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    Spekulationssteuer bei Studenten? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.09.05 17:02:02 von
    neuester Beitrag 03.10.05 08:58:13 von
    Beiträge: 21
    ID: 1.009.544
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      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:02:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Diesen Beitrag habe ich aus einem anderen Börsenforum:
      EMEUV hat das hier einige Beiträge vorher schon geschrieben:
      "Nach unserem Steuerrecht sind Einkommen bis 7.664€ steuerfrei, auch wenn es Spekulationserträge sind"

      Du müßtest also - wegen dem Halbeinkünfteverfahren - über 15.000 Euro an Spekulationsgewinnen einfahren, um Steuern zahlen zu müssen

      Jetzt meine Frage:
      Bislang bin ich immer unter der Freigrenze von 512 Euro geblieben.Ich bin Student,habe kein eigenes Einkommen und mache auch keine Steuererklärung.Könnte ich dann also Spekulationserträge bis 7.664 Euro in jedem Jahr erwirtschaften,ohne sie versteuern zu müssen,oder wie sieht das aus?
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:18:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      [posting]18.023.832 von DerBachelor am 25.09.05 17:02:02[/posting]Was ist denn ein Halbeinkünfteverfahren?

      Verstehe ich das Posting richtig, und ich darf als Student sogar 15.000 EUR verdienen (inkl. Speku-Gewinne) oder wie?


      Bye,

      Martin
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:30:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das Halbeinkünfteverfahren bezieht sich auf Verheiratete.Wenn da zum Beispiel nur der Mann ein Depot hat und die Frau nicht (soll schonmal vorgekommen sein*g*),dann kann man die Freibeträge für beide zusammenlegen.
      Aber darum ging es mir ja eigentlich nicht und Du,Martin,wirst ja wahrscheinlich auch noch nicht verheiratet sein.
      Aber als Student die Freigrenze von 7.664 Euro nutzen zu können mit seinen Spekulationsgewinnen,wäre schon toll.Bin auf weitere Meinungen sehr gespannt.
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:37:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]18.024.148 von DerBachelor am 25.09.05 17:30:48[/posting]:rolleyes: :confused:
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:54:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      Natürlich kannst Du die Freigrenze nutzen. Warum sollte es bei Studenten eine Ausnahme geben? Verstehe nicht, worauf Du hinaus willst :confused:

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      schrieb am 25.09.05 17:54:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Was wolltest Du mir sagen,Miss Rouge?
      Natürlich spekulieren nicht nur die Herren der Schöpfung (aber schon deutlich in der Überzahl) und von einigen Damen hier kann man(n) noch eine Menge lernen,wie z.B. der Paepstin oder Frickhasserin.Aber darum gehts hier doch auch nicht ;-)
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:57:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Bachelor

      Was ist das denn für ein Schwachsinn ?

      Das Halbeinkünfteverfahren hat nichts ( und zwar gar nichts!!) mit verheiratet oder nicht zu tun!

      Das Du diesen Dünnsinn auch noch als Feststellung aüßerst macht mich schon ziemlich fassungslos!

      1 war aus meiner Sicht schon richtig.
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 18:18:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      @X-Treck:Bislang war ich davon ausgegangen,daß ich lediglich einen Freibetrag von 512 Euro hätte.Von den 7.664 Euro hatte ich bislang noch nichts gehört,daher meine Frage.

      @EinKoelner und Kanaren2010:
      Entschuldigung für die falsche Interpretation meinerseits.Wenn man davon ausgeht,daß man etwas richtig verstanden hat,schreibt man das als Feststellung.Gut,daß ich korrigiert und eines besseren belehrt wurde.
      Hier die korrekte Definition des Halbeinkünfteverfahrens:
      Das Halbeinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Gewinnermittlung für Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
      Insbesondere für Aktionäre ist das Halbeinkünfteverfahren von Bedeutung. Danach werden Dividenden und Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen. Die andere Hälfte ist steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 18:22:39
      Beitrag Nr. 9 ()
      #1 klingt gut

      das Halbeinkünfteverfahren gilt aber nur für den Handel mit AKTIEN,
      bei Optionscheinen oder Produkten mit Kapitalgarantie wird der Gewinn voll angerechnet werden.

