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    Steuererklärung 2004 - Hilfe, ich hab Sie noch nicht gemacht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.11.05 17:55:23 von
    neuester Beitrag 19.11.05 22:15:19 von
    Beiträge: 37
    ID: 1.017.966
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     Ja Nein
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      schrieb am 05.11.05 17:55:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Forum,

      ich hab letztes Jahr das Glück gehabt, einige Spekulationsgewinne einstreifen zu können (sonst keinerlei Einkommen), hab diese aber bisher nicht erklärt. Erst dachte ich, ich bleib mal cool, geht nicht um Millionen, langsam schlaf ich aber schlecht und möchte meine Gewinne wirklich ganz sauber erklären.

      Muß ich mich bereits selber anzeigen oder kann ich für 2004 noch "ganz normal" (eventuell mit Strafzuschlag oder sowas?) meine (übrigens erste) Steuererklärung machen? Ich hatte noch nie mit dem Finanzamt zu tun, wie werd ich also am Schnellsten mein schlechtes Gewissen los...

      lg,
      AZ
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 18:06:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bleib mal locker, meinst Du die vermuten sowas bei Dir?
      Kannste knicken...:cool:
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 18:08:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      kann sein dass du recht hast, aber ich schlaf wirklich schlecht. Ich möchte die Gewinne einfach erklären.
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 18:22:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]18.603.805 von AZ1971 am 05.11.05 18:08:31[/posting]Einige kurze Hinweise,

      - Natürlich kannst du deine Steuererklärung noch abgeben. Normal wäre für 2004 der 31.05.2005 gewesen, problemlos funktioniert aber eine beantragte Verlängerung bis 30.09.2005.
      Falls du bislang noch nicht "erinnert" oder gemahnt worden bist, denke ich, geht auch jetzt noch eine Meldung (evtl. mit geringer Säumnisgebühr - das weiß ich aber auch nicht).

      - Ich finde gut, dass du die Spekulationsgewinne melden willst. Wenn andere das nicht machen, ist das ärgerlich, aber jeder fängt ja bei sich selbst an.

      Also, ich würde die Erklärung ausfüllen, ein kurzes Anschreiben dazu ("Pardon für Verspätung - ist meine erste Steuererklärung") und dann wird schon alles klappen.

      Besten Gruß und einen geruhsamen Schlaf :), Thorgal
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 18:28:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Thorgal,

      vielen Dank für deine Antwort. Nun, der 30.9.2005 ist leider ja auch schon vorbei, ich hab keinerlei Aufschub beantragt und bin auch nicht "erinnert" oder gemahnt worden - nichts dergleichen.

      Wie gesagt ist meine erste Steuererklärung, ich hab auch einzig und allein Speku-Gewinne zu versteuern. Ich möchte einfach nur wissen wie lang ich dafür jetzt noch Zeit habe (wenns überhaupt noch ohne Selbstanzeige abgeht) und wie ich das am schnellsten abwickle. Gewinne und Verluste hab ich in einer übersichtlichen Excel-Tabelle, dazu habe ich noch die §24c-Bescheinigung der Bank - original Kontoauszüge und Wertpapierabrechnungen würde ich erstmal bahlten und dann auf eventuelle Anfrage nachreichen. Ich nehme an das FA will von mir dann Hauptbogen, Anlage SO und Anlage ST sowie meine Unterlagen? Das schick ich einfach mit einem erläuterndem Schreiben ab und gut is?

      Wie gesagt, hatte damit noch nie so wirklich zu tun.

      lg,
      AZ

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      Avatar
      schrieb am 05.11.05 18:39:47
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie hoch ist denn der Gewinn?

      Sonst hast du gar nichts gehabt, oder?

      Bist du arbeitslos, hast du Bafög bekommen? Wie ist dein Familienstand? Ledig?
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 18:42:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Choco2

      ich studiere, nein bekomme kein Bafög, ledig, sonst gar nichts, ja

      Gewinn war schon ein anständiges Akademikerjahresgehalt...

      lg,
      AZ
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 19:13:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die ESt-Erkärung kann problemlos abgegeben werden. Eine "Selbstanzeige" ist nicht angebracht.
      Eine "Säumnisgebühr" fällt nicht an, dagegen ist ein "Verspätungszuschlag" möglich, der maximal 10 vH der festgesetzten Steuer betragen kann. Ein Begleitschreiben ist auch nicht unbedingt erforderlich, schaden kann es allerdings auch nicht, wenn du dich für die verspätete Abgabe entschuldigst.
      Unterlagen:
      Mantelbogen
      Anlage SO (2. Seite ist auszufüllen)
      Excel Tabelle
      24 c Bescheinigung
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 19:20:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Nataly,

      vielen Dank für die Auskunft. Und wie lange habe ich dafür jetzt noch Zeit bzw. wovon hängt der Verspätungszuschlag ab? Die Anlage KAP brauch ich vermutlich auch noch wegen paar Dividenden...

