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    Verfallene Optionsscheine absetzbar - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.09.05 11:22:49 von
    neuester Beitrag 16.03.06 20:10:33 von
    Beiträge: 27
    ID: 1.007.736
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      schrieb am 17.09.05 11:22:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      VERFALLENE OPTIONSSCHEINE SIND ABSETZBAR

      Wer Optionsscheine verfallen lässt, kann den Verlust mit Gewinnen verrechnen, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 4 K 1678/02). Dies gilt für alle Fälle ab 1999. Die Finanzämter verweigerten bisher den Steuerabzug, weil kein Verkauf stattgefunden habe. Dagegen stellten die Finanzrichter klar: Optionsscheine zählen laut § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den Termingeschäften, bei denen kein Verkauf notwendig ist, um Verluste zu verrechnen.
      Avatar
      schrieb am 17.09.05 11:28:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das war schon immer meine Meinung.Schön, dass es jetzt ein FG-Urteil dazu gibt.
      Avatar
      schrieb am 17.09.05 11:49:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Nataly-die Banken werden diese verfallenen OS allerdings nicht auf der Jahresbescheinigung aufführen. Und einen Nachweis über verfallene OS gibt es meistens auch nicht.
      Vielen Dank für die Info.
      Avatar
      schrieb am 17.09.05 12:09:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke Nataly,

      ist das rechtsverbindlich fuer ALLE Finanzaemter ?

      ........und koennte man nachtraeglich bei noch nicht rechtskraeftigen Steuerbescheiden
      (Ruhen wg.Verfassung....) Ausbuchungsbestaetigungen fuer verfallene OS nachreichen ?

      Gruss

      aufsicht


      P.S.
      Wer von seiner Bank nichtmal (auch nicht auf Wunsch) eine Ausbuchungsbestaetigung
      bekommt, sollte die Bank wechseln
      Avatar
      schrieb am 17.09.05 12:12:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Diskussion ist doch überflüssig.
      Über den Kauf hab ich einen Beleg, den trag ich mit Euro als Kuaf in die Aufstellung fürs Finanzamt ein. Wenn kein Verkauf dagegen steht, dann hab ich den Verlust doch schon intern abgezogen ?:D

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      Avatar
      schrieb am 17.09.05 12:20:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      @joscht

      Schoen, wenn dein FA fuer deine Veraeusserungspreise keine Belege
      sehen will.........is aber nich immer so.
      Avatar
      schrieb am 17.09.05 13:03:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Nataly,

      gilt das Urteil nur für Optionsscheine oder auch für Optionen?
      Kann man das Urteil irgendwo nachlesen?

      Gruß
      bullbeer
      Avatar
      schrieb am 17.09.05 15:37:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      ist das rechtsverbindlich fuer ALLE Finanzaemter ?
      Das nicht, aber du kannst unter Hinweis auf das Urteil ggf. Einspruch einlegen.

      gilt das Urteil nur für Optionsscheine oder auch für Optionen?
      Gilt für alle Termingeschäfte.

      Nataly-die Banken werden diese verfallenen OS allerdings nicht auf der Jahresbescheinigung aufführen.

      Du kannst sie aber in der ESt-Erklärung aufführen.
      Avatar
      schrieb am 17.09.05 15:40:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Verfall von Optionsscheinen ist steuerlich absetzbar (11.09.05)
      FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.05 - Steuerberatung

      Geht die Spekulation mit Optionsscheinen nicht auf, können diese roten Zahlen seit 1999 steuerlich geltend gemacht werden, da es sich um den Verlust aus einem Termingeschäft handelt.

      Wer mit Put oder Call über Optionsscheine auf fallende oder steigende Kurse setzt, kann im Erfolgsfall überproportionale Gewinne einstreichen. Die müssen binnen Jahresfrist als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Geht die Spekulation allerdings nicht auf, werden diese Optionsscheine bei Fälligkeit als wertlos aus dem Depot ausgebucht. In diesem Verlust sieht die Finanzverwaltung mangels Verkauf einen nichtsteuerbaren Vorgang. Dies ist aber nicht gesetzeskonform, da § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG Optionsscheine ausdrücklich zu den Termingeschäften zählt und hierbei keine Veräußerung notwendig ist.


      Mit kleinen Einsätzen hohe Gewinne einfahren gelingt über Optionsscheine. Dieses Ergebnis tritt aber nur ein, wenn der Käufer die Kursentwicklung bestimmter Wertpapiere, Währungen, Indizes oder Rohstoffe richtig voraussieht. Denn geht die Spekulation daneben, erleiden Anleger mit Optionsscheinen einen Totalverlust. Optionsscheine, auch Warrants genannt, verbriefen gegen Zahlung einer Prämie das Recht, eine bestimmte Menge eines vorher festgelegten Basiswerts zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put). Als Basiswerte kommen insbesondere Aktien, Anleihen, Zinsen, Währungen, Rohstoffe, Indizes oder sonstige Baskets in Frage. Optionsscheine verschaffen ein theoretisch unbegrenztes Gewinnpotential bei gleichzeitiger Begrenzung des Risikos auf den eigenen Kapitaleinsatz.