      Schön aufpassen, die Gewinne nicht zu hoch werden lassen :)
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 19:05:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]18.024.679 von DerBachelor am 25.09.05 18:18:26[/posting]Genau das wollte ich damit sagen .
      : Google mal Halbeinkünfteverfahren :)

      Hast es ja offensichtlich gemacht.
      Ob man hier hinsichtlich "Abzocke" viel lernen kann -
      naja - da hab ich inzwischen meine ganz persönliche Meinung. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 19:31:30
      Beitrag Nr. 11 ()
      Für alle gering verdienenden Aktionäre kann man folgende Szenarien vorrechnen:
      Bis zum Sparerfreibetrag von 1.370 EUR + Werbungskostenpauschale von 51 EUR (= 1.421 EUR) sind Zinseinkünfte (Habenzinsen) und Dividenden steuerfrei und wirken sich nicht erhöhend auf die Gesamteinkünfte aus. Da die Dividenden in der Regel dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist nur die Hälfte der Bruttodividende steuerlich relevant. Die andere Hälfte bleibt steuerfrei. Demnach kann man im Extremfall Dividenden in Höhe von 2.842 EUR erzielen, ohne dass sie als Kapitaleinkünfte auf die Gesamteinkünfte hinzugerechnet werden.

      Was Spekulationsgewinne angeht, sieht die Sache noch besser aus. Sofern alle Kapitaleinkünfte durch den Sparerfreibetrag gedeckt sind und auch keine anderen Einkünfte erzielt wurden, kann der steuerliche Grundfreibetrag (7.664 EUR) komplett mit Spekulationsgeschäften ausgereizt werden. Da auch diese dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, gilt wiederum nur die Hälfte der gesamten Gewinne als steuerlich relevant. Es können daher zumindest Gewinne in Höhe von 15.328 EUR (7.664 x 2) realisiert werden. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf als Werbungskosten komplett angerechnet werden. Vergiss also nicht, die Transaktionsgebühren und Provisionen von den Kursgewinnen oder auch -verlusten abzuziehen. Bei der jährlichen Jahressteuerbescheinigung durch die Bank wird dies aber mit berücksichtigt.

      Was dem Aktionär noch zu Gute kommt sind zwei Sachen: der Sonderausgabenpauschbetrag und die Rundung zu Gunsten des Steuerzahlers. Der Sonderausgabenpauschbetrag beträgt 36 EUR und wird von den gesamten Einkünften abgezogen. Das heißt, als Aktionär kannst du diesen Betrag ebenfalls ausreizen, und zwar in Höhe von 72 EUR (wegen dem Halbeinkünfteverfahren).
      Außerdem wird der sich ergebende Steuerbetrag gemäß §32a Ziff. 1 Satz 6 EStG auf den nächsten vollen Euro zu Gunsten des Steuerzahlers abgerundet. Eine rechnerische Einkommensteuer von 0,99 EUR wird also auf 0 EUR abgerundet. Beide Punkte machen es möglich, einen Gewinn von bis zu 15.413 EUR zu realisieren, ohne auch nur einen einzigen Cent Steuern zu zahlen.

      Achtung: Diese (theoretische) Rechung gilt nur, wenn wirklichen keine weiteren Einkünfte erzielt wurden. Und: Wertpapierderivate, ausländische Aktien oder Dividenden können die gesamte Rechnung zu Nichte machen.

