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    Einspruch gegen ESB wegen Absetzbarkeit aller RV Beiträge und Soli-Beitrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.10.05 13:57:12 von
    neuester Beitrag 15.12.05 21:43:48 von
    Beiträge: 19
    ID: 1.015.711
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      Avatar
      schrieb am 26.10.05 13:57:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe gerade den Newsletter von Steuertipps erhalten.
      Folgende Facts zu Rente und Soli.

      http://www.steuertipps.de/?action=show&category=news&id=508
      http://www.steuertipps.de/?action=show&category=news&id=538

      Bis in welches Jahr zurück kann ich Einspruch erheben bzw. wie lange.

      gruss
      Avatar
      schrieb am 26.10.05 18:00:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Einspruch muß innerhalb eines Monats nach Zugang des ESt-Bescheids eingelegt werden.
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 14:43:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Habe wie gesagt Einspruch erhoben zu

      1. die volle Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge
      2. der soli ab 2002 evtl. auch verfassungswidrig ist
      leider 4 Tage zu spät lt. der Dame vom FA.

      Jetzt soll ich einen Grund bringen warum ich verhindert war oder den Einspruch zurückziehen.
      Was kann ich für einen triftigen Grund anbringen?
      Bzw. muss ich den Einspruch überhaupt zurückziehen?

      gruss
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 19:08:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bzw. muss ich den Einspruch überhaupt zurückziehen?

      Du mußt nicht. Wenn du keinen Grund für die verspätetete Einlegung des Einspruchs vorbringen kannst, wird aber der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Kostet zwar nichts, bringt aber auch nichts.
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 23:09:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Na ja,

      der Klassiker wäre, gar keinen Bescheid erhalten zu haben. Denn § 122 AO fingiert nur die Zustellung innerhalb von 3 Tagen bei Aufgabe zur Post.

      "§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

      (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.

      (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
      1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
      2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
      außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."


      Wenn man dann natürlich einen "Einspruch" einlegte gegen einen nicht vorhandenen Bescheid, dann könnte man sich neben dem Klassiker ("Man sei bloß ein universitär vergeistigten Doppellinkshänder und in Steuersachen Maximal-Laie") höchstens noch damit rausreden, dass man das unabhängig von dem noch gar nicht erhaltenen Steuerbescheid aufgrund eines Steuer-Newsletters gemacht habe, deshalb das Schreiben mit "Einspruch" bezeichnet hätte, weil die das so geschrieben hätten. Dass man mangels Steuerbescheid ja eigentlich nur ergänzend einen Antrag an das Finanzamt auf Vorbehaltsfeststzung stellen wollte, das wüßte man als Normal-Steuerbürger doch nicht. Der Newsletter habe einen Einspruch empfohlen. Und bei so hilfreichen Hinweisen pinnt man als steuerlicher Tiefflieger in der empfohlenen Eile auch schon mal den größten Muster-Mist ab und bezeichnet das Ding fälschlicherweise als "Einspruch"...

      Wenn man dann natürlich im Einspruch auf den "Bescheid vom..." referenziert hat, hilft gar nix mehr. Nur noch die Einsicht, es beim nächsten Mal besser machen zu wollen.

      Ist natürlich alles nur Fiktion und deshalb im Konjunktiv zu sehen. :D

      Ob der Finanzbeamte das dann mit einem müden Lächeln quittiert (wegen der Qualität der Deutschen Post - äh, von DHL oder wegen des Gesülzes in der Begründung) oder ein Auge oder gar zwei zudrückt, wird man sehen.

      Viele Grüße
      crude_facts

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      Avatar
      schrieb am 11.11.05 18:59:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kurze Verständnisfrage.
      Die Steuerersparnis durch Absetzung der GRV-Beiträge ist doch in den Ek-Steuertabellen bereits eingearbeitet, oder?
      Warum dann der Streit ob sie Werbungskosten oder Sonderausgaben sind? :confused:

      Oder sind sie eben nicht eingearbeitet und der AN muss diese durch seine EK-Steuererklärung erst geltend machen?