      Den ganzen Krempel (kann ich das http://www.formblitz.de/index.php?id1=1&id2=109&id3=1032 verwenden?) schick ich einfach ans Wohnsitzfinanzamt und wart was passiert? Wann werd ich dann vermutlich zahlen müssen?

      Liebe Grüße,
      AZ
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 19:28:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      AO 1977 § 152 Verspätungszuschlag

      (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

      (2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

      (3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.

      (4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.

      (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 19:37:09
      Beitrag Nr. 11 ()
      Du siehst, es sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen.
      Es besteht aber kein Anlass für übertriebene Besorgnis.

      Formulare für die ESt-Erklärung 2004 gibt es auch unter
      http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_2682/DE/Steu…
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 19:41:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      Herzlichen Dank! Aber wie lange hab ich jetzt de facto dafür noch Zeit? Ab wann gibts sozusagen nur mehr die Selbstanzeige?

      Und wieviel Zeit liegt so in etwa zwischen Steuererklärung - Bescheid - und tatsächlicher Zahlung der Steuerschuld?

      Meine Güte bin ich froh wenn ich das hinter mir hab. :look:

      lg,
      AZ
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 19:53:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hey,

      da würd ich mir keinen Kopf machen. Arbeite selber auf dem Finanzamt und kann dir sagen, dass du mit 99%-iger Wahrscheinlich keinen Verspätungszuschlag aufgebrummt bekommst, ganz einfach aufgrund der Tatsache, dass du ja selber die Gewinne erklärst, insofern kann man dich zu deinen moralischen Hintergedanken nur beglückwünschen.
      So manch einen würde das kalt lassen, und so manch einer wurde später auch entdeckt, sicherlich nur ein Kleinteil der tatsächlichen "Steuerhinterzieher".


      Wenn du deine Steuererklärung einreichst, musst du je nach Bundesland verschieden lange auf den Bescheid warten. NRW z.b. hat recht kurze Durchlaufzeiten, Niedersachsen dafür umso längere. Aktuell würde ich mal --maximal-- von 4 Wochen ausgehen, zumindest in NRW. Wenn du dann tatsächlich nachzahlen musst, bekommst ein Zahlungziel von 4 Wochen.

      Reichst du die Erklärung also jetzt ein, kannst du davon ausgehen, nicht vor Weihnachten zahlen zu müssen.

      Rein technisch ist die Mindestzeit Steuererklärung-Bescheid 2 Wochen, dazu 4 Wochen Zahlungsziel bedeutet, es wäre rein theoretisch möglich, das die Nachzahlung (wenn denn) Mitte Dezember fällig wird.
      Aber Anfang Januar erscheint mir wahrscheinlicher.
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 19:56:28
      Beitrag Nr. 14 ()
      Nochmal ich,

      Zeit hast du rein theoretisch noch lange.
      Nur wenn du halt wirklich jetzt das maximale ausschöpfen willst, dann ist ein Verspätungszuschlag schon fast garantiert, und das muss doch nicht sein. Außerdem bekommst du dann für die nächsten Jahre evtl. keine Fristverlängeren mehr, ein unschöner Nebeneffekt.

      Mach die Erklärung einfach fertig und reich Sie dieses Jahr noch ein. Je eher, desto besser :)
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 19:59:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      Also, ob du überhaupt Steuern zahlen musst, hängt davon ab, wie hoch der Gewinn war. Du hast ja schließlich als lediger einen Grundfreibetrag von 7664,- € im Jahre 2004.

      Für die Dividenen hast du dann auch noch einen extra Freibetrag von 1421,- €.

      Wenn du uns veraten würdest, wie hoch der Gewinn war, kann ich dir auch gleich sagen, was du erwarten kannst.

      Ein Verspätungszuschlag fällt bei dir wohl nicht an, da du ja nicht zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert worden bist.

      Allerdings kannst du durch die Einnahmen evtl. Probleme mit Bafög bekommen. Wenn du Arbeitslos warst, dann gibt es noch einen sogenannten Progressionsvorbehalt. Bist du verheiratet und hast Kinder, dann muss der Gewinn schon sehr hoch sein.

