Rückkehr in GKV über Elternteilzeit? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.10.05 15:43:04 von
neuester Beitrag 30.10.05 16:03:27 von
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M.W. ist eine Rückkehr in die GKV möglich, wenn das Bruttogehalt in einem Jahr unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt.
Gilt das auch, wenn das Gehalt nur temporär über die Inanspruchnahme von Elternteilzeit gesenkt wurde?
Vielen Dank für etwaige weiterführende Antworten.
Gilt das auch, wenn das Gehalt nur temporär über die Inanspruchnahme von Elternteilzeit gesenkt wurde?
Vielen Dank für etwaige weiterführende Antworten.
ist die frage zu schwer oder zu doof?
#1
zu doof in keinem Fall. Meines Wissens nach muß man für über 6 Monate unter die Beitragsbemessungsgrenze rutschen. Ich denke nicht, dass die Tatsache, dass du schon vorher weißt, dass dies nur temporär ist, da ein Problem auftritt.
Aber du kannst doch bei einer GKV Kasse mal nachfragen. Die nehmen immer gerne Leute aus der PKV und geben mit Sicherheit Auskunft.
zu doof in keinem Fall. Meines Wissens nach muß man für über 6 Monate unter die Beitragsbemessungsgrenze rutschen. Ich denke nicht, dass die Tatsache, dass du schon vorher weißt, dass dies nur temporär ist, da ein Problem auftritt.
Aber du kannst doch bei einer GKV Kasse mal nachfragen. Die nehmen immer gerne Leute aus der PKV und geben mit Sicherheit Auskunft.
[posting]18.131.950 von gernDabei am 04.10.05 16:27:27[/posting]Danke GernDabei!
Was ich mich nur frage: Wenn das so einfach wäre, warum wird da nicht öfter drauf hingewiesen. Schließlich ist eine PKV-Mitgliedschaft doch häufig dann problematisch, wenn ein Kind dazu kommt, und eine geschickte Nutzung von Elternteilzeit (bei nachher gesetzlich garantierter Rckkehr zum Ausgangslohnniveau) dürfte doch für viele interessant sein.
Was ich mich nur frage: Wenn das so einfach wäre, warum wird da nicht öfter drauf hingewiesen. Schließlich ist eine PKV-Mitgliedschaft doch häufig dann problematisch, wenn ein Kind dazu kommt, und eine geschickte Nutzung von Elternteilzeit (bei nachher gesetzlich garantierter Rckkehr zum Ausgangslohnniveau) dürfte doch für viele interessant sein.
Wie gesagt, ich kenne die Regel nur so, wie ich sie beschrieben habe. Aber letztlich weiß ich auch, dass die GKV Kassen da einen beraten. Die sind ja immer auf der Suche nach potenten Beitragszahlern. Ruf doch mal bei einer von denen an und sag wie es ausgegangen ist. Würde mich wirklich mal interessieren ob das so funktioniert.
Hallo,
1. ist eine PKV nicht problöematisch wenn ein Kind hinzukommt.
2. Fällt es irgendwann raus
3. Löst eine pflichtversicherte Tätigkeit während der Elternzeit eine Versicherungspflicht aus, von der man sich auch befreien lassen kann.
4. Tritt die Versicherungspflicht in diesem Fall unmittelbar ein.
5. Ist eine freiwillige Weiterversicherung nach 12 Monaten ununterbrochener Pflichtmitgliedschaft (alternativ 24 in den letzten 60) möglich.
Viele Grüße
Thorulf Müller
CreInPhan
1. ist eine PKV nicht problöematisch wenn ein Kind hinzukommt.
2. Fällt es irgendwann raus
3. Löst eine pflichtversicherte Tätigkeit während der Elternzeit eine Versicherungspflicht aus, von der man sich auch befreien lassen kann.