      Auch hier läuft doch das Ergebnis aufs Selbe raus.
      :confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 11.11.05 20:19:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vorsorgeaufwendungen können im Gegensatz zu Werbungskosten nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Wenn Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, ist ein Verlustrück- oder Vortrag nach § 10 d EStG möglich; bei Sonderausgaben geht das nicht.
      In den Lohnsteuertabellen sind zwar üblicherweise anfallende Vorsorgeaufwendungen eingearbeitet, die tatsächlich angefallenen Aufwendungen können aber höher sein.
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 15:05:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bezüglich der RV-Beiträge und Beiträgen zum Versorgungswerk gibt es folgendes Problem. Bisher werden die Renten in der Auszahlungsphase nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Der richtet sich nach dem Alter zum Zeitpunkt des Renteneintritts und beträgt derzeit i.d.R. 26-30%. Ab 2005 dann 50% und es wird die Besteuerung dann schrittweise jährlich um 2% bis auf 100% angehoben. Bisher konnte der Steuerzahler aber nur einen Teil seiner Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Meistens sogar gar nichts (0,00 Euro), weil schon die Beiträge zur KV, PV und ALV die Grenze des abzugsfähigen Sonderausgaben übersteigen.
      Der Steuerzahler muss die Renten aber später zu 100% versteuern. Deshalb ist die Regelung bis zum Jahr 2004 nicht gerecht. Darum wird argumentiert, dass alles was nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist als WBK abzugsfähig bei den Sonstigen Einkünften (Anlage SO) sein muss.

      Ab 2005 können die Beiträge zu 60% (+ jährliche Erhöhung) abzogen werden. Verbleiben aber noch 40% welche nicht abzugsfähig sind. Diese sollten als WBK bei den sonstigen Einkünften erklärt werden. Bei Nichtanerkennung im Zweifel Einspruch einlegen.

      Und was den SolZ betrifft immer Einspruch einlegen. Wenn die Einspruchfrist abgelaufen ist und der Bescheid nicht unter § 164AO ist, dann ist es zu spät. Wie bei mir.

      Es wird immer der Steuerbürger benachteiligt, der die Steuererklärung früh einreicht, da er solche Verfahren verpasst.
      Avatar
      schrieb am 13.11.05 17:17:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Und wenn jeder wegen jedem Mist Einspruch einlegt, freut sich die Papierindustrie.
      Ob`s was bringt, ist ne andere Frage.
      Auf jeden Fall muss dieser ganze Mist bearbeitet werden. Macht nix, dann warten wir auf unsere Steuererstattungen ein Wochen mehr.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 10:19:41
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]18.760.605 von NATALY am 11.11.05 20:19:23[/posting]Ferner ist zu berücksichtigen, dass z.B. ein Verlustrück-/-vortrag nach § 10d EStG vorrangig vor einem Sonderausgabenabzug von dem Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. Im Ergebnis kann es also dazu kommen, dass bei Vorhandensein von Verlusten ein Sonderausgabenabzug gar nicht mehr möglich ist bzw. keinerlei Wirkung entfaltet, deshalb die Beiträge in der Anparphase nicht steuerlich freigestellt bzw. aus dem steuerfreien Existenzminimum gezahlt wurden.

      Das ist vor allem für Existenzgründer und Selbständige ein Thema, also für alle Leute, die nicht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben und die Beiträge in die sog. Basisvorsorgesysteme (GRV, bAV, Versorgungswerk, Rürup ...) zahlen.

      Auf die Vollversteuerung ab 2040 (Achtung: ab dann auch kein Altersentlastungsbetrag mehr!) hat das allerdings keine Auswirkungen. Deshalb kann es auch von daher zu einer ggf. massiven Doppelbesteuerung kommen, unabhängig von dem Problem der anfangs lediglich zu 60% als Sonderausgaben abzugsfähigen tatsächlich gezahlten Beiträge.

      Eine Berücksichtigung als (vorweggenommene) Werbungskosten wäre besteuerungssystematisch konsequent.
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 10:28:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]18.771.859 von pegru am 13.11.05 17:17:42[/posting]Normalerweise nicht.

      Du gibst eine Einkommensteuererklärung ab.

      Das Finanzamt prüft und setzt fest. Du erhälst einen Einkommensteuerbescheid. Es wird abgerechnet, ein sich evtl. ergebender Erstattungsbetrag wird in aller Regel innerhalb von 14 Tagen dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben.

