigentum besteuern, seien nur in staatlichen Ausnahmelagen (etwa Reparationszahlungen nach Kriegsende) zulässig und ansonsten verfassungswidrig.
Individuelles Gebrauchsvermögen gegen Sollertragsteuer abschirmen
Wenn der Sollertrag die Grundlage des Besteuerungsrechtes darstelle, dann könnten solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Ertragserzielung zur Verfügung stehen, nicht besteuert werden - andernfalls würde es sich um eine verfassungswidrige, echte Substanzbesteuerung handeln, so Weber weiter. Die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung genieße einen besonderen Schutz, da sie letztendlich die persönliche Freiheit des Bürgers sichere. Das individuelle Gebrauchsvermögen sei daher gegen eine Sollertragsteuer abzuschirmen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei zwar zur Vermögensteuer ergangen, die Grundsteuer stehe der Vermögensteuer jedoch systematisch gleich.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. August 2005.
BVerfG soll Rechtmäßigkeit der Grundsteuer prüfen
Seit dem 01.08.2005 ist am BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig. Die Beschwerdeführer, zwei Hauseigentümer aus einer badischen Kleinstadt, wenden sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke. Sie sind der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und berufen sich auf den 1995 ergangenen Vermögenssteuerbeschluß. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht die Vermögensteuer als verfassungswidrig verworfen und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit so genannter Sollertragssteuern geäußert. (Az.: 1 BvR 1644/05)
Anwalt: Substanzsteuern sind nur begrenzt zulässig
Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer Jan Weber räumt der Beschwerde gute Chancen ein. Sollertragsteuern seien solche Steuern, die nicht den tatsächlichen Ertrag (wie etwa die Einkommensteuer), sondern nur einen erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag aus einem oder mehreren Wirtschaftsgütern unterstellen und diesen Sollertrag besteuern, erklärt Weber in einer Pressemitteilung. Reine Substanzsteuern, also solche, die das bloße Eigentum besteuern, seien nur in staatlichen Ausnahmelagen (etwa Reparationszahlungen nach Kriegsende) zulässig und ansonsten verfassungswidrig.
Individuelles Gebrauchsvermögen gegen Sollertragsteuer abschirmen
Wenn der Sollertrag die Grundlage des Besteuerungsrechtes darstelle, dann könnten solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Ertragserzielung zur Verfügung stehen, nicht besteuert werden - andernfalls würde es sich um eine verfassungswidrige, echte Substanzbesteuerung handeln, so Weber weiter. Die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung genieße einen besonderen Schutz, da sie letztendlich die persönliche Freiheit des Bürgers sichere. Das individuelle Gebrauchsvermögen sei daher gegen eine Sollertragsteuer abzuschirmen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei zwar zur Vermögensteuer ergangen, die Grundsteuer stehe der Vermögensteuer jedoch systematisch gleich.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. August 2005.
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Ich warte darauf, dass jemand gegen die Hundesteuer klagt, denn schließlich erzeugt der Hund keinen Sollertrag.
Im Ernst: Die meisten Immobilien erzeugen natürlich einen Sollertrag, nämlich einen Wohn- oder Nutzwert.
Was die Beschwerdeführer wohl vergessen haben: De facto trägt der Mieter mit der Nebenkostenabrechnung die Grundsteuer, d.h. in jedem Fall der Nutzer (Eigennutzer oder Mieter).
Aber bei dem Sachverstand des Bundesverfassungsgerichts werde ich mich am Ende über keine Entscheidung mehr wundern.
Gut finde ich auch:
"Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer Jan Weber räumt der Beschwerde gute Chancen ein."
Sollte wohl eine Selbstverständlichkeit sein.
Im Ernst: Die meisten Immobilien erzeugen natürlich einen Sollertrag, nämlich einen Wohn- oder Nutzwert.
Was die Beschwerdeführer wohl vergessen haben: De facto trägt der Mieter mit der Nebenkostenabrechnung die Grundsteuer, d.h. in jedem Fall der Nutzer (Eigennutzer oder Mieter).
Aber bei dem Sachverstand des Bundesverfassungsgerichts werde ich mich am Ende über keine Entscheidung mehr wundern.
Gut finde ich auch:
"Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer Jan Weber räumt der Beschwerde gute Chancen ein."
Sollte wohl eine Selbstverständlichkeit sein.