      Die Grundsätze der steuerlichen Behandlung

      Erfolgt eine Veräußerung des Optionsscheins innerhalb von zwölf Monaten, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
      Wird der Optionsschein durch Ausgleich über Cash-Settlement ausgeübt, handelt es sich um ein steuerbares Differenzgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
      Wird der Optionsschein innerhalb von 12 Monaten ausgeübt, indem der zu Grunde liegende Basiswert erworben wird, ist dies ein steuerlich unbeachtlicher Vorgang auf der privaten Vermögensebene.
      Werden die über den OS erworbenen Wertpapiere in einem längeren Zeitraum als zwölf Monate nach der Ausübung veräußert, ist der Vorgang steuerfrei.
      Wird der Optionsschein vom Anleger wertlos verfallen gelassen, entsteht ein Verlust auf der Vermögensebene, der auch innerhalb des 12-Monats-Zeitraums nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit Gewinnen verrechnet werden darf.
      Um Verluste dennoch steuerlich geltend zu machen, verkaufen Anleger die wertlosen Optionsscheine innerhalb des Spekulationszeitraumes kurz vor Fälligkeit für einige Cent über die Börse.

      Verluste gelten nicht als Wertpapierverkauf, sondern steuerlich relevantes Termingeschäft

      Der Gesetzgeber hat durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 durch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG Termingeschäfte, durch die der Anleger einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, einer Besteuerung unterworfen, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts nicht mehr als ein Jahr beträgt. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG erklärt Optionsscheine zu Termingeschäften i.S. dieser Vorschrift. Im Gegensatz zu dem für Wertpapiere maßgebenden § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist hier nicht eine Veräußerung der maßgebende Faktor für die Vollendung des steuerlich relevanten Vorgangs, sondern die Beendigung des Rechts. Hierunter ist auch der Verfall von Kaufoptionen zu verstehen mit der Folge, dass Aufwendungen für einen wertlos verfallenen Optionsschein zu steuerlich zu berücksichtigenden Verlusten führen. Im Urteilsfall war ist die neue Rechtslage allerdings nicht anwendbar, der die Anschaffung sich hier noch auf die alte Rechtslage bezog. Anleger haben somit nunmehr zwei Möglichkeiten:

      Der Optionsschein wird weiterhin kurz vor Fälligkeit über die Börse verkauft. Diese Veräußerung ist dann ein Verlust aus Wertpapieren, sofern kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
      Der Optionsschein wird wertlos verfallen gelassen. Bewegt sich dies noch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, handelt es sich um ein Minus aus Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Diese Auffassung müssen Anleger allerdings auf dem Rechtsbehelfswege durchsetzen. Mangels höchstrichterlicher Entscheidung akzeptiert die Finanzverwaltung diese Auffassung nämlich (bislang) noch nicht.
      FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2005 (4 K 1678/02)
      http://www.fahnder.de/themen/news_detail2.php?news_id=179203…
      Avatar
      schrieb am 17.09.05 15:45:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      www.beck.de
      Sie waren hier: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=154945&docClas…

      EStG: Zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Optionsscheinen
      FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19. 5. 2005, 4 K 1678/02, rkr.



      1. Ungeachtet etwaiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Besteuerung von Spekulationseinkünften im Veranlagungszeitraum 1999 können Verluste aus verfallenen Optionsscheinen, die vor dem 1. 1. 1999 angeschafft wurden, nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1999 geltend gemacht werden.

      2. Ein verfassungsrechtlich bedenkliches Vollzugsdefizit ist für die Besteuerung von Spekulationseinkünften im Jahr 1999 nicht festzustellen.

      Im Gegensatz zu dem für Wertpapiere maßgebenden § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei nicht die "Veräußerung" der maßgebende Faktor für die Vollendung des steuerlich relevanten Vorgangs, sondern die "Beendigung des Rechts". Das FG Rheinland-Pfalz neigt deshalb dazu, von der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus verfallenen Optionsscheinen auszugehen (a. A. BMF-Schreiben v. 27. 11. 2001, IV C 3 – S 2256 – 265/01, BStBl I 2001, 986. Rn. 18, DStR 2002, 172). Die für Termingeschäfte maßgebende Regelung sei aber nur auf Termingeschäfte und damit auch auf Optionsscheine anwendbar, bei denen der Erwerb des Rechts nach dem 31. 12. 1998 erfolgt sei, § 52 Abs. 39 Satz 2 EStG. Da ab 1999 die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften auf den vorausfolgenden und auf nachfolgende Veranlagungszeiträume erweitert worden sei, habe sich das wirtschaftliche Interesse der Steuerpflichtigen am Verschweigen steuerrelevanter Tatsachen derartig verringert, dass es ab 1999 kein Vollzugsdefizit mehr gebe.