      Wenn du wirklich keinen einzigen Euro aus andere Einkunftsarten (es gibt insgesamt sieben) gewinnst, kannst du die 15.328 Euro (sogar ein bisschen mehr) steuerfrei einstreichen. Allerdings gilt dies nur für Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Optionsscheine, Zertifikate und Short-Selling unterliegt z.B. nicht dem Halbeinkünfteverfahren. "Lebt" ein Aktionär nur von diesen Instrumenten, so kann er tatsächlich nur den einfachen Freibetrag in Höhe von 7.664 EUR in Anspruch nehmen. Mit ganz normalen Aktien hingegen kannst du den doppelten Freibetrag (15.328 EUR) nutzen. ;)
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 19:38:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Vielen Dank,Nicholas ;)
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 20:04:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ihr seid ja wohl alle noch in der schule...:laugh:
      Halbeinkünfteverfahren hat nichts mit verheiratet zu tun. Des weiteren wurde das Anrechnungsverfahren durch dieses abgelöst.
      Meiner Meinung nach ist die Freigrenze: 7664 Euro....egal wodurch erhalten...
      Dazu wird aber noch ein betrag um die 1000Euro gerechnet...bin aber kein steuerexperte;)
      Es kommt meistens auf den Einzelfall an.
      Mfg
      Boersaner
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 20:10:01
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bei der Einkommensteuer gibt es einen Grundfreibetrag von 7664 EUR. Wenn das "zu versteuernde Einkommen" diesen Betrag nicht übersteigt, fällt keine Einkommensteuer an.
      Wenn ein Student ausschließlich Speku-Gewinne aus Aktien hat, bedeutet dies wegen des bei Aktien anzuwendenden Halbeinkünfteverfahrens, dass 15.328 EUR Gewinne steuerfrei bleiben. Werden die Speku-Gewinne ausschließlich nicht mit Aktien erzielt (z.B. mit Grundstücken, Optionsscheinen, Zertifikaten etc) bleibt es bei den 7664 EUR.
      Avatar
      schrieb am 26.09.05 10:25:04
      Beitrag Nr. 15 ()
      Steuerlich gesehen ist hier ja dann alles geklärt. ;)

      Aber nicht vergessen, dass Kindergeld unter Umständen wegen der Einkünfte, die zwar steuerfrei sind aber für die Ermittlung der Einkünfte bei der Kindergeldkasse angerechnet werden, nicht gewährt wird und zurückgezahlt werden muss.

      Ähnlich verhält es sich bei den Einkunftsgrenzen für die Familienversicherung bei den Krankenversicherungen. Steuerfreie Einnahmen werden hier auch zu den Einkünften gerechnet.

      Auch wer sich von GEZ oder Telefongebühren befreien lassen kann, hat mit der Anrechnung steuerfreier Einnahmen evtl. ein Problem.

      Die Armrechnerei wird ziemlich eingeschränkt und auch verfolgt. Die Rückzahlungen der zu Unrecht erhaltenen Beträge kann auch von Strafgeldern begleitet werden.

      Also Aufpassen. :)
      Avatar
      schrieb am 02.10.05 12:00:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wenn man also unter den 7.664 Euro bleibt und ansonsten keine Steuererkklärung machen müßte,dann muß man auch in diesem Fall keine Steuererklärung machen,oder etwa doch?
      Avatar
      schrieb am 02.10.05 12:23:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      Googlen hilft weiter ;-)
      Ich brauche eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung.
      Avatar
      schrieb am 02.10.05 13:02:13
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Der Bachelor:
      Eine NV-Bescheinigung halte ich bei Speku-Einkünften nicht für notwendig. Nur bei Zinsen und Dividenden über dem Sparer-Freibetrag könnte sie nützlich sein.
      Avatar
      schrieb am 03.10.05 00:49:07
      Beitrag Nr. 19 ()
      [posting]18.109.629 von DerBachelor am 02.10.05 12:00:23[/posting]Eine Steuererklärung muß trotzdem abgegeben werden.;)
      Avatar
      schrieb am 03.10.05 08:55:56
      Beitrag Nr. 20 ()
      Wenn keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, erzielt wurden, richtet sich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung nach § 56 EStDV:

      EStDV § 56 Steuererklärungspflicht

      <1>Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

      1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26

      Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte
      Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach §
      26c des Gesetzes wählt,
      a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
      denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der
      Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15.329 Euro betragen hat,
      b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger
      Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat
      und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in
      Betracht kommt,
      c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
      kommt;
      2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26
      Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
      a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat
      und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
      Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
      b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus
      nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
      worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
      bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
      c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
      kommt.

      2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 03.10.05 08:58:13
      Beitrag Nr. 21 ()
      Solange der "Gesamtbetrag der Einkünfte" 7664 EUR nicht übersteigt, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung.


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