[posting]17.853.784 von siebi71 am 10.09.05 16:29:17[/posting]Der Kauf eines Hauses/einer Eigentumswohnung ist vergleichbar mit einem Aktienkauf.
Sollte hieraus innerhalb einer gewissen Frist ein Gewinn erzielt werden (Immobilien = 10 Jahre / Aktien = 1 Jahr, sind die Erträge zu versteuern.
Wieso sollte darüber hinaus das "Halten" einer Wohnung versteuert werden, wenn es eigengenutzt wird und nicht zur Gewinnerzielung ?
Deinen Hinweis, daß bei einer Kapitalanlage die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt wird ist zutreffend, in meinen Augen aber falsch. Die Grundsteuerlast fällt unabhängig von einer Vermietung an und dürfte in meinen Augen nicht auf die Mieter umgelegt werden, da diese Abgabe nicht durch den Mieter verursacht wird.
Ich bin einmal auf den Ausgang dieser Verfassungsbeschwerde gespannt und räume dieser gute Erfolgsaussichten ein.
Sollte hieraus innerhalb einer gewissen Frist ein Gewinn erzielt werden (Immobilien = 10 Jahre / Aktien = 1 Jahr, sind die Erträge zu versteuern.
Wieso sollte darüber hinaus das "Halten" einer Wohnung versteuert werden, wenn es eigengenutzt wird und nicht zur Gewinnerzielung ?
Deinen Hinweis, daß bei einer Kapitalanlage die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt wird ist zutreffend, in meinen Augen aber falsch. Die Grundsteuerlast fällt unabhängig von einer Vermietung an und dürfte in meinen Augen nicht auf die Mieter umgelegt werden, da diese Abgabe nicht durch den Mieter verursacht wird.
Ich bin einmal auf den Ausgang dieser Verfassungsbeschwerde gespannt und räume dieser gute Erfolgsaussichten ein.
[posting]17.863.648 von nickel210872 am 12.09.05 13:13:00[/posting]Nur ein paar Anmerkungen:
Bis in die 80iger Jahre hinein musste der Mietwert einer eigengenutzten Immobilie (einkommen)versteuert werden. Im Gegenzug durfte Zins und AfA angesetzt werden. War aber zu bürokratisch und wurde deshalb abgeschafft.
--
Wenn ich ganz privat eine AG gründe, die mir statt einer Dividende täglich einen Liter Bier ausschüttet muss ich den auch versteuern.
Wie du selber schreibst, ein Haus ist mit einer anderen Kapitalanlage vergleichbar: Der Ertrag ist nur nicht so offensichtlich oder plastischer ausgedrückt: Ob ich ein Haus für 300 000 Euro kaufe oder 300 000 Euro bei der Bank anlege und von den Zinsen ein Haus miete sollte steuerlich das gleiche ergeben.
--
Bei leer stehenden Wohnungen wird auf Antrag die Grundsteuer ermäßigt. Die Grundsteuer ist also im wesentlichen eine kommunale Steuer für die Leute die dort leben. Man könnte stattdessen auch eine Kopfsteuer einführen, was politisch aber nicht so ganz opportun ist.
Bis in die 80iger Jahre hinein musste der Mietwert einer eigengenutzten Immobilie (einkommen)versteuert werden. Im Gegenzug durfte Zins und AfA angesetzt werden. War aber zu bürokratisch und wurde deshalb abgeschafft.
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Wenn ich ganz privat eine AG gründe, die mir statt einer Dividende täglich einen Liter Bier ausschüttet muss ich den auch versteuern.
Wie du selber schreibst, ein Haus ist mit einer anderen Kapitalanlage vergleichbar: Der Ertrag ist nur nicht so offensichtlich oder plastischer ausgedrückt: Ob ich ein Haus für 300 000 Euro kaufe oder 300 000 Euro bei der Bank anlege und von den Zinsen ein Haus miete sollte steuerlich das gleiche ergeben.
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Bei leer stehenden Wohnungen wird auf Antrag die Grundsteuer ermäßigt. Die Grundsteuer ist also im wesentlichen eine kommunale Steuer für die Leute die dort leben. Man könnte stattdessen auch eine Kopfsteuer einführen, was politisch aber nicht so ganz opportun ist.
Zu #7:
Bis in die 80iger Jahre hinein
Bis 1986 und im Rahmen einer Übergangslösung noch bis 1998.
