Osnabrücker Anlagenbau OAB offenbau vor Wiederauferstehung (Seite 41)
eröffnet am 16.09.05 17:27:02 von
neuester Beitrag 16.12.23 12:37:33 von
neuester Beitrag 16.12.23 12:37:33 von
Beiträge: 906
ID: 1.007.632
ID: 1.007.632
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 82.693
Gesamt: 82.693
Aktive User: 0
ISIN: DE000A3E5D80 · WKN: A3E5D8 · Symbol: OAB0
0,2000
EUR
0,00 %
0,0000 EUR
Letzter Kurs 08:16:09 Hamburg
Werte aus der Branche Immobilien
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
0,6600 | +120,00 | |
3,4900 | +70,24 | |
14,000 | +69,70 | |
1,7500 | +40,00 | |
4,00 | +33,33 |
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
0,64 | -20,00 | |
6,7500 | -21,51 | |
2,6800 | -23,43 | |
0,8775 | -30,36 | |
10,250 | -65,25 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.920.323 von honigbaer am 28.08.20 20:07:34Vielen Dank für vermutliche Rechtsgrundlage!
Sofern § 182 (3) AktG greifen sollte, so würde dies in unserem Fall bedeuten, dass mangels eines angegebenen Mindestbetrages tatsächlich nur mit einem Bezugspreis in Höhe des Ausgabebetrages von 1 EUR zu rechnen wäre.
Lassen wir uns also überraschen!
Auf jeden Fall werde ich bei vergleichbaren HV-Beschlüssen zukünftig mal ein wenig genauer hinschauen. Die Angabe eines Mindestbetrages war mir bisher noch nicht aufgefallen, zumindest nicht als Voraussetzung für die nachfolgende Festlegung eines vom Ausgabebetrag abweichenden höheren Bezugspreises.
Sofern § 182 (3) AktG greifen sollte, so würde dies in unserem Fall bedeuten, dass mangels eines angegebenen Mindestbetrages tatsächlich nur mit einem Bezugspreis in Höhe des Ausgabebetrages von 1 EUR zu rechnen wäre.
Lassen wir uns also überraschen!
Auf jeden Fall werde ich bei vergleichbaren HV-Beschlüssen zukünftig mal ein wenig genauer hinschauen. Die Angabe eines Mindestbetrages war mir bisher noch nicht aufgefallen, zumindest nicht als Voraussetzung für die nachfolgende Festlegung eines vom Ausgabebetrag abweichenden höheren Bezugspreises.
Ich meine §182 Absatz 3 AktG könnte hier maßgeblich sein:
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__182.html
(3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
Aber vielleicht interpretiere ich das auch falsch. Habe das auch erst jetzt im Gesetz so gelesen.
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__182.html
(3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
Aber vielleicht interpretiere ich das auch falsch. Habe das auch erst jetzt im Gesetz so gelesen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.906.364 von VC Analyst am 27.08.20 19:30:14Eine solche Regelung ist mir ebenfalls nicht bekannt.
Allerdings dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass Ausgabebetrag und Bezugspreis grundsätzlich zwei verschiedene Dinge darstellen. Der Bezugspreis kann dem Ausgabebetrag entsprechen, muss er aber nicht. Gegebenenfalls kann er auch über dem Ausgabebetrag liegen.
Selbst wenn es bei einem Sonderbeschluss wie dem hier vorliegenden grundsätzlich eine solche Beschränkung geben würde, so würde diese m. E. im konkreten Fall nicht greifen, da der zur Abstimmung vorgeschlagene HV-Beschluss bereits von sich aus eine entsprechende Hintertür beinhaltet.
Zitat:
"Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen."
Darunter dürfte auch die Festlegung der Höhe des Bezugspreises fallen (in Abhängigkeit der dann relevanten Rahmenbedingungen).
Trotz alledem gehe ich davon aus, dass der Bezugspreis mit großer Wahrscheinlichkeit dem Ausgabebetrag (also 1,00 EUR) entsprechen wird (ggf. leicht darüber). Alles andere wäre bei einer Neukapitalisierung im Rahmen eines Mantel-Deals doch eher ungewöhnlich!?
Allerdings dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass Ausgabebetrag und Bezugspreis grundsätzlich zwei verschiedene Dinge darstellen. Der Bezugspreis kann dem Ausgabebetrag entsprechen, muss er aber nicht. Gegebenenfalls kann er auch über dem Ausgabebetrag liegen.
Selbst wenn es bei einem Sonderbeschluss wie dem hier vorliegenden grundsätzlich eine solche Beschränkung geben würde, so würde diese m. E. im konkreten Fall nicht greifen, da der zur Abstimmung vorgeschlagene HV-Beschluss bereits von sich aus eine entsprechende Hintertür beinhaltet.
Zitat:
"Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen."
Darunter dürfte auch die Festlegung der Höhe des Bezugspreises fallen (in Abhängigkeit der dann relevanten Rahmenbedingungen).
Trotz alledem gehe ich davon aus, dass der Bezugspreis mit großer Wahrscheinlichkeit dem Ausgabebetrag (also 1,00 EUR) entsprechen wird (ggf. leicht darüber). Alles andere wäre bei einer Neukapitalisierung im Rahmen eines Mantel-Deals doch eher ungewöhnlich!?
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.905.797 von honigbaer am 27.08.20 18:54:06
Ok, diese Regelung kannte ich nicht.
Zitat von honigbaer: Ich bin mir nicht hundertprozentig sicher, aber ich meine, wenn so ein Sonderbeschluss für eine Kapitalerhöhung gefasst wird, dann ist kein Spielraum bei der Festlegung des Bezugspreises.