4. Tritt die Versicherungspflicht in diesem Fall unmittelbar ein.
5. Ist eine freiwillige Weiterversicherung nach 12 Monaten ununterbrochener Pflichtmitgliedschaft (alternativ 24 in den letzten 60) möglich.
Viele Grüße
Thorulf Müller
CreInPhan
Nun,
CreinPhan ist fachlich auf jeden Fall ein As. Meine Anerkennung als Makler.
interna
CreinPhan ist fachlich auf jeden Fall ein As. Meine Anerkennung als Makler.
interna
[posting]18.215.832 von CreInPhan am 10.10.05 18:45:57[/posting]Vielen Dank!
Deckt sich mit den Infos, die ich anderweitig mittlerweile bekommen habe.
Deckt sich mit den Infos, die ich anderweitig mittlerweile bekommen habe.
ich hab da noch eine frage (sorry, falls diese hoffnungslos naiv ist):
ist es möglich, eine priv. vollversicherung als zusatzversicherung weiterzuführen (also ohne erneute risikoeinschätzung, unter anrechnung der rückstellungen)?
ist es möglich, eine priv. vollversicherung als zusatzversicherung weiterzuführen (also ohne erneute risikoeinschätzung, unter anrechnung der rückstellungen)?
nein
moin, ist möglich über eine anwartschaftsversicherung.
die richtige Antwort lautet nein
Hallo,
die richtige Antwort lautet - in Abhängigkeit der PKV!
z.B. Hallesche - zurzeit Nein! geschäftsplanmässige Erklärung!
z.B. DKV - Anwartschaft mit STV ohne Alterungsrückstellung!
Dazwischen gibt es dann fast alles!
Viele Grüße
Thorulf Müller
die richtige Antwort lautet - in Abhängigkeit der PKV!
z.B. Hallesche - zurzeit Nein! geschäftsplanmässige Erklärung!
z.B. DKV - Anwartschaft mit STV ohne Alterungsrückstellung!
Dazwischen gibt es dann fast alles!
Viele Grüße
Thorulf Müller
@CrelnPhan,
wie ist es denn bei der Mannheimer?
Kann man sich da langfristig über eine Anwartschaftsversicherung einen Vollversicherungstarif sichern, während man in der GKV ist?
Gibt es da Grenzen, wie lange das geht?
wie ist es denn bei der Mannheimer?
Kann man sich da langfristig über eine Anwartschaftsversicherung einen Vollversicherungstarif sichern, während man in der GKV ist?
Gibt es da Grenzen, wie lange das geht?
Hallo,
es gibt bei Anwartschaften keine Grenzen - bei Pflicht solange die Pflicht besteht.
Aber nicht ab Beginn, außer bei freier Heilfürsorge!
Und die Mannheimer hat bisher - zumindest bei meinen Fällen - ohne Zicken bei Abschluss der Anwartschaft die Zusatzversicherung dazu gepackt!
Viele Grüße
Thorulf Müller
CreInPhan
es gibt bei Anwartschaften keine Grenzen - bei Pflicht solange die Pflicht besteht.
Aber nicht ab Beginn, außer bei freier Heilfürsorge!
Und die Mannheimer hat bisher - zumindest bei meinen Fällen - ohne Zicken bei Abschluss der Anwartschaft die Zusatzversicherung dazu gepackt!
Viele Grüße
Thorulf Müller
CreInPhan
Hallo Herr Müller,
ist diese Problematik (weiterführung des KV-Vertrages mit Zusatztarifen bei Ende Voll-KV) Gegenstand ihres CIP-Ratings?
Wie siehtr es mit der Maklerhaftung aus, wenn bei Abschluss einer VOll-KV nicht auf diese Problematik hingewiesen wurde?
Es ist ja doch ein erhebliches Risiko wenn man Wert auf eien hochwertige Versorgung im Krankheitsfall legt, um dann festzustellen das man diese durch Umstände verliert die nicht im eigenen Ermessem liegen (Pflichtversicherung!)
ist diese Problematik (weiterführung des KV-Vertrages mit Zusatztarifen bei Ende Voll-KV) Gegenstand ihres CIP-Ratings?