Bis in die 80iger Jahre hinein
Bis 1986 und im Rahmen einer Übergangslösung noch bis 1998.
Was ist denn mit dem Brot, das ich kaufe. Ertrag bringt es nicht, ich vernichte es nach einer Weile sogar. Trotzdem zahle ich Steuer auf das Brot.
Ganz klar: jede Steuer ist ungerecht. Andererseits braucht der Staat Geld. Eine (mäßige) Grundsteuer finde ich nicht besonders ungerecht. Meinetwegen entscheidet ein oberstes Gericht, wer welche Steuern zahlen muß. Ganz nebenbei, wieso gibt es überhaupt Eigentum an Grund und Boden? Kann der Staat nicht verpachten? Siehe Bergbau, Bodenschätze.
Ganz klar: jede Steuer ist ungerecht. Andererseits braucht der Staat Geld. Eine (mäßige) Grundsteuer finde ich nicht besonders ungerecht. Meinetwegen entscheidet ein oberstes Gericht, wer welche Steuern zahlen muß. Ganz nebenbei, wieso gibt es überhaupt Eigentum an Grund und Boden? Kann der Staat nicht verpachten? Siehe Bergbau, Bodenschätze.
Ganz nebenbei, wieso gibt es überhaupt Eigentum an Grund und Boden?
Hast du was gegen Eigentum an Grund und Boden?
Hast du was gegen Eigentum an Grund und Boden?
Nataly,
eine schwere Frage. Die Menschen haben die Erde erobert und mehr oder weniger ungerecht unter sich verteilt. Sie sind immer noch dabei, zu verteilen, was vorher allen gehörte. Ich habe mir ein Stückchen Erdoberfläche gesichert. Wie kann ich dann dagegen sein? Ich sehe allerdings, daß der (Land)besitz auch anders geregelt werden kann.
In diesem Thread geht es aber um die Grundsteuer. Schweifen wir besser nicht zu weit ab.
eine schwere Frage. Die Menschen haben die Erde erobert und mehr oder weniger ungerecht unter sich verteilt. Sie sind immer noch dabei, zu verteilen, was vorher allen gehörte. Ich habe mir ein Stückchen Erdoberfläche gesichert. Wie kann ich dann dagegen sein? Ich sehe allerdings, daß der (Land)besitz auch anders geregelt werden kann.
In diesem Thread geht es aber um die Grundsteuer. Schweifen wir besser nicht zu weit ab.
Kleiner Tipp:
In manchen Gemeinden werden Grundsteuerbescheide nur noch bei Veränderungen verschickt. Das hat dann zur Folge, daß die Widerspruchsfrist längst vorbei ist.
Dem kann man ganz einfach begegnen indem man umgehend einen aktuellen Bescheid anfordert und diesem dann widerspricht.
In manchen Gemeinden werden Grundsteuerbescheide nur noch bei Veränderungen verschickt. Das hat dann zur Folge, daß die Widerspruchsfrist längst vorbei ist.
Dem kann man ganz einfach begegnen indem man umgehend einen aktuellen Bescheid anfordert und diesem dann widerspricht.
[posting]17.867.459 von alzwo am 12.09.05 17:35:51[/posting]Das ist ganz einfach
du bezahlst 7% MwSt. für dein Brot
und ich glaub 3,5 % Grunderwerbsteuer für dein Haus, soweit die Gemeinsamkeit
würdest du nun jedes Jahr für dein Brot eine Besitzsteuer zahlen hättest du mit deiner Argumentation recht, du zahlst aber keine "Brotbesitzsteuer" an deine Gemeinde
du bezahlst 7% MwSt. für dein Brot
und ich glaub 3,5 % Grunderwerbsteuer für dein Haus, soweit die Gemeinsamkeit
würdest du nun jedes Jahr für dein Brot eine Besitzsteuer zahlen hättest du mit deiner Argumentation recht, du zahlst aber keine "Brotbesitzsteuer" an deine Gemeinde
Nach Rücksprache mit der Stadt wurde mir gesagt, daß gegen die Grundsteuer nicht selbst Widerspruch engelegt werden könne, sondern nur gegen den Grundsteuermeßbetrag.
Deshalb sei beim Finanzamt selbst ein "Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermeßbetrages" zu stellen.
Ein befreundeter Steuerberater sagte mir allerdings, daß auch die Stadt einen Widerspruch annehmen müsse.
Weiß jemand Näheres?