Ok, diese Regelung kannte ich nicht.
Ich bin mir nicht hundertprozentig sicher, aber ich meine, wenn so ein Sonderbeschluss für eine Kapitalerhöhung gefasst wird, dann ist kein Spielraum bei der Festlegung des Bezugspreises. Anders ist es bei den Vorratsbeschlüssen, die schon in der Beschlussvorlage vorsehen, dass Vorstand und Aufsichtsrat den Bezugspreis festlegen können und dieser nur mindestens dem Ausgabebetrag entsprechen müssen. Aber schon richtig, nur das Wort "Ausgabebetrag" sagt noch nicht eindeutig, wie hoch der "Bezugspreis" sein soll.
Jedenfalls, wenn man den Zeichnungsschein ausfüllt, kennt man den Bezugspreis.
Ob alle Aktien gezeichnet werden, erfährt man erst später.
Und vor der HV kann man sowieso nichts entscheiden, da weiß man ja nichtmal, ob das beschlossen und auch nicht angefochten wird.
Jedenfalls, wenn man den Zeichnungsschein ausfüllt, kennt man den Bezugspreis.
Ob alle Aktien gezeichnet werden, erfährt man erst später.
Und vor der HV kann man sowieso nichts entscheiden, da weiß man ja nichtmal, ob das beschlossen und auch nicht angefochten wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.904.120 von honigbaer am 27.08.20 16:48:45
Es wurde ja angekündigt, dass der Investor "seriös" sei, daher wird dieser wohl nicht nur die Privataktionäre zeichnen lassen.
Zitat von honigbaer: Haken ist eher das "bis zu", denn wer als Minderheitsaktionär brav zeichnet, läuft Gefahr, dass die anderen Aktionäre nicht mitmachen und am Ende gar nicht so viel Kapital zugeführt wird.
Es wurde ja angekündigt, dass der Investor "seriös" sei, daher wird dieser wohl nicht nur die Privataktionäre zeichnen lassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.904.120 von honigbaer am 27.08.20 16:48:45
"Ausgabebetrag" bezieht sich in diesem Fall wohl auf den Anteil am Grundkapital, damit ist nicht der "Bezugspreis" gemeint. (hatte ich zunächst auch gleichgesetzt, ist aber falsch, der Bezugspreis kann dem Ausgabebetrag entsprechen, muss er aber nicht)
Zitat von honigbaer: Ausgabebetrag 1 Euro steht im Beschluss.
Das ist dann verbindlich festgelegt. Oder verstehe ich das falsch.
"Ausgabebetrag" bezieht sich in diesem Fall wohl auf den Anteil am Grundkapital, damit ist nicht der "Bezugspreis" gemeint. (hatte ich zunächst auch gleichgesetzt, ist aber falsch, der Bezugspreis kann dem Ausgabebetrag entsprechen, muss er aber nicht)
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.903.745 von VC Analyst am 27.08.20 16:27:50Ausgabebetrag 1 Euro steht im Beschluss.
Das ist dann verbindlich festgelegt. Oder verstehe ich das falsch.
Laut Einladung:
"Zugleich wird das auf Euro 500.000 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaftgegen Bareinlagen um bis zu Euro 4.500.000 durch Ausgabe von bis zu 4.500.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien auf bis zu Euro 5.000.000 erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Juli 2020 zum Gewinnbezug berechtigt. Der Ausgabebetrag für jede neue Aktie beträgt Euro 1."
Haken ist eher das "bis zu", denn wer als Minderheitsaktionär brav zeichnet, läuft Gefahr, dass die anderen Aktionäre nicht mitmachen und am Ende gar nicht so viel Kapital zugeführt wird. Ich habe da zwar nur wenig Bedenken, aber man muss das schon einkalkulieren bzw dazu gibt es ja vielleicht noch eine Aussage auf der HV oder eine Zeichnungszusage von irgendeiner Seite.
Das ist dann verbindlich festgelegt. Oder verstehe ich das falsch.
Laut Einladung:
"Zugleich wird das auf Euro 500.000 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaftgegen Bareinlagen um bis zu Euro 4.500.000 durch Ausgabe von bis zu 4.500.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien auf bis zu Euro 5.000.000 erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Juli 2020 zum Gewinnbezug berechtigt. Der Ausgabebetrag für jede neue Aktie beträgt Euro 1."
Haken ist eher das "bis zu", denn wer als Minderheitsaktionär brav zeichnet, läuft Gefahr, dass die anderen Aktionäre nicht mitmachen und am Ende gar nicht so viel Kapital zugeführt wird. Ich habe da zwar nur wenig Bedenken, aber man muss das schon einkalkulieren bzw dazu gibt es ja vielleicht noch eine Aussage auf der HV oder eine Zeichnungszusage von irgendeiner Seite.
Habe nochmal genau in die HV-Einladung geschaut, zum "Bezugspreis" ist ja noch gar nichts gesagt, dieser könnte auch höher als 1,00 € liegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.901.960 von honigbaer am 27.08.20 14:38:53Realistisch betrachtet ist es kaum relevant, ob man für die OAB-Aktien aktuell 1,50 oder 2 EUR bezahlt. Wer zu 1,50 einsteigt, hat später overall einen Kaufkurs von 1,05 und wer zu 2 EUR kauft, erreicht den Breakeven nach der Kapitalerhöhung bei 1,10 ...
23.11.23 · EQS Group AG · OAB Osnabruecker Anlagen- und Beteiligungs-AG |
12.09.23 · EQS Group AG · OAB Osnabruecker Anlagen- und Beteiligungs-AG |