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    hilfe-spekulationssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.10.05 21:50:31 von
    neuester Beitrag 23.10.05 14:14:21 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.014.678
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      Avatar
      schrieb am 20.10.05 21:50:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,


      ich habe 1999 einen grö8eren Spekulationsgewinn gehabt und
      im Jahr 2000 den gleichen Betrag wieder verloren.
      Ich habe aber für diese Jahre keine Steuererklärung
      abgegeben.

      Mit dem Verlustnachtrag von 2000 hätte ich meine Gewinne in
      1999 aufheben können.

      Angenommen das Finanzamt prüft diese 2 Jahre noch ,
      müßten Sie dann den Verlust von 2000 anerkennen, oder
      könnten Sie sagen , das die Abgabefrist für 2000
      verstrichen ist aber für das jahr 1999 die volle Steuerschuld haben wollen?
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 00:03:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,
      habe keine Paragrafen dafür, aber...das wäre jetzt ein bißchen Einfach 99 Gewinne und 00 Verluste und die dann miteinander verrechnen. Du mußt erstmal über Verluste verfügen, diese angeben und dann kannst Du im nächsten oder übernächsten Jahr diese Verluste mit den dann aktuellen Gewinnen gegenrechnen. "Andersrum" müßte ich mich schon sehr täuschen wenn das geht...
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 02:50:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      die jahre sind spekulationssteuertechnisch eh nicht relevant - egal ob gewinn oder verlust

      ansonsten kann man die verluste ein jahr zurücktragen - wobei ich einschränkend dazu sagen muss, dass ich nicht weiss, ob das bei privatleuten auch geht
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 08:33:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      #1, Du hast 1999 Steuern hinterzogen. Das ist strafbar. Ob es angesichts der bestehenden Urteile zu den Steuern auf Veräußerungsgewinnen für jene Jahre noch verfolgt wird, ist eine andere Sache.

      2000 hättest Du Verluste melden können. Hast Du nicht getan. Kannst Du nach der Zeit vermutlich auch nicht mehr nachmelden. Das ist so gut, als wären die nicht existent.

      Und eine Steuerhinterziehung kann man natürlich nicht durch Verluste im nachfolgenden Jahr heilen.

      In der Situation das einfachste für Dich: hoffen, daß Du in den nächsten ca. 7 bis 8 Jahren nicht geprüft wirst. Dann ist es vermutlich verjährt.
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 10:23:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi,

      das ist annähernd die gleiche Fragestellung wie im Thread "Steuererklärung" von [Kern]Codex. Bitte dort einmal nachlesen.

      Gruß
      crude_facts

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      Avatar
      schrieb am 21.10.05 10:26:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      [posting]18.363.864 von downdax am 21.10.05 02:50:40[/posting]Private Veräußerungsgeschäfte = Spekulationsgeschäfte.

      Dort gilt das gleiche. Gewinne und Verluste können nur mit anderen Spekulationsgewinnen und -verlusten verrechnet werden. Rücktrag maximal 1 Jahr, ansonsten Vortrag.
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 11:14:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]18.364.306 von for4zim am 21.10.05 08:33:24[/posting]@for4zim

      Du gibst ja tolle Infos!!!

      1. Frage doch erst einmal ob er überhaupt eine Steuererklärung abgegeben hat!!! Das geht aus seinen Schilderungen überhaupt nicht hervor!!!! Ohne Steuererklärung, keine Steuerhinterziehung!!!!

      2. Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, dann gibt er sie halt für die betreffenden Jahre nachträglich ab.

      3. Dazu sollte er den Spekulationsgewinn (Veräußerungsgewinn) bzw. den entsprechenden Verlust zweifelsfrei ermitteln. Es sollten dazu entsprechende Unterlagen (Kontoauszüge, Abrechnungen) vorhanden sein.

      4. Hat er bereits eine Steuererklärung abgegeben, dann kann er die Gewinne bzw. Verluste auch ohne weiteres nachträglich erklären.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 13:39:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      1. Frage doch erst einmal ob er überhaupt eine Steuererklärung abgegeben hat!!! Das geht aus seinen Schilderungen überhaupt nicht hervor!!!! Ohne Steuererklärung, keine Steuerhinterziehung!!!!

      Das trifft nicht zu. Auch durch Nichtabgabe der ESt-Erklärung kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht werden.

      4. Hat er bereits eine Steuererklärung abgegeben, dann kann er die Gewinne bzw. Verluste auch ohne weiteres nachträglich erklären.

      Das trifft zu. Soweit es sich um Gewinne handelt, wird die nachträgliche Erklärung als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet. Bei den Verlusten muß aber damit gerechnet werden, dass sich das FA gegen die Anerkennung sträubt.
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 13:42:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 15:26:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]18.367.992 von NATALY am 21.10.05 13:39:27[/posting]....schon richtig Nataly; auch durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung kann den Tatbestand einer Steuererhinterziehung erfüllen (man denke da nur an die ausgerufene "Rentnerhatz"). Dies dürfte aber strafrechtlich weit weniger stark ins Gewicht fallen, als dies der Fall wäre, wenn man schon erklärt hätte....außerdem kann er sich ja völlig zurecht darauf berufen, daß die Gewinne des Jahres 1999 durch die Verluste des Jahres 2000 eliminiert wurden. Insofern sehe ich in strafrechtlicher Hinsicht eher ein geringes Risiko der Verurteilung.