Deshalb sei beim Finanzamt selbst ein "Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermeßbetrages" zu stellen.
Ein befreundeter Steuerberater sagte mir allerdings, daß auch die Stadt einen Widerspruch annehmen müsse.
Weiß jemand Näheres?
vom Bund der Steuerzahler in dem ich Mitglied bin gibt es die Empfehlung bei Grundsteuerbescheiden (egal ob Finanzamt oder wie bei mir die Gemeinde, der Absender des Bescheides ist wichtig) auf eigenfenutztes Eigentum Widerspruch einzulegen. Ein derzeit anhängiges Verfahren vor dem Verfassungsgericht soll klären ob diese "Substanzsteuer" verfassungswidrig ist, da eingengenutzte Grundstücke keinen Ertrag erbringen. Das befreit nicht von der Zahlung allerdings kann bei einem positiven Urteil die Grundsteuer ab dem Tag des Widerspruchs zurückgefordert werden. Ohne Widerspruch sind die Bescheide unabhängig vom Urteil rechtskräftig
Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid
Buchungszeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf die Verfassungsklage Az.: 1 BvR 1644/05 lege ich hiermit Widerspruch gegen die Erhebung der Grundsteuer auf das von mir selbst genutzte und damit ertraglose Grundstück ein.
Mit freundlichen Grüssen
Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid
Buchungszeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf die Verfassungsklage Az.: 1 BvR 1644/05 lege ich hiermit Widerspruch gegen die Erhebung der Grundsteuer auf das von mir selbst genutzte und damit ertraglose Grundstück ein.
Mit freundlichen Grüssen
Ich habe folgende Formulierung verwendet, die auch eine genaue Begründung (sollte nicht fehlen) enthält:
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid 2006 vom xx.xx.06 ein und stelle Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermeßbetrages.
Begründung:
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer auf den Sollertrag. Im Rahmen der Sollertragsbesteuerung genießt das persönliche Gebrauchsvermögen besondern Schutz und darf nicht in die Bemessungsgrundlage einer Sollertragssteuer einfließen. Da das genannte Grundstück allein (ggf. teilsweise) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wird gleichermaßen die Substanz des Vermögens besteuert. Dies ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht bereits feststellte, unzulässig.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 1BvR 1644/05 anhängig. Ich gehe davon aus, daß das Verfahren bis zum endgültigen Entscheid durch das Bundesverfassungsgericht ruht.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Sexus
By the way Ein Widerspruch ist nur dann zulässig sofern die Höhe der Grundsteuer bzw. des Grundsteuermeßbetrages von der des Vorjahres abweicht. Das sollte kontrolliert werden.
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid 2006 vom xx.xx.06 ein und stelle Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermeßbetrages.
Begründung:
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer auf den Sollertrag. Im Rahmen der Sollertragsbesteuerung genießt das persönliche Gebrauchsvermögen besondern Schutz und darf nicht in die Bemessungsgrundlage einer Sollertragssteuer einfließen. Da das genannte Grundstück allein (ggf. teilsweise) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wird gleichermaßen die Substanz des Vermögens besteuert. Dies ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht bereits feststellte, unzulässig.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 1BvR 1644/05 anhängig. Ich gehe davon aus, daß das Verfahren bis zum endgültigen Entscheid durch das Bundesverfassungsgericht ruht.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Sexus
By the way Ein Widerspruch ist nur dann zulässig sofern die Höhe der Grundsteuer bzw. des Grundsteuermeßbetrages von der des Vorjahres abweicht. Das sollte kontrolliert werden.
[posting]19.998.680 von Sexus am 01.02.06 19:53:53[/posting]By the way Ein Widerspruch ist nur dann zulässig sofern die Höhe der Grundsteuer bzw. des Grundsteuermeßbetrages von der des Vorjahres abweicht. Das sollte kontrolliert werden.
Sicher?
Sicher?
Glaub ich nicht, so as ist eine typische Ausrede der Gemeinden bzw. Finanzämter die grundsätzlich einen Widerspruch nur bei einer beitragsänderung dulden. Meinem Verständnis und auch das eines befreundeten Anwalts ist jeder Widerspruch egal ob eine Anpassung erfolgte oder nicht rechtskräftig. Mein Freund hat in seiner recht komplizierten Begründung selbst eine Zahlung der umstrittenen Grundsteuer abgelehnt damit die Stadt später keine Zinsen zahlen muss
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