Wie siehtr es mit der Maklerhaftung aus, wenn bei Abschluss einer VOll-KV nicht auf diese Problematik hingewiesen wurde?
Es ist ja doch ein erhebliches Risiko wenn man Wert auf eien hochwertige Versorgung im Krankheitsfall legt, um dann festzustellen das man diese durch Umstände verliert die nicht im eigenen Ermessem liegen (Pflichtversicherung!)
Hallo,
das ist zurzeit nicht Gegenstand des CIP-Ratings, weil es zwar bekannt aber nicht festgelegt ist.
Es gab leider bisher auch keinen Fall, der in diesem Zusammenhang vor Gericht die Thematik gleichartige Tarife hat klären lassen (zumindest kein mir bekannter Fall - aber vielleicht kann mir jemand ein Aktenzeichen geben).
Ich hoffe, dass sich die Versicherer mir gegenüber schriftlich festlegen und dann gilt das ganze unter dem Vorbehalt der Versicherer Auskunft!!! Einige Versicherer akzeptieren in der Zwischenzeit aber die Festlegung, die ich erwarte!
Wenn es rechtsverbindlich ist, dann kommt es rein!!!
Ansonsten bezieht sich das CIP-Rating auf Calculations-, Produkt- und Innovationstiefe eines Tarifes und wird an den MB/KK gemessen - wobei bereits heute das Kriterium Card für Provatversicherte enthalten ist, dass ich nicht in den MB/KK finde.
Wenn Sie eine PKV vermitteln, dann ist es in meinen Augen kein ausschlaggebendes Kriterium im Sinne von Haftung, wenn Sie von diesem Aspekt nicht sprechen.
Es sei - der Kunde sagt, dass ihm das wichtig ist und/oder es ist aufgrund der Zukunftsplanung erhöht wahrscheinlich.
Viele Grüße
Thorulf Müller
info@derKVprofi.de
das ist zurzeit nicht Gegenstand des CIP-Ratings, weil es zwar bekannt aber nicht festgelegt ist.
Es gab leider bisher auch keinen Fall, der in diesem Zusammenhang vor Gericht die Thematik gleichartige Tarife hat klären lassen (zumindest kein mir bekannter Fall - aber vielleicht kann mir jemand ein Aktenzeichen geben).
Ich hoffe, dass sich die Versicherer mir gegenüber schriftlich festlegen und dann gilt das ganze unter dem Vorbehalt der Versicherer Auskunft!!! Einige Versicherer akzeptieren in der Zwischenzeit aber die Festlegung, die ich erwarte!
Wenn es rechtsverbindlich ist, dann kommt es rein!!!
Ansonsten bezieht sich das CIP-Rating auf Calculations-, Produkt- und Innovationstiefe eines Tarifes und wird an den MB/KK gemessen - wobei bereits heute das Kriterium Card für Provatversicherte enthalten ist, dass ich nicht in den MB/KK finde.
Wenn Sie eine PKV vermitteln, dann ist es in meinen Augen kein ausschlaggebendes Kriterium im Sinne von Haftung, wenn Sie von diesem Aspekt nicht sprechen.
Es sei - der Kunde sagt, dass ihm das wichtig ist und/oder es ist aufgrund der Zukunftsplanung erhöht wahrscheinlich.
Viele Grüße
Thorulf Müller
info@derKVprofi.de
Hallo Herr Müller,
m.W. nach wird die "Gleichartigkeit" gem. der Kalkulationsverordnung ausgelegt.
Darin steht ganz unmissverständlich:
§12 (3)
Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substituiven Krankenversicherung.
Zur Maklerhaftung:
Hat der Makler nur zu den Aspekten Auskunfts- und Beratungspflicht nach dennen der Kunde explizit fragt?
