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    Steuererklärung: Fällt Zwei-Jahres-Frist? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.11.05 20:34:21 von
    neuester Beitrag 10.01.06 18:37:26 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.016.972
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      schrieb am 01.11.05 20:34:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Steuererklärung
      Fällt Zwei-Jahres-Frist?




      | 01.11.05 |
      Eine bevorstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte für viele Steuerzahler kräftige Steuervorteile bringen.


      Wie FOCUS-MONEY berichtet, konnten bisher Arbeitnehmer, die neben dem Gehalt keine weiteren Einkünfte und auch keine Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatten, ihre Erklärung freiwillig innerhalb einer Zwei-Jahres-Frist zum Finanzamt schicken. Die Abgabe der Erklärung für das Jahr 2003 ist daher noch bis zum 31.12.2005 möglich. Der BFH prüft nun, ob diese Frist verfassungswidrig ist (Az. VI R 47/05).

      Arbeitnehmer, die ihre Erklärung aus den Jahren 2002 und davor noch nicht abgegeben haben, sollten dies jetzt noch tun, empfiehlt FOCUS-MONEY Der Antrag wird vom Finanzamt zwar abgelehnt. Um vom positiven Ausgang der Entscheidung profitieren zu können, müssen Betroffene aber Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
      http://focus.msn.de/hps/fol/newsausgabe/newsausgabe.htm?id=2…
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      schrieb am 04.11.05 17:32:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Von der BFH-Seite rüberkopiert:



      Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist, wenn neben nichtselbständigen Einkünften Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund eines Grundlagenbescheids zu berücksichtigen sind. Führen Verluste, die auf gesonderten Feststellungen beruhen, nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG zwingend zu einer Pflichtveranlagung, weil dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung der Einkünftegrenze (800 DM/410 EUR) allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind? Verletzt die zweijährige Erklärungsfrist den Gleichheitssatz, weil sie nur Steuerpflichtigen mit nichtselbständigen Einkünften auferlegt ist und bei Versäumung ein möglicher Erstattungsanspruch ersatzlos wegfällt?

      -- Zulassung durch BFH --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 46 Abs 2 Nr 1; AO § 110

      Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 3.11.2003 (16 K 2522/01 E)
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      schrieb am 04.11.05 17:49:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG?

      Der § 46 hat gar keinen Absatz 1 (mehr).
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 17:55:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      FG Düsseldorf: Fristversäumnis eines permanent zu Gunsten seines Berufes Prioritäten setzenden Steuerpflichtigen ist schuldhaft
      Ein Steuerpflichtiger handelt schuldhaft, wenn er fortlaufend Prioritäten zu Gunsten seiner beruflichen oder privaten Angelegenheiten setzt und dabei seine steuerlichen Obliegenheiten vernachlässigt. Versäumt er deshalb die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, kann er nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 03.11.2003, Az.: 16 K 2522/01 E, BeckRS 2003, 26018664).


      Sachverhalt

      Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war in den Streitjahren Sparkassendirektor, die Klägerin Hausfrau. Im März 2003 reichten sie beim beklagten Finanzamt die Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 ein. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen ab, da eine Veranlagung für diese Jahre nur nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und somit aufgrund eines fristgerechten Antrags durchgeführt werden dürfe. Der Antrag sei aber nicht fristgemäß gestellt worden. Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger zahlreiche Gründe vor, um ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. So versuchten sie, sich mit der beruflichen Belastung des Klägers und dessen Krebserkrankung zu entschuldigen. Ferner brachten sie vor, der Kläger vermöge das komplizierte Steuerrecht nicht zu durchschauen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück.

