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    Trügerische Sicherheit duch Vorläufigkeitsvermerke - Capital Okt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.11.05 09:56:33 von
    neuester Beitrag 02.11.05 10:50:20 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.017.059
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      schrieb am 02.11.05 09:56:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Capital-Artikel (Heft23)
      Trügerische Sicherheit duch Vorläufigkeitsvermerke

      Tenor des gesamten Artikels ist, dass man sich nicht auf Vorläufigkeitsvermerke im Steuerbescheid verlassen soll, da diese in vielen Fällen vom Fiskus kreativ umgangen werden können. Empfohlen wird generell ein individueller Einspruch, um sich weitere Schritte offen zu halten. Namentlich wird auch der uns allen bekannte Vorläufigkeitsvermerk zu den Spekulationsgeschäften genannt. Das Ärgerliche daran ist, dass Capital das nicht in entsprechenden Artikel geschrieben hat, als die Sache sehr aktuell war. Mir macht der Artikel allerdings auch nicht den besten Eindruck. So wird empfohlen generell Aussetzung des Vollzugs zu beantragen ohne auf die drohenden 6% Zinsen bei Nachzahlung hinzuweisen.
      Mich würde eure Meinung dazu interessieren. Ich finde die Formulierung des Vorläufigkeitsvermerkes ziemlich eindeutig. Also zusätzlichen Einspruch einlegen oder nicht?

      spezial
      Avatar
      schrieb am 02.11.05 10:50:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Offenbar hat der Autor irgendwo etwas aufgeschnappt, aber nicht verstanden.

      Bei den Verfahren zu den Spekugewinnen 1999 und Folgejahren geht es nur darum, ob diese verfassungsgemäß sind oder nicht. Dafür ist der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk völlig ausreichend.

      Anders sieht es aus, wenn zu einer strittigen Frage sowohl verfassungsrechtliche Bedenken bestehen als auch die Interpretation der Steuergesetze selbst angegriffen wird.
      In diesen Fällen (aktuelles Beispiel unbeschränkte Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung) greift ein Vorläufigkeitsvermerk nur, wenn die Sache aus verfassungsrechtlichen Gründen gekippt wird. Sollte der BFH das EStG so interpretieren, daß Rentenversicherungsbeiträge (etwa als vorweggenommene Werbungskosten) unbeschränkt abzugsfähig sind, hilft ein Vermerk nach § 165 AO nicht. Denn die Voraussetzungen des § 165 AO sind nicht gegeben. Nur Fälle die noch anderweitig offen sind (etwa durch Einspruch) könnten in den Genuß der neuen Rechtsprechung kommen.

      Grüße althor


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