      Warum bist du denn vom Finanzamt nicht zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden? Hast du noch nie ein Steuererklärung abgegeben? Hast du noch nie Einkünfte gehabt? Deine Situation hört sich unplausibel an.

      Zwischen Abgabe der Erklärung und dem bezahlen werden bei dir ca. 2 bis 3 Monate vergehen. Falls du noch keine Steuernummer hast, dauert das bis die dir eine zuordnen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 20:00:15
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo RagnarokX,

      vielen Dank für deine Auskunft. Aber ab wann wirds mit der Steuererklärung 2004 wirklich unangenehm? Was passiert wenn ich etwa erst Ostern 2006 für 2004 abgebe? Das Problem ist, dass ich im Moment etwas Liquidität echt gut gebrauchen kann - aber die Steuern für 2004 will ich definitiv zahlen. Könnte ich mir in Sachen Hinauszögern noch was erlauben? Könnte ich jetzt die Steuererklärung abgaben und beim Finanzamt etwa um längeren Zahlungsaufschub betteln?

      Liebe Grüße,
      AZ
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 20:08:44
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Choco2:

      wie gesagt, ein gutes Akademikerjahresgehalt, hatte einige ziemliche Glücksfälle mit Aktien. Ich beziehe kein Bafög und bin auch nicht arbeitslos - ich studiere und hatte mit dem Finanzamt noch nichts zu tun.
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 20:27:37
      Beitrag Nr. 18 ()
      @choco2:
      Wenn du die Postings von AZ1971 gelesen hättest, hätten sich deine Fragen und Bedenken in #15 weitgehend erledigt.
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 22:24:11
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ach sorry.

      Ich hab doch glatt überlesen, dass du mir auf meine erste Frage direkt geantwortet hast. Meine 2. Frage war also überflüssig. :O
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 22:55:18
      Beitrag Nr. 20 ()
      Wenn Du die Erklärung über einen Steuerberater machen läßt braucht Du meines Wissens nach keinen Versäumniszuschlag zahlen, da Steuerberater andere Fristen haben.

      Mir war jedenfalls so:rolleyes:

      Allerdings mußte den Steuerberater bezahlen:D
      Aber der kann ja vielleicht sogar Deine Steuerlast senken:eek:
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 23:04:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      @AZ1971

      Da ich in einer WP/StB-Gesellschaft arbeite, möchte ich dir meine Meinung aus der Steuerberater-Praxis dazu sagen.

      Du solltest auf alle Fälle eine Steuererklärung abgeben, zumal Du jetzt Mitwisser hast (auf wenn nur Anonym). Du kannst Dir aber noch einiges an Zeit lassen. Wenn Du wirklich gewillt bist eine Steuererklärung abzugeben, dann schlag ich dir folgendes vor. Ende Februar 2006 Antrag auf Fristverlängerung beim FA stellen. Frist bis 31.05.2006 beantragen, mit der Begründung, dass du Unterlagen bei der Bank beantragst hast die noch ausstehen. Dann werden diese das wohl ablehnen, aber du hast schon mal angezeigt, dass du eine Erklärung abgeben willst und gewinnst einiges an Zeit. Die Antwort dauert ein paar Wochen und kommt so Mitte April mit Nennung einer Frist und dann gibst du einfach erst Ende Mai 2006 ab. So würde ich es machen.

      Oder wenn du noch mehr Zeit haben möchtest, musst du halt immer wieder schreiben, dass Du noch nicht alle Unterlagen hast und so die Frist immer neu beantragen. Wenn du keine Unterlagen hast, kannst du die Erklärung nicht abgeben. Ob das stimmt oder nicht sei dahingestellt. Irgendwann erlassen die dann vielleicht einen Schätzbescheid. Aber den kann man gelassen sehen. Dagegen kannst du erstmal innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und gleichzeitig die Erklärung mitreichen. Einspruchbegründung ist dann Einreichung der Steuererklärung. Oder erst Einspruch mit Begründung das Steuererklärung in der nächsten Zeit eingeht ("zeitnah"). Dann wartest du noch eine Monat und gibst dann ab. Das FA erlässt dann einen geänderten Bescheid auf Grundlage der Steuererklärung. Wichtig ist dabei aber immer, dass du die Fristen genau einhältst.