      Fristversäumnis war verschuldet
      Auch die Klage der Eheleute vor dem FG Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die Entscheidung des Finanzamtes und entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am Verschulden des Klägers scheitere. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei seit 1991 beruflich wie auch privat höchsten Anforderungen ausgesetzt gewesen. Diesen hohen Anforderungen habe er nur gerecht werden können, indem er Prioritäten gesetzt und seinen Alltag strikt organisiert habe. Dies bedeute, dass berufliche Belange gefolgt von privaten absolute Priorität gehabt hätten. Die Richter entschieden, dass der Kläger schuldhaft handele, wenn er permanent solche Prioritäten setze, durch die er seine steuerlichen Obliegenheiten hintenan stelle und vernachlässige. Seine schwere Erkrankung habe den Kläger an der Erledigung seiner übrigen Angelegenheiten nicht fortdauernd gehindert, so dass die Erkrankung die steuerliche Fristversäumnis gleichfalls nicht entschuldige.

      Unbeachtlicher Irrtum über materiellrechtliche Rechtsänderung
      Auch der behauptete Irrtum über die materiellrechtliche Geltung von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für die Streitjahre rechtfertigt die Wiedereinsetzung nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht. Ein Rechtsirrtum sei in aller Regel unbeachtlich, wenn er das materielle Recht betreffe, wozu auch die Existenz von Antragsfristen gehöre. Es sei nicht Aufgabe der Wiedereinsetzungsvorschriften, derartige materiellrechtliche Fehlbeurteilungen auszugleichen. Selbst wenn man bei den Fristen Ausnahmen zulasse, helfe das dem Kläger nicht. Denn dieser habe es bewusst unterlassen, die Rechtslage zu prüfen oder prüfen zu lassen und einfach unterstellt, die Rechtslage habe sich nicht geändert. Es seien bei ihm keinerlei Bemühungen erkennbar, sich zumindest vor Ablauf der allgemeinen Steuererklärungsfrist rechtzeitig um die Rechtslage für das neue Veranlagungsjahr zu kümmern. Wenn ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Obliegenheiten nicht selbst ernst nehme, so müsse er damit einen steuerlichen Berater beauftragen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.



      beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 11. Oktober 2005
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 17:58:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      BFH Anhängiges Verfahren VI R 47/05
      Normen: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 110

      Schlagwörter: Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Negative Einkünfte, Feststellungsverfahren, Gleichbehandlung

      Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist, wenn neben nichtselbständigen Einkünften Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund eines Grundlagenbescheids zu berücksichtigen sind. Führen Verluste, die auf gesonderten Feststellungen beruhen, nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG zwingend zu einer Pflichtveranlagung, weil dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung der Einkünftegrenze (800 DM/410 €) allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind? Verletzt die zweijährige Erklärungsfrist den Gleichheitssatz, weil sie nur Steuerpflichtigen mit nichtselbständigen Einkünften auferlegt ist und bei Versäumung ein möglicher Erstattungsanspruch ersatzlos wegfällt?

      -- Zulassung durch BFH --
      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
      vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf 3.11.2003 16 K 2522/01 E

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      schrieb am 04.11.05 18:00:10
      Beitrag Nr. 6 ()
      BFH 19.8.2005
      VI R 47/05

      Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist, wenn neben nichtselbständigen Einkünften Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund eines Grundlagenbescheids zu berücksichtigen sind. Führen Verluste, die auf gesonderten Feststellungen beruhen, nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG zwingend zu einer Pflichtveranlagung, weil dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung der Einkünftegrenze (800 DM/410 EUR) allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind? Verletzt die zweijährige Erklärungsfrist den Gleichheitssatz, weil sie nur Steuerpflichtigen mit nichtselbständigen Einkünften auferlegt ist und bei Versäumung ein möglicher Erstattungsanspruch ersatzlos wegfällt?


      -- Zulassung durch BFH --


      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 46 Abs 2 Nr 1; AO § 110

      Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 3.11.2003 (16 K 2522/01 E)
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      schrieb am 04.11.05 18:03:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu meinem Posting #3:
      Es handelt sich um § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, nicht um § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies ergibt sich aus meiner Kopie der Website des BFH in Posting #6.
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      schrieb am 10.01.06 18:37:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Kennt jemand den aktuellen Stand der Dinge in dieser Sache?


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