Und eine GKV-Mitgliedschaft kann doch wohl jeden PKV-Versicherten ereilen! Wer kennt schon die Zukunft.
Sie schreiben "Hallesche ...Nein", demnach könnte es also passieren das ein Vollversicherungskunde der Halleschen der aus z.B. gesundheitliche Gründen sein Geschäft aufgeben musste und jetzt über den Ehepartner GKV-Familienversichert ist, keinen Versicherungsschutz für
z.B. Wahlleistungen im KH mehr erhält.
Was macht dieser Kunde wenn er doch die Wahlleistungen
im KH , die er ja evtl. Jahrelang versichert hatte, in anspruch nehmen möchte?
Schickt er wohlmöglich seinem Makler die Rechnungen
mit dem Hinweis das bei ordnungsgemäßer Beratung eine Gesellschaft ausgewählt worden wäre die eine Fortführung der Versicherung als Zusatzversicherung gewährt?
Meinen Sie nicht auch, das ein solcher Kunde vor Gericht "gute Karten" gegen den Makler hätte?
m.W. nach wird die "Gleichartigkeit" gem. der Kalkulationsverordnung ausgelegt.
Darin steht ganz unmissverständlich:
§12 (3)
Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substituiven Krankenversicherung.
Zur Maklerhaftung:
Hat der Makler nur zu den Aspekten Auskunfts- und Beratungspflicht nach dennen der Kunde explizit fragt?
Und eine GKV-Mitgliedschaft kann doch wohl jeden PKV-Versicherten ereilen! Wer kennt schon die Zukunft.
Sie schreiben "Hallesche ...Nein", demnach könnte es also passieren das ein Vollversicherungskunde der Halleschen der aus z.B. gesundheitliche Gründen sein Geschäft aufgeben musste und jetzt über den Ehepartner GKV-Familienversichert ist, keinen Versicherungsschutz für
z.B. Wahlleistungen im KH mehr erhält.
Was macht dieser Kunde wenn er doch die Wahlleistungen
im KH , die er ja evtl. Jahrelang versichert hatte, in anspruch nehmen möchte?
Schickt er wohlmöglich seinem Makler die Rechnungen
mit dem Hinweis das bei ordnungsgemäßer Beratung eine Gesellschaft ausgewählt worden wäre die eine Fortführung der Versicherung als Zusatzversicherung gewährt?
Meinen Sie nicht auch, das ein solcher Kunde vor Gericht "gute Karten" gegen den Makler hätte?
Hallo,
ich werde mich hier nicht öffentlich i.S.v. Rechtsberatungen äußern. Zumindest nicht mehr, als ich es getan habe.
Ich halte mich aber aus diesem Grund - und natürlich auch aus anderen - von bestimmten Versicherern fern!
Das Problem ist nur, dass dieser Punkt eben nicht eindeutig in den Bedingungen geregelt ist! Das heißt, dass genauso, wie die Hallesche ihr Verhalten kurzfristig ändern will (laut persönlicher Auskunft der Halleschen!), auch die DKV ihre langjährige Praxis ändern kann.
Hier ist noch etwas Arbeit notwendig - aber ich bin an dem Thema dran, o.k.?
Viele Grüße
Thorulf Müller
info@derKVProfi.de
ich werde mich hier nicht öffentlich i.S.v. Rechtsberatungen äußern. Zumindest nicht mehr, als ich es getan habe.
Ich halte mich aber aus diesem Grund - und natürlich auch aus anderen - von bestimmten Versicherern fern!
Das Problem ist nur, dass dieser Punkt eben nicht eindeutig in den Bedingungen geregelt ist! Das heißt, dass genauso, wie die Hallesche ihr Verhalten kurzfristig ändern will (laut persönlicher Auskunft der Halleschen!), auch die DKV ihre langjährige Praxis ändern kann.
Hier ist noch etwas Arbeit notwendig - aber ich bin an dem Thema dran, o.k.?
Viele Grüße
Thorulf Müller
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