      Wenn du das geschickt machst und alle Fristen ausnutzt und du einen normalen Beamten erwischt, kann sich das bis Spätsommer 2006 hinziehen. Aber dann mit Zinsen!
      Darin besteht auch keinerlei Steuerhinterziehung oder ähnliches. So wird es bei uns gehandhabt. Teilweise wird jetzt 2003 oder auch noch 2002 (Ausnahmefälle) abgegeben. Steuererklärung abgeben ist wichtig aber man sollte sich nicht verrückt machen lassen.

      Beachte: Ab 1.4.2006 zahlst du für jeden vollen Monat 0,5% Nachzahlungszinsen. Grundlage für die Berechnung ist die nachzuzahlende Steuer. Das ist gesetzlich fixiert (§ 233a AO).

      Aber jetzt das WICHTIGSTE !!! Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist für diverse Jahre vom BFH schon für VERFASSUNGSWIDRIG erklärt worden (1997 und 1998). Für 2004 zwar noch nicht, aber du solltest auf jeden Fall Einspruch beim Finanzamt gegen den Bescheid einlegen (innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides) und auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit hinweisen und so versuchen den Bescheid offen zu halten. Wird dann für 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen verfassungswidrig ist, bekommst du die Steuer darauf wieder. Ohne Einspruch definitiv nicht. Für 2003 laufen bereits Verfahren bei den Finanzgerichten Hessen und München.
      Viele Finanzämter erlassen die Bescheide auch schon nur noch unter Vorbehalt. Dann erledigt sich der Einspruch. Aber dann muss genau auf die Formulierung der Vorläufigkeit geachtet werden, denn da gibt es für den ungeübten Steuerbürger ziemlich viele verschiedene.
      Das gilt übrigens für alle!!!

      Verspätungszuschlag ist m. E. totaler Quatsch. Und sollte wider Erwarten einer festgesetzt werden (z.B. bei Abgabe in 2007), dann leg auf alle Fälle Einspruch dagegen ein und beantrage den Erlass aufgrund Unwissenheit, Student etc..

      Aber du solltest definitiv ruhig schlafen können! Zeitlich bist du absolut im, wenn auch späten, grünen Bereich.

      Das ist nur meine Meinung und soll keine Anleitung darstellen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.05 23:13:55
      Beitrag Nr. 22 ()
      Säumniszuschlag : Den zahlt man nur für die verspätete Zahlung einer Steuer. Voraussetzung dafür ist, dass die Steuer schon festgesetzt wurde. Dies geschieht regelmßig erst durch einen Steuerbescheid. Also hier nicht möglich, da noch nicht mal eine Erklärung abgeben wurde.

      Verspätungszuschlag : Wird für die verspätete Abgabe erhoben. Das steht jedoch im Ermessen des Finanzbeamten und wird meist erst bei wiederholter verspäter Abgabe erhoben. Oft wird er auch als Drohmittel benutzt. Kommt aber i.d.R. selten zur Anwendung. Zum jetzigen Zeitpunkt nie. Da lege ich mich fest!
      Avatar
      schrieb am 06.11.05 09:24:49
      Beitrag Nr. 23 ()
      [posting]18.604.532 von AZ1971 am 05.11.05 19:20:04[/posting]Je länger Du wartest um so höher kann der Verspätungszuschlag werden. Wie in §177 Abs. 2 AO steht soll bei der Ermessensentscheidung des Finanzbeamten zur Höhe des Verspätungszuschlages die Fristüberschreitung mit Einfluß haben. Da es aber Deine erstmalige Abgabe und somit erstmalige Verspätung ist, würde ich eher mit einer "symbolischen" Strafe rechnen.
      Zu beachten ist, solltest Du Dir noch ganz viel Zeit lassen --> ab April 2006 (15 Monate nach entstehen der Steuerschuld) hast Du dann noch Zinsen auf Deine Einkommensteuerschuld zu zahlen.

      Wann Du zahlen mußt hängt natürlich stark von der Bearbeitungsgeschwindigkeit Deines für Dich zuständigen Sachbearbeiters ab. Grundsätzlich einen Monat nachdem Du Deinen Einkommensteuerbescheid erhalten hast. Wann der kommt ist dann halt die Frage. Kann nach 2 Wochen sein, kann aber auch mehrere Monate dauern. Solltest Du es schnell über die Bühne haben wollen --> http://www.elster.de, damit gehts meist am fixesten. Ansonsten gehen halt auch die Formulare Deiner Quelle.
      An`s Wohnsitzfinanzamt schicken und dann warten ...