      Copyright © Verlag C. H. Beck 1995-2005
      Alle Rechte vorbehalten.
      Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Verlages.
      http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=154945&docClas…
      Avatar
      schrieb am 18.09.05 15:08:06
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]17.935.171 von NATALY am 17.09.05 15:37:52[/posting]2002 ist bei mir schon rechtskräfig mein Citioptionschen (tolle Bank) verfallen nicht anerkannt hab ich jetzt pech gehabt wie kann ich nen Einspruch begründen .
      Avatar
      schrieb am 18.09.05 15:19:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #11:
      Wenn der ESt-Bescheid 2002 bestandskräftig ist, kann kein Einspruch mehr eingelegt werden.
      Avatar
      schrieb am 28.09.05 21:52:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      #3
      In der Regel bekommt man von der Bank eine Mitteilung über die wertlose Ausbuchung des verfallenen OS aus dem Depot, meist ca. 2 Monate nach dem Verfall. Bei Consors weiß ich es definitiv -> Online-Archiv. Dies müsste aber auch bei den anderen Banken so sein. Damit müsste der Nachweis gegeben sein. Allerdings stimmt es, dass es müßig ist, dies der Jahressteuerbescheinigung beizulegen. Aber da muss bestimmt ohnehin einiges korrigiert werden und falls sie wieder Erwarten stimmen sollte, so muss trotzdem rausgekramt und dem FA erklärt werden, was Gewinne mit Haltedauer über einem Jahr waren.

      Ansonsten ist das Urteil wirklich endlich mal vernünftig!

      Gruß, Imagen :look:
      und jetzt wieder zu Schalke-Mailand ...
      Avatar
      schrieb am 28.09.05 23:44:02
      Beitrag Nr. 14 ()
      Kein Vollzugsdefizit ab 1999 mehr???

      Also scheint mir die Regel "Der Ehrliche ist der Dumme" oder "im Zweifel pro Fiskus" wieder fröhliche Urständ zu feiern.

      Ich kenn Leute, die haben hohe Gewinne z. B. in 1999 nicht angegeben. Kein Hahn kräht danach.

      Aber ich habe meine Steuern aus Spekugewinnen bezahlt und
      nun findet man Wege, um ein Vollzugsdefizit "wegzuargumentieren".

      Frechheit!

      Meine Meinung!
      Avatar
      schrieb am 28.09.05 23:45:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      .
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 09:08:57
      Beitrag Nr. 16 ()
      Das Urteil war doch längst überfällig. Der ganze ungerechte und nicht nachvollziehbare Quatsch (Speku und Konsorten..) wird jetzt (zum Glück) von den Gerichten einkassiert...
      Avatar
      schrieb am 13.12.05 11:09:48
      Beitrag Nr. 17 ()
      Thema private Veräußerungsgewinne durch Optionsscheine:

      Weiß jemand von euch, ob bei der Ermittlung der Jahresfrist der auf Abrechnungen der Banken angegebene Schlusstag zählt oder der i.d.R. später datierte Valuta-Tag?

      Grüße

      Wavetrader
      Avatar
      schrieb am 13.12.05 11:29:33
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ich habe einen Hinweis dazu gerade selbst gefunden: Laut [URLBMF-Schreiben vom 25. Oktober 2004 - IV C 3 - S 2256 - 238/04 -]http://mpix.bundesfinanzministerium.de/Mpix/count/BMF/r0?p=%2FSites%2Fbmf%2FDE%2FAktuelles%2FBMF_Schreiben%2FVeroffentlichungen_zu_Steuerarten%2Feinkommensteuer&u=http%3A%2F%2Fwww.bundesfinanzministerium.de%2Flang_de%2FDE%2FAktuelles%2FBMF__Schreiben%2FVeroffentlichungen__zu__Steuerarten%2Feinkommensteuer%2F110%2CtemplateId%3Draw%2Cproperty%3DpublicationFile.pdf[/URL] gilt der Schlusstag:

      1. Anschaffungszeitpunkt bei Wertpapieren

      1.1 Anschaffungszeitpunkt beim Erwerb von Wertpapieren an der Börse

      Die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (BFHUrteile vom 30. November 1976 - BStBl 1977 II S. 384 und vom 8. Dezember 1981 - BStBl 1982 II S. 618). Werden Wertpapiere an der Börse erworben, wird das obligatorische Rechtsgeschäft in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem der Börsenhändler, den der Steuerpflichtige oder das ihn vertretende Kreditinstitut beauftragt hat, den Kaufauftrag ausführt (sog. Schlusstag).
      Avatar
      schrieb am 15.12.05 01:58:08
      Beitrag Nr. 19 ()
      [URLDie FAZ sieht es allerdings anders]http://boersenlexikon.faz.net/spekgew.htm[/URL], evtl. bezieht sie sich auf ein Gerichtsurteil.

