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    Unternehmen darf Speku-Verluste verrechnen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.09.05 13:56:58 von
    neuester Beitrag 14.09.05 00:33:12 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.006.629
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      schrieb am 13.09.05 13:56:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Unternehmen darf spekulieren – und die Verluste verrechnen


      Das rheinland-pfälzische Finanzgericht hat jetzt akzeptiert, dass ein gut verdienendes Tiefbauunternehmen Verluste aus Devisentermin- und Optionsgeschäften mit Unternehmensgewinnen verrechnet.




      li DÜSSELDORF. Die Richter widersprachen damit der Auffassung des Finanzamts, das diese Geschäfte wegen ihres hoch spekulativen Charakters grundsätzlich ganz aus dem betrieblichen Bereich heraushalten wollte. Die Richter würdigten das Engagement der klagenden Kommanditgesellschaft zwar als nah am Rande des Glücksspiels.

      Sie stellten aber fest, dass die Verluste aus erheblichen freien Geldmitteln des Betriebs entstanden und die Geschäfte einwandfrei in den Büchern des Unternehmens aufgezeichnet worden waren. Unter diesen Umständen könne eine Personengesellschaft genauso wie eine Kapitalgesellschaft mit Auswirkungen für das Betriebsergebnis spekulieren.

      Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, die mit dem Bau von ICE-Strecken und Autobahnen Anfang der 90er Jahre gut verdient hatte, konnte trotz großer Investitionen in ihren Fahrzeug- und Maschinenpark mit freien Geldmitteln in einstelliger Millionengröße spekulieren. Sie verfügte darüber hinaus schon über Anlagen in Termin- und Festgeldern.

      Zwecks besserer Renditechancen hatte sie jedoch auch noch DAX-Optionsscheine gekauft und verkauft sowie Differenzgeschäfte in US-Dollar abgeschlossen. Sämtliche Geschäfte wurden über betriebliche Konten im Auftrag des geschäftsführenden Gesellschafters abgewickelt und in der Buchhaltung erfasst. Das umstrittene steuerliche Ergebnis bestand u.a. aus einem Differenzverlust in Höhe von 2,7 Mill. Euro, den die Klägerin mit Gewinnen verrechnet hatte. Das wollte das Finanzamt unter Hinweis auf den branchenuntypischen Charakter und die Nähe zu Spiel und Wette nicht gelten lassen und korrigierte den Gewinn entsprechend höher.

      Das Finanzgericht bestätigte jedoch, dass diese Geschäfte in den Unternehmensbereich der Klägerin fielen. Denn sowohl Gewinne als auch Verluste seien nicht nur zum Privatvergnügen des geschäftsführenden Gesellschafters, sondern nach Abdeckung aller übrigen Finanzbedarfe allein aus überschüssigen freien Mitteln der Klägerin getätigt worden.

      Der geschäftsführende Gesellschafter habe nicht nur ein gutes Unternehmensergebnis erreicht, so die rheinland-pfälzischen Finanzrichter. Er habe mit eigener Erfahrung aus früherer Zeit über die Risiken der Termingeschäfte auch nicht waghalsig, sondern im Rahmen akzeptablen unternehmerischen Risikos gehandelt. Deshalb seien die Investitionen sogar objektiv geeignet gewesen, das Betriebskapital zu steigern, auch wenn sich unter dem Strich dann Verluste ergeben hätten.

      Aktenzeichen:
      FG Rheinland-Pfalz:
      5 K 2546/00
      http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1101214
      Avatar
      schrieb am 14.09.05 00:33:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Danke Nataly,

      interessanter Artikel !!
      Obwohl die Schlussfolgerung, dass die Investitionen in OS und Termingeschäfte (also die Auswahl der Anlageform) objektiv geeignet gewesen sein sollen, doch sehr zweifelhaft und eher subjektiv ist.

      Gruß, Imagen :look:


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