      PS: Wenn Du solch hohe Speku-gewinne hast (Akademikergehalt), sollte Du Dich auf Nachfragen zu früheren Jahren einstellen. Muß nicht sein, kann aber kommen. Der gesunde Menschenverstand sagt halt das diese nicht auf einmal so plötzlich auftreten. Wenn die Jahre davor alles korrekt war, sollte dies aber auch kein Problem darstellen.
      Avatar
      schrieb am 06.11.05 16:08:29
      Beitrag Nr. 24 ()
      Vielen Dank für eure Antworten, mir gehts schon etwas besser. Freu mich bald wieder ruhig schlafen zu können...

      Ich hab noch eine Frage zur Aufbereitung der Trades: Welches Verfahren gilt denn jetzt für 2004? FIFO, LIFO, Durchscnittskurse?!

      Liebe Grüße,
      AZ
      Avatar
      schrieb am 06.11.05 17:44:33
      Beitrag Nr. 25 ()
      Für 2004 kann man zwischen Fifo und Durchschnittsmethode wählen, ab 2005 ist Fifo verpflichtend. Steht so in einem BMF-Schreiben.
      Avatar
      schrieb am 06.11.05 20:47:14
      Beitrag Nr. 26 ()
      vielen Dank, gibts da vielleicht eine Software die einem diese Arbeit abnimmt? einfach chronologisch trades eingeben und (Beispiel) FIFO-Tabelle wird ausgespuckt?
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 17:28:05
      Beitrag Nr. 27 ()
      @daveDM und andere

      mir ist noch was eingefallen

      Beachte: Ab 1.4.2006 zahlst du für jeden vollen Monat 0,5% Nachzahlungszinsen. Grundlage für die Berechnung ist die nachzuzahlende Steuer. Das ist gesetzlich fixiert (§ 233a AO).

      Könnt ihr mir erklären welchen Sinn es dann macht, Steuererklärungen soweit hinauszuzögern wie daveDM angedeutet hat? (jetzt noch Erklärungen für 2002 usw.)

      0,5% pro Monat ist ja durchaus happig... - Was wenn man TATSÄCHLICH erst alle Unterlagen zum Beispiel im Mai 2006 für Fiskaljahr 2004 zusammen hätte? Pech gehabt?

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 22:10:31
      Beitrag Nr. 28 ()
      JA. Allerdings wurde früher die Gebühr vom neuen Provider übernommen. Weiß nicht, ob das immer noch so ist.


      Seit dem 1. November 2002 können Mobilfunk-Kunden nach Ablauf ihres Vertrages ihre Rufnummer zu einem anderen Anbieter mitnehmen. In der Fachsprache nennt sich das Rufnummern-Portierung oder kurz MNP (Mobile Number Portability). Der Vorteil der Nummern-Übertragung für Handyfans: Sie bleiben auch nach einem Wechsel des Anbieters unter der bekannten Rufnummer erreichbar. Dazu muss der Handybesitzer nur seinen alten Vertrag rechtzeitig kündigen, einen Mitnahmeantrag stellen und eine Gebühr zahlen, die sich in der Regel zwischen 20 und 30 Euro bewegt.
      http://www.teltarif.de/arch/2004/kw02/s12487.html
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 22:39:26
      Beitrag Nr. 29 ()
      Zu #28: Sorry, das Posting gehört in einen anderen Thread.
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 22:45:43
      Beitrag Nr. 30 ()
      0,5% pro Monat ist ja durchaus happig...

      Ein Dispo ist erheblich teurer als 6 vH/Jahr.
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 23:22:37
      Beitrag Nr. 31 ()
      @AZ #27

      mir fällt da nur ein Grund ein nach Vogel-Strauß-Manier:

      Existenzgründer, keine Steuervorauszahlungen geleistet, jetzt vom STB Steuernachzahlung einschl. Vorauszahlungen errechnet bekommen und dabei die Hose durchnässt, weil nicht ausreichend Geld zurückgelegt wurde.

      Alternativ: Dito bei einem Selbständigen nach einem Jahr negativer Einkünfte und ebenfalls null Steuervorauszahlungen für 2002 ff.

      Ich selbst warte ja auch ganz gerne, aber nur eben ca. 10 -12 Monate und mit Antrag auf Fristverlängerung um den Verlauf des Folgejahres besser berücksichtigen zu können.

      Gruß
      bubu
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 03:06:25
      Beitrag Nr. 32 ()
      Und was ist eigentlich, wenn man jetzt erst seine Steuererklärung für 2004 abgibt, aber sich eine Rückzahlung seitens der Finanzamtes an den Steuerbürger errechnet?