      "Gewinne aus dem Handel mit Aktien oder Optionsscheinen müssen versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Frist von 12 Monaten unterschritten wird. [...] Entscheidend ist für die Frist der Vorgang der Einbuchung der Aktien ins Depot. Ab dem Tag des Depoteintrags beginnt die Frist zu laufen. Andere Vorgänge, wie Tag der Ordererteilung, Überweisung des Kaufpreises o.ä. sind für die Frist unerheblich.[...]"

      Und noch etwas ist widersprüchlich: Streng genommen entsteht auch bei einer Frist von genau 12 Monaten laut EStG Steuerpflicht.
      Avatar
      schrieb am 15.12.05 11:04:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      Wnn man davon ausgeht, dass die Aktien am Schlusstag vom Depot des Verkäufers in das Depot des Käufers wanden, hat das FAZ Börsenlexikon insoweit recht. Aus der Speku-Frist ist man erst nach einem Jahr + 1 Tag.
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 17:06:35
      Beitrag Nr. 21 ()
      lese gerade bei bvi.de

      "Spekulationsgewinne bei Investmentfonds werden nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert, d.h. sie sind in voller Höhe bei Erreichen der Freigrenze von 512 Euro steuerpflichtig"

      ist das richtig, auch dann, wenn reiner Aktienfonds ?
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 19:06:11
      Beitrag Nr. 22 ()
      @NATALY

      Wo ich dich hier gerade aktiv sehe, habe ich auch eine kurze Frage.

      Ich habe gerade die Jahresbescheinigung von meiner Bank erhalten.
      Dort sind als Kosten stets nur die Ordergebühren für eine Transaktion aufgeführt.
      Ich bin immer davon ausgegangen die Gebühren für Kauf und die für den Verkauf gegen rechnen zu können.

      Ich kaufe also 100 Aktien der Deutschen Bank
      Odergebühr: 15 Euro.
      Dann verkaufe ich sie.
      Ordergebühr : 15 Euro.

      Macht in Summe 30 Euro Gebühren, die ich vom Gewinn abziehen will.

      Was ist jetzt richtig ?


      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 19:18:28
      Beitrag Nr. 23 ()
      [posting]20.740.537 von Kanaren2010 am 16.03.06 19:06:11[/posting]ordergebühr vom gewinn abziehen

      wo ist das problem ?

      oder fehlt eine der beiden Gebühren ?
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 19:34:52
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Ignorefunktion

      Ja, zu meinem Erstaunen und Entsetzen.

      Ich bin auch immer davon ausgegangen meine Ordergebühren (Kosten) vom Ertrag abziehen zu können.
      Nun haben sie mir aber nur 50% meiner Kosten angerechnet.

      Muss ich sonst morgen mal klären.
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 19:42:12
      Beitrag Nr. 25 ()
      Sehe ich es richtig, dass die Ordergebühren in der Regel bereits in den Anschaffungskosten (Kosten zur Überführung eines Wirtschaftsgutes in die eigene Sphäre) enthalten sind?!

      Ansonsten ist es so, dass die weiteren ausgewiesenen Gebühren den tatsächlichen Gewinn mindern. Also vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens.
      Nach dem HEV sind natürlich damit auch die halben Werbungskosten steuerlich unbedeutend. Vielleicht hast Du einfach nicht genau hingesehen?
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 20:05:39
      Beitrag Nr. 26 ()
      [posting]20.741.003 von Kanaren2010 am 16.03.06 19:34:52[/posting]Erklärung wäre natürlich die von # 25

      nach dem HEV sind nur 50 % anzusetzen
      Ist aber schon merkwürdig, daß trotzdem nur 50 % der tatsächlichen gebühren ausgewiesen werden.
      Besser wäre alle Kosten und dann der hinweis, daß diese Kosten mit dem HEV zusammenhängen
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 20:10:33
      Beitrag Nr. 27 ()
      @mad_mac


      So wird es sein.
      Merci.


      @Ignore

      Finde ich auch ziemlich unglücklich.
      Nachdem mad es ansprach, war es klar.
      Aber eine kurze Aufschlüsselung der Bank wäre ganz freundlich gewesen.


      Danke an euch beide!


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