      Anders sieht dies in steuerrechtlicher Hinsicht aus. Hier würde ich aber aus der AO genauso argumentieren wie die Finanzverwaltung es tut, wenn es neue Tatbestände gibt.

      Als überaus wichtig sehe ich nochmals die präzise Gewinn- bzw. Verlustermittlung an. Hier sollte eine absolut wasserdichte Rechnung aufgemacht werden!!!! Reine Überschlagsrechnungen reichen da nicht!!!!

      Ich würde hier auch eher einen Steuerberater oder Anwalt im Steuerrecht empfehlen. Ob man von diesen fachgerecht und richtig beraten wird, bleibt allerdings dahingestellt.....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 18:40:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]18.366.455 von HaraldSM am 21.10.05 11:14:23[/posting]Und bitte auf die Fristen achten.

      Ist jemand zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und erklärt die steuerpflichtigen Einkünfte nicht, so handelt es sich zweifelsohne mindestens um eine Steuerverkürzung bzw. gar um eine -hinterziehung. Unabhängig von der Strafbewährung beginnt die Festsetzungsfrist bei Nichterklären z.B. für das Jahr 2000 mit Ablauf des Jahres 2003 zu laufen. Dann sind noch jeweils die 5 bzw. 10 Jahre oben drauf zu rechnen.

      Im Falle einer Hinterziehung sollte man also nicht vor Ablauf des 31.12.2013 eine Flasche Sekt aus dem Keller holen, wenn nicht vorher schon die Frist im Ablauf gehemmt wird, z.B. durch Beginn einer Außenprüfung oder einer Verschiebung dieser oder durch Tätigwerden der Steuerfahndung oder aufgrund der Verjährungsvorschrtiften für die Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit als solche, § 170 Abs. 4 ff. AO.
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 18:47:34
      Beitrag Nr. 12 ()
      [posting]18.369.772 von HaraldSM am 21.10.05 15:26:45[/posting]Zum verspäteten Vorbringen "neuer" Tatsachen:

      "§ 173 AO Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
      1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
      2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren
      Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

      [...]"


      Wenn also schon ein Steuerbescheid ergangen ist, wird es schwierig, sonst kaum.
      Avatar
      schrieb am 22.10.05 13:35:05
      Beitrag Nr. 13 ()
      Im ersten Beitrag steht doch eindeutig,daß für
      diese Jahre keine Steuererklärungen abgebeben wurden.
      Avatar
      schrieb am 22.10.05 17:17:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      Lieber Ulrich,

      Du hast wie 99% aller eigentlich Steuerpflichtigen weder Spekugewinne noch -verluste angegeben. Deshalb ist diese "Steuer" ja auch nicht mehr existent bzw. rückwirkend nichtig (1997,1998 "durch", Zeit VOR 1997 nur Formsache und 1999-2003 bereits vom BFH für nichtig "erachtet" - Verfassungsgericht wird das nur noch bestätigen). Ansonsten hat Nataly recht. Bei mir liegt der Fall nämlich genau so. Rückwirkende Verlustanerkennung gibt es nicht. Das führt zu der abstrusen Situation, dass man mehr Steuern zahlen müsste als man jemals gewonnen hat (Steuern auf "fiktive Gewinne" - da ein Großteil davon ja wieder verloren wurde + 6% Zinsen p.a. + Strafe = ca. doppelte Summe der "normalen Steuer", die damals fällig gewesen wäre!;)).

      Aber zum Glück hat ja die Gerechtigkeit gesiegt...:D:laugh:
      Avatar
      schrieb am 22.10.05 18:04:22
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hi Baron,
      vielleicht hast du ja im Ergebnis Recht.
      Aber irgendwie kommt es bei mir so an, als dass du keinen besonderen "Respekt" vor dem BVerG hast.
      Wenn das Verfassungsgericht die Auffassung des BFH nach deinen Äußerungen nur noch bestätigen wird, erweckt die in mir den Anschein, dass das BVerfG in deinen Augen ein bloßer Abnickverein wäre.
      In der Vergangenheit hab ich aber leider schon zu oft überraschende, gegenüber der Rechtsprechung des BFH völlig konträre, Entscheidungen des BVerfG miterlebt, so dass ich wirklich gespannt bin, wie das BVerfG letztendlich Klarheit herbeiführen wird.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 23.10.05 14:14:21
      Beitrag Nr. 16 ()
      [posting]18.378.040 von (s)pecunia am 22.10.05 13:35:05[/posting]"Wenn also schon ein Steuerbescheid ergangen ist, wird es schwierig, sonst kaum."

      Diese Information war rein nachrichtlich.

      Ferner kann es Bescheide geben, ohne dass eine Steuererklärung abgegeben wurde, nämlich durch Schätzung, z.B. aufgrund von entsprechenden (Kontroll-)Mitteilungen und/oder bei Verletzung der Mitwirkungspflichten, § 162 AO. Insbesondere durch die neuen Möglichkeiten, sich direkt einen Einblick in die Kontodaten zu verschaffen.

      Auch dies ist rein nachrichtlich.


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