      Verweigert das FA dann die Rückzahlung?
      Oder zahlt es vieleicht dem Steuerbürger zusätzlich zur Rückzahlung einen gewissen Zinsbetrag, weil der Steuerbürger quasi dem Staat längere Zeit einen Kredit gewährt hatte?
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 17:45:11
      Beitrag Nr. 33 ()
      Verweigert das FA dann die Rückzahlung?

      NEIN.

      Oder zahlt es vieleicht dem Steuerbürger zusätzlich zur Rückzahlung einen gewissen Zinsbetrag, weil der Steuerbürger quasi dem Staat längere Zeit einen Kredit gewährt hatte?

      JA. Allerdings beginnt die Verzinsung erst nach 15 Monaten.
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 20:47:14
      Beitrag Nr. 34 ()
      AO 1977 § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

      (2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

      (2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

      (3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.

      (4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

      (5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

      (7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 21:54:05
      Beitrag Nr. 35 ()
      Bezüglich Nachzahlungszinsen von 0,5% Zinsen gemäß § 233a AO pro Monat = 6,0% p. a.

      Sinn und Zweck die Abgabe einer Steuererklärung derartig herauszuzögern kann es nur sein, wenn man als Anleger das Geld, welches für die Steuernachzahlung vorgesehen ist, in eine Anlage investiert, die mehr als 6% p. a. bringt. Sonst macht es natürlich keinen Sinn! Es mag aber auch andere (nicht Renditeabhängige) Gründe geben. Wenn nicht rate ich zur Abgabe Anfang (Februar) 2006. Habe ja nur Möglichkeiten aufgezählt, wie man es machen könnte. Nicht das man es auch so machen sollte.

      Andere Gründe mögen sein, dass das Mann/Frau die Steuernachzahlung derzeit nicht leisten kann oder wirklich noch Unterlagen fehlen. Darüber hinaus mag es noch weitere Gründe geben.

      Wichtig für die Verzinsung ist, dass der Steuerbescheid noch bis 30. April 2006 ergeht. Es kommt also immer auf das Datum des Steuerbescheides an und nicht auf die Abgabe der Steuererklärung. Lässt das Finanzamt sich also lange Zeit für die Veranlagung bringt auch eine frühe(re) Abgabe nichts. Im praktischen Fall beim Finanzamt nachhaken. Derartige Bearbeitungszeiten sind aber bei "normalen" Veranlagungen eher selten.
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 22:03:31
      Beitrag Nr. 36 ()
      @LeoKreis

      Was für den Steuerbürger gilt, Nachzahlungszinsen ab dem 15. Monat nach Jahresende, gilt analog auch für den Staat. Errechnet sich also ein Steuerguthaben bekommst Du auch 0,5% pro Monat Zinsen vom Finanzamt gezahlt. Die Zinsen werden mit der Steuererstattung ausgezahlt. Die Berechnung findest Du dann auch im Steuerbescheid. Wie gesagt aber auch erst ab dem 15. Monat.

      Wie lange das unter Angie noch gilt ist aber fraglich.;)

      Aber Vorsicht! Zinsen die vom Finanzamt erstattet werden sind wieder zu versteuern. :cool:
      Angabe in Anlage KAP. Es sei denn, der - immer kleiner werdende - Sparerfreibetrag wird nicht überschritten.
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 22:15:19
      Beitrag Nr. 37 ()
      Und zum Dritten.

      Mit dem Bsp. zu 2002 wollte ich nur verdeutlichen, dass nicht jeder Steuerbürger seine Erklärung fristgerecht einreicht und es Mittel und Wege gibt die Abgabe hinauszuzögern. Ob das alles unter normalen Gesichtspunkten vorteilhaft ist, ist fraglich. Würde ich sagen eher nicht.

      Es gibt aber immer wieder Leute (sehr viele) die ihre Steuererklärungen nicht einreichen weil sie kein Geld haben für eine Steuerberater (Gesellschaften nahe der Insolvenz usw.) oder einfach nicht abgeben wollen und dann alles geschätzt wird. Hab im Moment einen Fall wo wir 1999-2004 abgeben. Ist aber nicht der Normalfall. Wie gesagt, wollte damit nur ausdrücken das vieles möglich ist, da du ja nach Fristen gefragt hast.

      Optimalerweise hat man seine Steuererklärung für 2004 abgegeben oder bereitet dies gerade vor. Wer aber (hohe) Nachzahlungen zu leisten hat, sollte nicht sofort am 1. Januar abgeben. Ist wohl klar.


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