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    StEr nach §165 Abs 1 Satz 2 A0 teilweise vorläufig - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.09.05 12:36:08 von
    neuester Beitrag 23.09.05 18:51:33 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 22.09.05 12:36:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Dieser Text stand über meiner Steuerklärung 2004.
      Was habe ich darunter zu verstehen?
      Wo kann ich das nachlesen?
      Welches Gesetz ist das?

      Gruss Klaus
      Avatar
      schrieb am 23.09.05 11:57:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Es handelt sich um einen Routinevermerk, der sämtlichen ESt-Bescheiden beigefügt wird. Eine nähere Erläuterung findet sich im Bescheid unter "Erläuterungen".
      Ein Abkürzungsverzeichnis findet sich am Ende des Bescheids (AO = Abgabenordnung).
      Avatar
      schrieb am 23.09.05 13:00:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Dieser Text stand über meiner Steuerklärung 2004.

      Du meinst sicher Steuerbescheid. Der Bescheid kommt vom Finanzamt, die Steuererklärung wird von dir ans Finanzamt geschickt.
      Avatar
      schrieb am 23.09.05 13:44:54
      Beitrag Nr. 4 ()
      Natürlich Steuerbescheid.:cool:
      Aber warum ich frage hängt mit einem Hinweis von Steuertipps.de zusammen.
      Da steht:


      Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten: Steuerbescheide sind jetzt vorläufig

      Wer 2040 in Rente geht, muss seine Rente in voller Höhe versteuern. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Sie aber trotzdem nur begrenzt als Sonderausgaben absetzen. Ein Werbungskostenabzug ist dagegen unbegrenzt möglich. Wenn Ihre Beiträge nicht vollständig berücksichtigt werden, ist Ihr Steuerbescheid ab sofort vorläufig.


      Ich wollt jetzt mal genau wissen was dieser § 156 besagt.
      Muss ich trotzdem noch in Einspruch gehen.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 23.09.05 18:51:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      AO 1977 § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

      (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

      1. ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die
      Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für
      die Steuerfestsetzung wirksam werden,
      2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit
      dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung
      verpflichtet ist oder
      3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand
      eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.

      Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

      (2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

      (3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.


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