      Du legst innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid ein wegen des begrenzten Sonderausgabenabzugs, Soli etc. ein.

      Die Einspruchstelle bearbeitet den Einspruch. Sind Verfahren vor dem BFH/BVerfG anhängig, dauert es bis zum Abschluss der Verfahren.

      Die Veranlagungen werden durch den Einspruch offen gehalten und können später die Rechtsprechung berücksichtigen. Es gibt ggf. einen Änderungsbescheid (mit neuer Einspruchsfrist von einem Monat), evtl. spätere Erstattungen werden gezahlt.

      Man verliert also grundsätzlich nichts. Aber Achtung: Ein durch Einspruch angefochtener Bescheid bleibt offen - in beide Richtungen.
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 19:12:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      ??Normalerweise nicht?? Was meinst du damit?

      Jedenfalls müssen die unzähligen Einsprüche verwaltet werden; lochen, knicken, ablegen, Eintragung in Listen, Mitteilung an Einspruchführer, dass Verfahren ruht, erneutes Anschreiben, wenn Musterverfahren erledigt ist, dann vielleicht weiter ruhen lassen, weil neues Verfahren anhängig ist usw.
      Dies kostet alles Zeit. Von alleine geht es nicht.
      Andere Steuerbescheide dauern dann halt etwas länger.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 11:12:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      [posting]18.870.598 von pegru am 18.11.05 19:12:22[/posting]"Normalerweise nicht" bedeutet, soweit es keine Sonderfälle gibt, z.B. durch Verrechnungen mit anderweitigen Steuerschulden etc. pp.

      Die Einsprüche werden in der Einspruchsstelle bearbeitet, die Steuererklärungen in der Veranlgungsstelle. Das sind normalerweise nicht die gleichen Personen.

      Dass damit Arbeit verbunden ist, ist unstrittig.

      Aber Einsprüche haben nun einmal zunächst keinen Einfluss auf die Rückerstattung im Rahmen einer bereits durchgeführten Steuerfestsetzung. Darum ging es doch, oder?
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 17:35:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      Grundsätzlich muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids Einspruch eingelegt werden.
      Wer zu spät kommt, den bestraft das...

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 24.11.05 14:02:40
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nach dem BVerfG-Urteil vom 06.03.2002, in dem klargestellt wurde, dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen verfassungswidrig ist, hatte ich gegen meinen Bescheid 2001 fristgemäß Einspruch eingelegt und den Abzug der RV-Beiträge als WK verlangt.
      Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen und zu damaliger Zeit hätte ich vor keinem Finanzgericht mit einer Klage Erfolg gehabt.
      Jetzt ist der Bescheid durch Inkrafttreten des neuen Alterseinkünftegesetzes, womit oben genanntes BVerfG-Urteil umgesetzt wurde, falsch geworden. Einen erneut eingelegten Einspruch hat das Finanzamt als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt wurde und der Bescheid bestandskräftig sei.
      Ich komme mir jetzt ein bisschen verarscht vor.

      Gibt es in der AO wirklich keine Änderungsmöglichkeit, Treu und Glauben oder so etwas??

      mfG
      OPN
      Avatar
      schrieb am 24.11.05 19:19:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      @OPN:
      Gibt es in der AO wirklich keine Änderungsmöglichkeit, Treu und Glauben oder so etwas??

      Für den Staat (Fiskus) ist es von großer Bedeutung, sich auf die Bestandskraft von Steuerbescheiden berufen zu können. Dadurch wird vermieden, dass auf Grund späterer Erkentnisse der Rechtsprechung Steuergelder zurückgezahlt werden müssen, die längst verbraucht sind. Angesichts der hohen Verschuldung des Staates ist auch nicht damit zu rechnen, dass an dieser Rechtslage erwas geändert wird.
      Avatar
      schrieb am 15.12.05 14:28:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      #5 von crude_facts

      nochmal danke für den Tip

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 15.12.05 15:43:24
      Beitrag Nr. 18 ()
      cccc
      Avatar
      schrieb am 15.12.05 21:43:48
      Beitrag Nr. 19 ()
      Bis wann kann man den mit einer Entscheidung rechnen?


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