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    Geschl. Fonds mit negativen Ergebnissen durch §7g - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.10.05 10:26:26 von
    neuester Beitrag 18.10.05 19:58:46 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.013.718
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      Avatar
      schrieb am 17.10.05 10:26:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo allerseits!

      Bis Ende des Jahres wird vermutlich zum letzten Mal die Möglichkeit bestehen, die Rendite von Beteiligungsobjekten durch zusätzliche Steuerstundungseffekte aufzumöbeln.

      Hierbei stellt sich allerdings die Frage auf welchem steuerlichen Umstand die anfänglich negativen Ergebnisse am besten beruhen, da man natürlich möglichst keine echte Verluste (häufig aufgrund überhöhter Kosten) absetzen möchte.

      Mir fällt nun auf, daß bei vielen Beteiligungen insbesondere bei den Wind- und Solarfonds die negativen Anfangsergebnisse im wesentlichen auf der Anwendung des §7g EStG beruhen.

      Nach diesem § zur Förderung von Kleinunternehmen können im Jahr einer Investition Sonderabschreibungen in Höhe von 20% vorgenommen werden, wenn der Unternehmer im Jahr zuvor aufgrund eines geringen Betriebsvermögens unter ca. 200 TEUR unter diese Regelung fällt und gleichzeitig eine Ansparrücklage für die zukünftige Investition gebildet hat.

      Bei den Fonds scheint mir das nun folgendermaßen abzulaufen: Gründung einer Gesellschaft mit minimalem Vermögen im Jahr vor der Platzierung und Bildung einer minimalen Ansparrücklage von wenigen Hundert bis Tausend Euro. Im nächsten Jahr Einwerbung von Eigen- und Fremdkapital und Investition von vielen Millionen. Zusammen mit einer hohen Fremdfinanzierung ergeben sich dann anfänglich negative Ergebnisse nahe 100%.

      Irgendwie sieht es mir so aus, daß diese Anwendung des §7g nicht unbedingt das ist, was sich der Gesetzgeber ursprünglich mal dabei gedacht hatte und so frage ich mich wie hoch die Risiken einer späteren Nicht-Anerkennung möglicherweise sind.

      Gibt es hier im Forum ein paar steuerlich versierte Experten, die dazu eine Einschätzung abgeben können? Wo liegen die Fallstricke und welche Gründe könnte das FA für die Nichtanerkennung haben.

      Oder gibt es viele Präzedenzfälle (d.h. Neugründung einer Gesellschaft bei der eine extrem niedrige Anspar-Rücklage in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu der im Folgejahr tatsächlich getätigten Investition steht) bei denen die Anwendung des 7g bereits durch die Betriebsaußenprüfung anerkannt ist?

      Viele Grüße,

      Vilbel
      Avatar
      schrieb am 18.10.05 19:58:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Moin,
      die Situation ist genau richtig beschrieben worden. Fallstrick in der ganzen Konstruktion ist, dass es eben im Jahr der Bildung der Ansparrücklage einen Geschäftsbetrieb gegeben haben muß. Das bedeutet zwar nicht zwingend Umsatz, aber dieser würde zumindest einen guten Hinweis auf Geschäftstätigkeit liefern...:D:D:D

      Die Fondanbieter behaupten nun immer, dass Sie ja im Jahr der Ansparrücklage toll verhandelt hätten, und auch die Lieferverträge abgeschlossen worden sein sollen. So steht es jedenfalls immer im Kapitel "Steuerliche Grundlagen". Ich würde aber behaupten, dass dies nicht einer sehr intensiven Prüfung standhalten würde. Andererseits ist mir kein Fall bekannt, wo die Konzeption hochgegangen ist. Im Blick auf die aktuelle BP-Politik scheint es aber immer gut zu sein, auch mal etwas mehr Vorsicht walten zu lassen. Die Verluste wären zwar im Ernstfall nicht weg, aber eben gut über die Laufzeit verteilt... :lick:

      Einziger Anbieter, der meines Wissens dieses Problem anders handled ist WPD. Dort wird bei aktuellen Fonds immer im Gründungsjahr der Fondgesellschaft eine kleine Solaranlage (z.B. 10 KwP) gekauft und bezahlt. Diese erzeugt im Jahr der Ansparrücklage schon Strom und damit Umsatz und damit unzweifelhaft Geschäftstätigkeit. Das halte ich dann nicht mehr für angreifbar.

      Aber gedacht war der ganze §7g natürlich für was ganz anderes, das hast Du schon richtig erkannt.:lick::lick::lick:

      Deshalb bin ich für die Abschaffung von möglichst vielen Sondertatbeständen im Steuerrecht. Hier gilt - wie eigentlich fast überall im Leber - DAS GEGENTEIL VON GUT IST GUT GEMEINT.

      Schönen Gruß,
      derwindmacher


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